Verlegung in ein psychatrisches Krankenhaus

  • Hallo Forum,

    ein Pat. wird mit der Entlassungsart \"13\" externe Verlegung in ein
    Psychiatrisches Krankenhaus vor Erreichen der unteren GVD entlassen. Groupingergebnis: B63B.

    Muss der Verlegungsabschlag berücksichtigt werden, wie bei der \"Verlegung in ein anderes Krankenhaus\" mit Verlegungsart 06, oder der Abschlag bei Nichterreichen der UGVD?

    Wer kann helfen?

    Beste Grüße aus Kassel

  • Moin Moin, Herr Kestner,

    die Verlegung in ein psychiatrisches Krankenhaus ist DRG-technisch als Verlegung in ein anderes Krankenhaus zu betrachten, d. h. es sind bei Nichterreichen der mittleren Verweildauer entsprechende Verlegungsabschläge vorzunehmen.

    Diese Regelung würde nach §3 Abs. 4 KFPV 2004 sogar dann anzuwenden sein, wenn es sich bei der Psychiatrie um eine andere Abteilung des gleichen Krankenhauses handeln würde.

    Abschläge wegen nicht Erreichens der unteren Grenzverweildauer sind nach §1 Abs. 3 KFPV 2004 nur vorzunehmen, wenn es sich nicht um \"nicht verlegte Patientinnen oder Patienten\" handelt.

    In Ihrem Fall sind keine uGVD-Abschläge, wohl aber Verlegungsabschläge von der DRG vorzunehmen.

    beste Grüsse

    beste Grüße

    Dr. René Holm, MBA
    elbamed GmbH
    Geschäftsstelle Hamburg