Morgen zusammen
Fall 1 - Patient erhält 6x EKT-Behandlung
1x Grundleistung, 5x Therapiesitzung
Fall 2 - 3 Monate später
Patient erhält 6x EKT-Behandlung
1x Grundleistung, 5x Therapiesitzung
Beide Fälle haben eigene Fallnummern.
Krankenkasse hält die erneute Kodierung der Grundleistung in Fall 2 für nicht zulässig und verweist auf folgendes Urteil:
OLG Dresden - Datum: 15.11.2016 - Aktenzeichen: 4 U 507/16
„Das Oberlandesgericht (OLG) Dresden hat am 15.11.2016 (Az.: 4 U 507/16) entschieden, dass eine Zeitspanne von sechs Monaten zwischen Aufklärung und Operation einer ordnungsgemäßen Aufklärung entgegensteht. Die Richter stellten also fest, dass bei ansonsten einwandfreier Behandlung und unabhängig vom Inhalt der Aufklärung keine rechtfertigende Einwilligung in die Behandlung vorliege, wenn zwischen der Aufklärung und der Operation mehr als sechs Monate vergangen sind. Bei einem solchen zeitlichen Abstand sei nach der Lebenserfahrung nicht mehr davon auszugehen, dass dem Patienten die Vor- und Nachteile sowie die Risiken des Eingriffes noch gegenwärtig seien. Sie müssen Ihren Patienten also nochmals umfänglich aufzuklären.
Die Aussagen des OPS sind bereits oben erklärt.
Die DKR sagen dazu:
Tabelle 1: Prozeduren, die jeweils nur einmal pro stationärem Aufenthalt zu
kodieren sind (DKR 2019, Seite 49)
"Elektrostimulation, Elektrotherapie und Dauer der Behandlung durch fokussierten
Ultraschall (8-63 bis 8-66, außer 8-630.3)"
Frage: Wie verfahren Sie ? Kodieren Sie die Grundleistung 1x, auch wenn es in 6 Monaten 2 Aufenthalte gab, wo der Aufwand tatsächlich angefallen ist ? ( Aufklärung Anästhesie u.s.w.)
Danke schon mal
Grüße von der Nordsee