§ 140 d SGB V - Kürzung bei Zusatzentgelten

  • Hallo Herr Donner,
    hallo Forum,

    nicht der DRG-Fallpauschalenbetrag oder der Zusatzentgeltebetrag wird um bis zu 1 % gekürzt, sondern von den Rechnungen für voll- und teilstationäre Leistungen wird bis zu 1 % (für die Anschubfinanzierung der Integrierten Versorgung) einbehalten - Siehe dazu § 140 d Abs. 1 Satz 1 SGB V.

    Meine Auffassung ist folglich diese: Setzt sich die Rechnung aus einer DRG-Fallpauschale und einem Zusatzentgelt (ZE) zusammen, wird von der Kürzung auch das ZE betroffen.

    Gruß

    Der Systemlernende