Beiträge von annist1

    Guten Tag zusammen,

    der OPS 8-98d ist an Altersbedingungen geknüppft ( bei Aufnahme älter als 28 Tage ...)und dies bereitet mir im folgenden Fall Schwierigkeiten.
    Geburtsdatum 21.08.2013, Aufnahmedatum: 18.09.2013
    Ist dieser kleine Mensch bei Aufnahme älter als 28 Tage? Ich meine ja, 21.08. bis 31.08. = 11 Tage und 01.09. - 18.09. = 18 Tage, somit insgesamt 29 Tage. Der OPS ist somit kodierfähig.

    Auf Anfrage bei unserer Softwarefirma erhielt ich die Antwort: " Die Berechnung des Alters in Tagen (AGEDAYS) im Grouper funktioniert nach der Spezifikation vom INEK. Der Grouper arbeitet mit der Anzahl der vollendeten Tage seit dem Geburtsdatum bis zum Aufnahedatum. Demnach AGEDAYS bei Aufnahme gleich 28. Der OPS- Code ist somit nicht zu kodieren"

    Kann jemand diese Antwort bestätigen? Der Tag der Geburt wird also nicht mitgezählt? Trotz intensiver Suche bei INEK, DIMDI, im Definitionshandbuch und OPS kann ich keine Definition der AGEDAYS finden. Ich hoffe mir kann jemand weiterhelfen.
    Vielen Dank im voraus und eine angenehme Restwoche.

    Hallo Leonhardt, hallo Forum,

    gibt es bereits eine Antwort auf die DIMDI- Anfrage von 2010?

    Zitat MDK-Gutachten: " Bei dem Kind wurden postpartal mehrfach Blutzuckermessungen durchgeführt, die unauffällig waren. Auch sonst zeigte das Kind keine klinischen Auffälligkeiten im Sinne einer Folgeerscheinung des mütterlichen Gestationsdiabetes.

    Somit ist für das Neugeborene ein Überwachungsaufwand zu bestätigen, eine Erkrankung/ Gesundheitsstörung wurde jedoch nicht festgestellt. In diesem Fall ist eine Schlüsselnummer aus Z03.0 bis Z03.9 zu verwenden, konkret Z03.8"

    Der MDK begründet diese Kodierung mit der DKRD002 ärztliche Beobachtung und Beurteilung von Verdachtsfällen (was für HD gilt, gilt auch für ND).
    Aber genau diese DKR besagt auch: "können spezifischere Schlüsselnummern angegeben werden, haben diese Vorrang vor einer Schlüsselnummer aus Z03*)

    Meiner Meinung nach ist Z83.3 spezifischer als Z03.8 und somit als ND für den oben geschilderten Sachverhat zu wählen.

    Unser Fall ist aus 2009 (3 Widersprüche). Ich weiß das die Z83.3 seit 2011 nicht mehr erlösrelevant ist, aber vielleicht hat ja trotzdem jemand Lust seine Meinung zu sagen?

    Vielen Dank und eine angenehme Restarbeitswoche.

    Hallo Jocker,

    die vom MDK kodierte HD ist falsch.
    Zur Klärung (was ist HD?) ist laut DKR D002 nur eine Frage zu beantworten: Was hat den stationären Krankenhausaufenthalt veranlasst? bzw. Warum erfolgte am 15.05. die stationäre Aufnahme?

    Grund kann also keinesfalls die am 22.05. aufgetretene Hemiplegie sein. --> I63* scheidet als HD aus, kann jedoch als ND kodiert werden.

    In Ihrer Fallbeschreibung geben Sie an, dass am zweiten stationären Tag ein schwerer Nicht-ST-Hebungsmyokardinfarkt diagnostiziert wurde. Das war also auch nicht der Grund der stationären Aufnahme und I21* kann somit nicht HD sein.
    Oder wurde HI von Anfang an vermutet und konnte aber erst am 2. Tag diagnostisch bestätigt werden? Dann ist I21* wie von Ihnen kodiert die HD.

