Sehr geehrtes Forum,
im druckfrischen Fallpauschalenkatalog 2006 wird die ehemalÃge V62Z Störungen durch Alkoholmissbrauch und Alkoholabhängigkeit in A und B unterschieden.Wir fragen uns nun,welche Voraussetzungen gegeben sein müssen,um einen qualifizierten Entzug anbieten zu können. Dieser führt in die A-Pauschale 1,038, während der \"schlichte\" Entzug B-Pauschale, mit 0,642 bewertet ist.
Für die Beantwortung dieser Frage wäre ich Ihnen sehr dankbar.
Mit freundlichem Gruß,
B. Mc Cafferty