Guten Abend,
in dem Definitionshandbuch 4 sind unter den komplizierenden Prozeduren Drainagen jeder Art aufgenommen worden(8-14 u.a.). Die Tatsache, dass sich diese Codes in den komplizierenden Prozeduren wiederfinden, hat bei uns im Haus zu der Diskussion geführt, ob im kommenden Jahr Drainagen grundsätzlich zu verschlüsseln sind, auch wenn die Drainage eine selbstverständliche Komponente der durchgeführten Prozedur ist gemäß DKR P001 bzw P003. Wie sehen andere Forummitglieder das Thema: ist eine Drainage nur als eigenständige Prozedur zu verschlüsseln, oder dann, wenn sie nicht im Normalfall Teil der Prozedur ist oder grundsätzlich?
Mit Dank, Susanne Peter