Fallzusammenführung Komplikation Sturz zu Hause

  • Huhu,

    ich war 3 Jahre raus aus dem MedCo, daher frage ich lieber nochmal, ob es etwas Neues gibt.

    Folgender Fall:

    Patient ist stat. zur US-Amputation, Entlassung nach ausreichender Mobilisierung. Einige Tage nach Entlassung stürzt er im häuslichen Umfeld und wird wieder stationär aufgenommen wg. Stumpfdehiszenz nach Sturz auf US.

    Es war ja mal so, dass Komplikationen nur solche sind, die in den Verantwortungsbereich des KH fallen.

    Kann mir jemand ein aktuelles Urteil zu diesem Sachverhalt nennen?

    Lieben Dank!

  • Hallo AO85 und willkommen zurück in den Grabenkämpfen,

    ich nehme an, Sie meinen diese Urteile B 3 KR 15/11 R u. B 3 KR 18/11 R, dort heißt es ja explizit:

    "In den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die auf irgendwie geartete Fehler und Mängel bei der ärztlichen Behandlung oder bei der Pflege im Krankenhaus zurückzuführen sind. Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen unstreitig alle Komplikationen, die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung des Krankenhauses stehen, aber maßgeblich erst durch ein hinzukommendes weisungswidriges oder sonstwie unvernünftiges Verhalten des Versicherten nach seiner Entlassung aus dem Krankenhaus, durch ein Behandlungsverhalten des ambulant weiterbehandelnden Arztes, zB des Hausarztes, oder durch ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall hervorgerufen worden sind. Streitig geblieben ist trotz der Neufassung der FPV zum 1.1.2008, ob all jene Komplikationen, die bei bestimmten Krankheiten bzw Eingriffen typischerweise oder auch nur in Ausnahmefällen auftreten und nicht (bzw nicht beweisbar) auf ein irgendwie geartetes fehlerhaftes Verhalten der Krankenhausärzte oder des Pflegepersonals zurückzuführen sind, also unvermeidbar erscheinen und einem schicksalhaften Verlauf entsprechen, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen - so die Ansicht der Krankenkassen (ebenso van der Ploeg, NZS 2011, 808) - oder dem Verantwortungsbereich der Kostenpflichtigen, also der Krankenkassen und der Versicherten zuzurechnen sind - so die Auffassung der Krankenhausträger (ebenso Leber, Das Krankenhaus 2011, 1010). Diese Streitfrage ist zugunsten der Krankenkassen und der Versicherten zu entscheiden, weil sowohl nach dem Wortlaut als auch nach Sinn und Zweck der Vergütungsregelungen für stationäre Behandlungen diese unvermeidbaren Komplikationen in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen, sofern sie vor Ablauf der oberen Grenzverweildauer zur Wiederaufnahme des Versicherten führen." (BSG aaO, Rz 23)

    anders als andere Entscheidungen des 3. Senats hat der 1. diese bislang auch nicht aufgehoben. Ein häuslicher Sturz ist aus meiner Sicht unter den Aspekt "ein sonstiges, nicht vom Krankenhaus zu beeinflussendes Ereignis wie zB einen Verkehrsunfall" zu fassen und führt somit nicht zur FZF.

    MfG, RA Berbuir