Hallo an alle Mitstreiter,
wir führen als AOP viele Porteingriffe durch. Hierfür rechnen wir zusätzlich die Durchleuchtung Ziffer 34280 ab, weil nach der OP der korrekte Sitz noch einmal kontrolliert wird. Die AOK Niedersachsen vertritt aber nun seit Neustem die Meinung, dass diese Leistung entsprechend der Präambel 31.2 Ziffer 5 als Leistung des Operateurs nicht gesondert abrechenbar ist. Die Leistung wird aber von einer RTA erbracht. Hat jemand ähnliche Erfahrungen gemacht oder hilfreiche Argumentationen ? Vielen Dank !
Durchleuchtungen - Abschnitt 31.2 EBM
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Hallo Bobo,
der Verweis der AOK auf die Präambel des Kapitels 31 ist sicherlich richtig.
Wenn Sie die ambulante Operation im Rahmen des § 115b SGB V durchführen, geht allerdings der AOP-Vertrag vor. Dort steht in § 5 zu intraoperativen Leistungen: \"In Verbindung mit einem ambulanten Eingriff nach § 115 b SGB V können intraoperative Leistungen erbracht oder veranlasst werden, die in einem unmittelbaren zeitlichen und medizinischen Zusammenhang mit dem Eingriff stehen (insbesondere Laboruntersuchungen, Leistungen der konventionellen Radiologie, Histologie oder der Pathologie).\" Insofern können Sie die Durchleuchtung natürlich abrechnen.
Grüsse aus Düsseldorf
Matthias Offermanns
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Guten Morgen,
vielen Dank für den guten Hinweis. Wir werden da entsprechend argumentieren. Vom Ergebnis werde ich Sie unterrichten. Grüße aus Hameln und alles Gute.