Hallo Forum,
wer kann hier weiterhelfen? Die KGNW schrieb zum Thema QS-Zuschlag für Häuser, die in 2004 noch nicht nach DRG abrechnen:
"Außerdem ist mit den Krankenkassen-Verbänden in Nordrhein-Westfalen vereinbart worden, dass die vorgenannten Zuschläge [QS] nur auf solche vollstationären Fälle erhoben werden können, für die im Falle eines Umstiegs eine DRG abgerechnet würde. Folglich können z.B. für psychiatrische Patienten auch im Übergangszeitraum keine entsprechenden Zuschläge berechnet werden."
Diese "Vereinbarung" steht m.E. im direkten Widerspruch zu den Regelungen des §301:
"Krankenhäuser, die wegen noch nicht abgeschlossener Vergütungsverhandlungen in 2004 weiterhin Pflegesätze und Fallpauschalen abrechnen, erheben den „Allgemeinen
Zuschlag ab 2004“ bis zu ihrem Umstieg auf DRGs einmal pro vollstationärem Fall."
Läßt die Formulierung "... z.B. für psychiatrische Patienten ..." Interpretationsspielraum für weitere Ausnahmefälle? Wer verfügt aus anderen Bundesländern über diesbezügliche Informationen?
Mit freundlichen Grüßen
von der Waterkant
Ulrich Schmidt