Schädelprellung??

  • Hallo Forum, Hilfe!!!!

    Wir, Unfallkasse, haben Probleme zu unterscheiden, ob es sich bei der Abrechnung für die stat. Beobachtung und Behandlung bei Aufnahme zum Ausschluss eines SHT mit Schädelprellung bei Entlassung um HD S06.0 oder S00.95 handelt.
    Im vorliegenden Fall: Sturz auf Boden eines Badebeckens, mit Kopf aufgeschlagen. Kopfschmerzen, Schwindel,Druckschmerz frontoparietal; kein Erbrechen und Bewsstlosigkeit.Radiologisch Ausschluss einer knöchernen Traumafolge.
    Dann: Infusionsbehandlung initial, Bettruhe, Kreislaufkontrolle, dosierte Aufstandsbelastung.
    M.E.ist hier die HD S06.0 (Gehirnerschütterung) anzusetzen, weil die stat. HB darauf ausgerichtet war. Für das Krankenhaus ist die HD: S00.95, da das SHT nach Beobachtung ausgeschlossen werden konnte und die Schädelprellung das Resultat der stat. Beobachtung ist.

    Kann man hier eine klare Aussage treffen??

  • Hallo bitti,

    meine ganz subjektive Meinung: Erlösoptimierung des KH. Wenn ein Verdacht auf SHT vorliegt, dann war doch vermutlich auch eine tatsächliche Commotio vorhanden. Diese ist m.E. dann HD, da SHT ausgeschlossen, die Prellung ND. Eine Prellung alleine würde einen stationären Aufenthalt nicht rechtfertigen. Wenn allerdings eine spezifische Behandlung für SHT eingeleitet wurde, dann wäre dies HD. So verstehe ich DKR 008b Verdachtsdiagnosen Beispiel 2

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.