Hallo Forum,
ich halte die Herausgabe ganzer Akten nur dann für legal, wenn sie zur Beantwortung der Fragestellung erforderlich sind. Also: Ohne nachvollziehbare Fragestelung keine Akte.
Übrigens ist in der Diskussion ein Punkt noch zu kurz gekommen: Herr Dr. Bartkowsky hat zwar auf die Kodierung der *- und !-Codes hingewiesen, dies sind aber keineswegs die einzigen Fälle, in denen eine Diagnose auf mehrere ICD-Codes abgebildet werden muss. So ist z.B. die Diagnose eines metastasierten Karzinoms nur durch die Angabe des Codes für das Karzinom in Verbindung mit dem oder den Codes für die Metastasen abbildbar.
In den Kodierregeln werden leider die Begriffe Diagnose und ICD-Code nicht sauber getrennt.
Als Nebendiagnosen sind aber offensichtlich Erkrankungen oder Beschwerden gemeint, die unabhängig neben der Haupterkrankung bestehen. Nur auf diese sind die Anforderungen eines Behandlungs-, Diagnostik- oder Betreuungsaufwandes sinnvoll anwendbar.
Auf ICD-Codes, die der Stadienbeschreibung der Diagnose dienen, können diese Bedingungen nicht angewandt werden. Es wäre auch nicht sinnvoll, da dieses Problem ggf. leicht innerhalb der Grouperlogik zu lösen wäre, durch einen CCL von 0.
Anders sieht dies bei Nebendiagnosen aus. Ob diese behandlungsrelevant waren, kann der Grouper nicht entscheiden.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. med. Christoph Rüschemeyer
Ltr. Med. Controlling
Klinikum Osnabrück