Rückverlegung Säugling

  • Hallo,

    wir haben eine Frage bezüglich der Rückverlegung eines Säuglings in unsere Klinik aufgrund der weiteren Behandlungsbedürftigkeit der Mutter.

    Der Säugling selbst wurde in unserem Krankenhaus geboren und direkt nach der Geburt in ein benachbartes Krankenhaus verlegt. Wir haben in diesem Fall die DRG P60C abgerechnet. Nach 5 Tagen wurde es zurück in unsere Klinik verlegt, da die Mutter hier weiter behandelt wurde. Die Frage bezieht sich nun darauf, wie wir den zweiten Behandlungsfall abrechnen können/müssen. Ist der Fall als medizinische Begleitperson abzurechnen oder kann eine eigene DRG abgerechnet werden?

    Vielen Dank für Ihre Hilfe.

  • Hallo Vinzenz_HU,

    da für die P60C eine Mindestverweildauer von 24h für die Klinik, in welcher das Kind geboren wurde, vorgesehen ist und Sie direkt nach der Geburt verlegt haben, dürften Sie nach FPV§1(5) den ersten Aufenthalt nicht als eigenständigen Fall sehen und demzufolge auch keine DRG abrechnen. Für den zweiten Fall kommt es sicher darauf an, was Sie mit dem Kind gemacht haben. Wenn der Säugling selbst keine Erkrankungen oder behandlungsbedürftigen Zustände hatte, also nur wieder bei Ihnen aufgenommen wurde, damit er bei der Mutter sein kann, dann würde ich im zweiten Aufenthalt den Säugling schon "nur" als Begleitperson sehen --> damit kein eigenständiger Fall und bei der Mutter Z76.2 dazukodieren.

    MfG findus

    MfG findus