OP-Kodierung bei OP nach Bypass-Verschluss

  • Hallo,

    wie gehen Sie bei der Kodierung von OP`s bei bzw. nach Bypassverschluss vor (Thrombektomie, Teilwechsel, Bypassverlängerung u.v.m.? Der OPS-301 bietet hierzu zwar den Bereich 5-394.- Revision einer Blutgefäßoperation der jedoch so allgemein gehalten ist, dass viele Eingriffe unter .x kodiert werden müssten und die Lokalisation überhaupt nicht dargestellt werden dürfte. Wie gehen Sie diesbezüglich auch mit der Abrechnung von Sonderentgelten bei Zweiteingriffen während eines stationären Aufenthaltes vor?
    Für Infos wäre ich sehr dankbar.
    Christa Bernauer
    Med. Dokumentarin
    Kreiskrankenhaus Heidenheim

  • Hallo Frau Bernauer,

    der OPS ist an dieser Stelle nicht wirklich ausgereift :sleep: Eine bessere Alternative zu 5-394 sehe ich auch nicht. Was das Problem des zweiten Sonderentgeltes angeht, so stellt der Bypassverschluss m.E. eine Komplikation der ursprünglichen OP dar und kann von daher nicht als SE abgerechnet werden. Dies kommt lediglich in Frage, wenn der Bypass komplett neu angelegt wird und nicht mit 5-394.3, sondern über 5-393 verschlüsselt ist und der :mdk: nicht dahinter kommt...

    Grüße
    C.Lehmann

    [ Dieser Beitrag wurde von clehmann am 27.02.2002 editiert. ]

    Viele Grüße
    C.Lehmann

  • Hallo MD, in diesem Fall würde ich mit zwei Codes arbeiten. 5-393 zeigt genau was wo gemacht wurde und 5-394 gibt Hinweis auf Revision. Abrechnung: wenn es ein patienten-immanentes Problem gibt (Wiederkehren der ursprünglichen Erkrankung) würde ich das zweite SE abrechnen und so begründen (s. Abrechnungsbestimmungen für SE Punkt 3. 3. Spiegelstrich). Bei Komplikation, die andere Gründe hat, geht es wohl nicht. Ich hatte einen Fall (Oberschenkelhalsfraktur, osteosynthetische Versorgung, Cutting-out aufgrund von Osteoporose, Versorgung mit TEP), den ich so begründet habe und hoffe, daß dies von der Kasse akzeptiert wird.

    Freundlichen Gruß vom MDA aus Schorndorf

    [size=12]Freundlichen Gruß vom Schorndorfer MDA.

  • Hallo Herr Konzelmann,
    hallo Herr Lehmann,
    vielen Dank für Ihre Antworten. Bezüglich der Abrechnung des Sonderentgeltes habe ich da tatsächlich ein Problem.
    Ich bin jedoch der Meinung, dass die vom MDK (mindestens uns gegenüber) häufiger vertretene Auffassung, dass SE`s bei Komplikationen nicht abrechenbar seien grundsätzlich falsch ist. Der MDK zitiert`s zwar nie, ich gehe aber davon aus, dass es um den von Herrn Konzelmann genannten 3. Spiegelstrich der Abrechnungsbestimmung 3 der Sondergentelte geht.
    Die Aussage "nicht bei Komplikation" bezieht sich jedoch eindeutig nur auf die Erklärung des Begriffs Rezidiv-Operation. Das lässt auch aus der Entwicklung der Bundespflegesatzverordnung deutlich herauslesen. In der Urfassung stand damals "Zusätzlich zu einer FP darf berechnet werden: ein Sonderentgelt bei einer Rezidiv-Operation während desselben Krankenhausaufenthaltes. Im amtl. Kommentar stand hierzu: Bei bestimmten Erkrankungen können Rezidiv-Operationen erforderlich werden. Ein Rezidiv ist ein "Rückfall", ein Wiederkehren der ursprünglichen Erkrankung. So ist vorstellbar, dass nach einer Bypassoperation am Herzen der Bypass sich wieder verschießt und weitere Operation - gewissermaßen eine zweite Bypassoperation - erforderlich ist. Hierfür könnte neben der Fallpauschale das Sonderentgelt für die zweite Operation abgerechnet werden. Operationen aufgrund von Komlikationen, z.B. bei Wundinfekten, können aufgrund dieser Vorschrift abgerechnet werden."
    Aus diesem Kommentar stammen dann wohl auch die Einrückungen (Wiederkehren der ursprünglichen Erkankung; nicht bei Komplikationen).
    Lange rede kurzer Sinn: die Einschränkung soll erklären, dass auch tatsächlich die Sonderentgelt-relevante OP im ganzen durchgeführt werden muss, um das Sonderentgelt abrechnen zu können.
    Das sehr viel größere Problem stellt für mich deshalb die Verschlüsselung der OP dar. Wenn nämlich tatsächlich nur ein Schlüssel aus 5.394.- verwendet werden dürfte, dann darf auch kein SE abgerechnet werden. Wenn aber zur genaueren Abbildung der eigentliche Eingriff (z.B. Thrombektomie, TEA, Bypass(verlängerung), Protheseninterposition) kodiert werden darf, dann darf m.E. das SE (falls der Schlüssel zu einem führt) auch berechnet werden. Leider ist das im OPS-301 nicht genau geregelt.
    Gruß Ch. Bernauer

    [ Dieser Beitrag wurde von c_bernauer am 27.02.2002 editiert. ]