Verrechnung von strittigen Beträgen

  • Hallo, Herr Schaffert,

    na, da haben Sie mir aber einen bunten Strauß an Fragen und (vorgeurteilten) Meinungen zusammengestellt.

    Zum § 390 BGB schreiben Sie:

    Da steht kein Wort davon, dass die Einrede substantiiert sein muss. Die Konsequenz dieses Paragrafen ist - natürlich sind wir uns da einig, Herr Blaschke - dass eine Aufrechnung nur im gegenseitigen Einvernehmen möglich ist.
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    Gegenüber dem Zitat des BSG zum Verrechnungsanspruch zaubern Sie aber auf einmal wie Kai aus der Kiste heraus, dass nur dann verrechnet werden darf, wenn die Forderung berechtigt ist. Wer soll das denn feststellen? - Na klar, steht da nichts von Substanz. Aber Sie haben meine Beträge ja auch unzulässig zusammengekürzt. Ich habe hier auch auf die Problematik des Schikaneverbots(siehe auch Treu und Glauben)und die sich natürlich nicht von selbst einstellende Evidenz hingewiesen. Darüber hinaus habe ich auf die Landesverträge und das BSG hingewiesen. Nur wenn dort Unklarheit bleibt, kann es ja überhaupt zur Anwendung des BGB kommen.

    Sie schreiben weiter:

    Dann müssen eben auch einmal die Krankenkassen ihr Geld einklagen und bis zum Ende des Verfahrens warten! Wenn sie Recht bekommen, dürfen sie ja dann auch die üppigen Verzugszinsen mitnehmen.
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    Wo haben Sie denn den Zinsanspruch her?

    Sie schreiben weiter:

    Im übrigen dürfen die Krankenhäuser auch nicht ihre Forderungen an die Kassen gegen die Arbeitgeberanteile der Beiträge aufrechnen (Ich habe dafür zwar keine Quelle, aber soviel ich weiß, wurde dies ausdrücklich verboten).
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    Es fehlt eben an der faktischen Möglichkeit, da die KH ja eine Sachleistung erbringen. Welche Sachleistungen erbringt die KK? - Natürlich ist die Verrechnung mit Beiträgen nicht zulässig. Rechtliche Grundlagen sind in der Menge recht umfangreich(Beitragspflicht § 226ff., Tragung der Beiträge § 249ff., Zahlung der Beiträge § 252ff. SGB V i.V.m. mit den §§ 28d bis 28n und 28r SGB IV). Aber das lässt sich auch mit dem oft zitierten allgemeinem Rechtsempfinden klären. Auch Sie werden vermutlich in irgend einer Form Beiträge zur KK zahlen, ob nun mit oder ohne AG-Anteil. Einen Anspruch auf Leistung hieraus erwerben aber nur Sie. Das wäre ja dann auch paradox, wenn der AG hier kurze fünfzehn Zahlungen einbehalten könnte. Im Übrigen können Sie, wenn Sie die Diskussion um die Kopfpauschale verfolgen, erkennen, dass hier kein Anspruch des AG entsteht.

    Gruß
    Dieter R
    MA einer KK