Abrechnungsfristen

  • Sehr geehrte ForenteilnehmerInnen,

    bin neu im Thema G-DRG. Im Rahmen meines Studiums bin ich dabei, Unterschiede der Abrechnungsmodalitäten des G-DRG-Systems zum Abrechnungsmodell der LKF-Österreich herauszuarbeiten.

    In Österreich rechnen Krankenanstalten quartalsweise oder monatlich ihre Fälle ab (Quartals- / Monatsmeldung); diese dienen zur Ermittlung unterjähriger Abschlagszahlungen. Jährlich erfolgt dann im nachhinein eine Endabrechnung, bei welcher Änderungen / Ergänzungen der Fallabrechnungen vorgenommen werden können.

    Meine Frage hierzu: Wieviel Zeit ab Entlassung hat ein Krankenhaus zur Abrechnung des Falles? Sind Korrekturen (zB aufgrund von fehlerhaften Codierungen) möglich? Welche Fristen gelten hier? Müssen diese Fälle dann einzeln begründet werden?

    Ich bin für jede Hilfe Dankbar.

    Beste Grüße

    Lobo

  • Hallo Lobo.

    Zitat


    Original von lobo:

    Meine Frage hierzu: Wieviel Zeit ab Entlassung hat ein Krankenhaus zur Abrechnung des Falles?
    Lobo

    Nach meinem Wissen geregelt in den Landesverträgen nach §112 SGB V. Durchschnittlich ca. 14 Tage.

    Zitat


    Original von lobo:

    Meine Frage hierzu: Sind Korrekturen (zB aufgrund von fehlerhaften Codierungen) möglich?

    Lobo

    Ja, Korrekturnachfragen sind möglich. Gehen den offiziellen Weg über den MDK.

    Zitat


    Original von lobo:

    Meine Frage hierzu: Welche Fristen gelten hier? Müssen diese Fälle dann einzeln begründet werden?

    Lobo

    Siehe hierzu bitte über die Suchfunktion im Forum, z. B. hier

    Mit freundlichen Grüßen

    D. Duck

  • Guten Tag Lobo,

    die beiden Antworten beziehen sich auf Zahlungsfristen, die in der Tat in den Landesverträgen nach § 112 SGB V geregelt sind. Ihre Frage zielt jedoch darauf ab, ob es für die Krankenhäuser eine wie auch immer geartete Verpflichtung gibt, die Krankenhausleistungen innerhalb einer bestimmten Frist abzurechnen. Richtig ?

    Nach meinem Kenntnisstand gibt es derartige Fristen - außerhalb den üblichen Verjährungsfristen - nicht. In den mir bekannten Landesverträgen besteht (lediglich) die Verpflichtung für die Krankenhäuser, die Aufnahme eines Versicherten (mittels eines Aufnahmedatensatzes) innerhalb einer Frist dem Kostenträger/der Krankenkasse anzuzeigen.

    Es würde sich ja sonst auch kaum erklären lassen, wie einige Beiträge im Forum zeigen, dass Krankenhäuser noch jetzt Rechnungen für abgeschlossene Behandlungsfälle aus dem Vorjahr bei den Krankenkassen zur Bezahlung einreichen.

    Gruß

    Der Systemlernende