Aufwandspauschale bei Überprüfung der VWD?

  • Liebes Forum,

    der meisten unserer MDK Prüfungen zielen auf die Dauer der stationären Behandlung ab. Nun bin ich bei der Durchsicht des Vertrages nach § 112 (Hessen) über folgende Erläuterungen gestoßen:

    § 2 Überprüfung ...
    \"Ergibt sich aus Sicht der Krankenkasse im Einzelfall die Notwendigkeit einer ärztlichen Überprüfung, so kann die Krankenkasse im Einzelfall die Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung durch Ärzte, die für den MDK tätig sind, überprüfen lassen. Die §§ 275 ff. und 283 SGB V bleiben hiervon unberührt.\"

    Schlußbemerkung:
    \"Die dem Krankenhaus durch ds Verfahren der Überprüfung von Notwendigkeit und Dauer der Krankenhausbehandlung entstehenden Kosten sind Selbstkosten im Sinne des § 13 BPflV\"

    Mir stellt sich nun die Frage, ob ich bei einem Prüfergebnis zu Gunsten des KH, auch 300,- € berechnen werden können.

  • Hallo Herrmänchen,

    wenn die Prüfung nach § 275 durch MDK erfolgt und die zu Ihren Gunsten ausgeht, können Sie die Aufwandpauschale berechnen. Im § 112 geht es um Kurzberichte die Kassen anfordern können. Dabei können Sie natürlich keine 300,- € berechnen.

    Ich hoffe, ich konnte helfen.

    Viele Grüße.

    Lorelei

    :)

    "Setze Deine Ziele hoch, Deine Erwartungen niedrig und sei positiv überrascht vom Ergebnis"