    Ansonsten bliebe nur die D62 als HD, so wie in Ihrem ersten Satz beschrieben.

    LG aus Berlin

    Hallo zusammen,

    die Myomembolisation landet in der N04Z: Hysterektomie ... oder selektive Embolisation an anderen abdominalen Gefäßen

    HD: D25.1
    OPS 8-836.k9 und 883b.1* (je nach Materialart)

    Die durchschnittliche VWD der mir bekannten Krankenhausbehandlungen beträgt durchschnittlich 4 BT.

    Guten Tag zusammen,

    folgende Kodierung liegt mir vor:

    15.10.11 8-855.70, die kontinuierliche Hämodiafiltration erfolgte von 03:45 bis 09:00

    15.10.11 8-854.2, die intermittierende Dialyse erfolgte von 16:30 bis 21:15

    15.10.11 8-855.70, die kontinuierliche Hämodiafiltration erfolgte von 21:45 bis 10:00 am 16.10.11

    Das kontinuierliche Verfahren war für mehr als 24h geplant. Aufgrund späterer Umstände musste das KH von dieser Planung abweichen.

    M.E. ist die Kodierung nicht korrekt, da die Unterbrechung beim kontinuierlichen Verfahren nicht größer 24h ist. Der OPS 8-855.70 hätte somit für den 15.10.11 nur einmal kodiert werden dürfen (ZE somit auch nur 1x abrechnungsfähig).

    Argumentation vom KH: Da zwischen den kontinuierlichen Anwendungen ein anderes Verfahren erfolgte (Verfahrenswechsel), ist der Behandlungszyklus unterbrochen/ beendet und somit die kontinuierliche Hämodiafiltration erneut zu kodieren.

    Dieser Argumentation kann ich nicht folgen. Der OPS beschreibt eindeutig das Ende des Behandlungszykluses, entweder Entlassung oder Unterbrechung von mehr als 24h. Beides liegt im oben genannten Fall nicht vor. Die Begründung vom KH finde ich weder im OPS noch in den DKR bestätigt.

    Leider wiederholt sich diese Variante der Kodierung mehrfach während des Aufenthaltes. In einem Gespräch mit dem KH konnte kein Konsens erzielt werden.

    Bitte teilen Sie mir Ihre Meinung zu dieser Fallkonstellation mit. Sollte ich eine Klarstellung über das DIMDI anregen?

    Vielen Dank.

    Hallo zusammen,

    das KHentgG reglt die Möglichkeit, dass ein KH eine "Vorschusszahlung" abrechnen kann. Denn bei sehr langen (und i.R. sehr teuren) Krankenhausbehandlungen kann vom KH nicht erwartet werden, dass es diese Kosten auf Monate vorstreckt.

    Teilzahlung nach § 11 Abs. 1 Satz 4 KHEntgG, allerdings sollte auch in der Budgetvereinbarung dazu eine Regelung getroffen werden.

    Warum ZE also nicht vorarb abrechnen. Bei Eingang einer Teilzahlung erfragen wir beim KH die bereits durchgeführten Operationen und Prozeduren sowie die ND, Beatmungsstunden etc. Daraus lässt sich die zu erwartende DRG + oGVD- Zuschläge sowie ZE ermitteln und der abgerechnete "Vorschuss" beurteilen. Die Krankenhäuser stellen uns i.R. EDV- Ausdrucke mit den erfragten Daten zur Verfügung.

    Entgeltart 70888888, viel Erfolg!

    Hallo Nails,

    wir erhalten ab und an Zwischenrechnungen von Krankenhäusern für DRG- Fälle. Diese werden mit Rechnungsart 51 und Entgeltart 70888888 abgerechnet. Das ist aufgrund der hohen Behandlungskosten erforderlich, denn warum soll ein KH über Monate auf so hohe Beträge "verzichten".

