Mindestmengen_Pankreas

  • Liebes Forum,

    werden Mindestmengen auch über § 275 SGB V geprüft?

    Eigentlich handelt es sich ja immer nur um Vereinbarungen zwischen Kasse und KH, also vereinbart oder nicht vereinbart.

    Wenn jetzt aber keine Vereinbarung vorliegt, die OP doch durchgeführt worden (z. B. als Not-OP).

    Grundsätzlich wäre der Fall zu bezahlen.

    Aber wenn die Kasse doch Zweifel hat, wird dann auch über § 275 SGB V geprüft?

    Vielen dank schon mal und schöne Ostertage

  • Hallo,

    die Notfälle sind von der Mindestmengenvereinbarung nicht betroffen.
    Um zu klären, ob/dass es sich um einen Notfall handelte, kann m.E. der Fall nach §275 geprüft werden.

    Gruß
    GenS
    P.S. "m.E" ist gut :) , denn wir hatten tatsächlich einen solchen Fall. Nach dem wir darlegen konnten, dass es sich um einen Notfall handelte, war die Sache erledigt.

  • vielen Dank schon mal.

    Nach den Aussführungen des GBA sind Notfälle (und weitere) von der Mindestmengenregelung ausgeschlossen.

    Aber wenn hier eine Prüfung durch die Kasse oder MDK erfolgt, ist es dann rechtens dass nach § 275 geprüft wird, oder muss in der Gutachtermitteilung ein andere §Prüfparagraph" angegeben werden?

  • Zitat


    ist es dann rechtens dass nach § 275 geprüft wird ?

    Hallo,

    ich denke schon.

    " ... insbesondere zur Prüfung von Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistung ... "

    Gruß
    GenS