Bitte Hilfe bei DRG-Prüfung

  • Guten Morgen Forum, guten Morgen Hr. Scholz,
    meines Wissens ist der § 301 SGB V für die Beziehung BG KH nicht maßgeblich. Die rechtlichen Ausführungen was BG und Unfallversicherungsträger anbelangt stehen im SGB VII. So weit ich jedoch das Verfahren überblicke, geben sich die BGen / Unfallversicherungsträger mit den Daten nach § 301 zufrieden, mangels Alternative (?) (elektronischer Datenträgeraustausch findet hier nicht statt). Da aber eine fundierte Datenlage für die Kostenträger zwecks DRG-Überprüfung wichtig ist, ist es nur mehr als nachvollziehbar wenn die BGen ähnlich wie die gesetzlichen Krankenkassen und die Landeskrankenhausgesellschaften Verträge nach der Art der § 112 SGB V- Verträge aushandeln, die Fristen zur Datenübermittlung vereinbaren, respektive Zahlungsfristen regeln, zumindest ist das mein Kenntnisstand. Wäre dem Forum sehr dankbar, wenn ich korrigiert oder ergänzt werde.

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    Grüße aus Mülheim
    jgiehler

    Grüße aus Mülheim
    jgiehler