    Der Rechnungsbetrag wird anhand der zu erwartenden DRG geschätzt. Den Fall also grob mit den wichtigsten Parametern (HD, wichtigsten OP´s, Beatmunsstunden, Geburtsgewicht, Liegedauer etc.) groupieren und die vorraussichtliche DRG + oGVD-Zuschläge ermitteln.
    Die KK kann die zu erwartende DRG natürlich nicht nachvollziehen, vielleicht wird nachgefragt.

    Nach der Entlassung des Patienten dann die Endabrechnung wie gewohnt erstellen und an die KK übermitteln. Die KK zieht den bereits bezahlten Betrag automatisch von der EA ab und überweist nur noch den Differenzbetrag.

    Hoffe ich konnte helfen.

    Grüße aus Berlin

    Hallo AnMa,

    sorry für die späte Antwort, ich war einige Tage nicht im Büro.
    Der Abrechnungsleitfaden: http://www.gkv-spitzenverband.de/upload/Abrechn…en_2006_856.pdf
    Auf Seite 33 wird klargestellt, dass bei Partitionswechsel nur gegen die unmittelbar zuvor abgerechnete DRG geprüft werden kann.
    Auch in der FPV steht im § 2 Abs. 2 Nr. 2 ... die zuvor abgerechnete Fallpauschale ... Somit eigentlich schon eindeutig geregelt. Bei der Regelung zur WA wegen Komplikationen oder WA in dieselbe Basis- DRG fehlt diese Formulierung. Sie stellt also bezüglich des Partitionswechsel eine Besonderheit dar (aus gutem Grund) und sollte natürlich auch so beachtet werden.
    Wünsche Ihnen viel Erfolg bei der Diskussion/ Argumentation mit meinen Kollegen. Aber das Gesetz regelt klar: keine FZF bei Ihrem Beispiel.

    Grüße aus Berlin

    Hallo Johjo,

    zu speziellen Fragen haben die KK´n einen Abrechnungsleitfaden entwickelt (jährliche Aktualisierung): \"Leitfaden der Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene und des Verbandes der privaten Krankenversicherung
    zu Abrechnungsfragen 2011 nach demnach dem KHEntgG und der FPV 2011\"
    Darin findet sich genau das beschriebene Beispiel mit dem Ergebnis: FZF ausgeschlossen. Bei FZF wegen Pationswechsel ist die unmittelbare Fallabfolge Voraussetzung.

    Beispiel 8: Chronologische Prüfung einer Fallzusammenführung
    Aufenthalt DRG
    1. Fall: 2.1.11 - 14.1.11 G64B (M)
    2. Fall: 17.1.11 - 18.1.11 G71Z (M)
    3. Fall: 20.1.11 - 7.2.11 G12C (O)

    Fall 1 scheidet für eine Fallzusammenführung aus. Der 2. Fall liegt nicht innerhalb der OGVD des 1. Falls (OGVD 11). Die erforderliche Partitionsabfolge M-O für eine
    Fallzusammenführung in dieselbe MDC ist auch nicht gegeben. Da eine chronologische Prüfung vorzunehmen ist und der 1. und 2. Fall nicht zusammenzuführen sind, löst der 2. Fall eine weitere Frist aus. Der 3. Fall liegt innerhalb von 30 Kalendertagen ab der Aufnahme im Fall 2. Da auch die erforderliche Partitionsabfolge M-O gegeben ist, sind der 2. und 3. Fall zusammenzuführen. Wäre der Fall 2 nicht erfolgt, wären Fall 1 und
    Fall 3 aufgrund der Partitionsabfolge M-O zusammenzuführen. Aufgrund der
    chronologischen Prüfung ist die Fallzusammenführung aller drei Aufenthalte
    ausgeschlossen.
    Im Gegensatz zur Wiederaufnahme in die gleiche Basis-DRG ist hier eine
    direkte Fallabfolge notwendig, das heißt, es wird immer auf die Partition der
    unmittelbar zuvor abrechenbaren DRG-Fallpauschale abgestellt.

    Grüße aus Berlin