Warum keine Abrechnung von vorstatinärer Behandlung bei Belegärzten?

  • Liebes Forum,

    ich bin erst seit kurzem mit der DRG Abrechnung vertraut. Und somit habe ich doch noch einige offene Fragen zu diesem komplexen Thema. Heute geht es mir um die Abrechnung von Belegärzten, insbesondere die Vergütung einer vorstationäre Behandlung:
    Mit ist bekannt, dass man in der Belegabteilung keine vorstationäre Pauschale abrechnen darf. In unserer Klinik werden aber Patienten der Belegärzte ein Tag vor ihrer OP zur Prämedikation einbestellt. Dabei werden unter anderem Leistungen der Klinik wie z.B. Blutabnahme, EKG, Röntgen erbracht. Nach meinem Verständnis wäre dies als eine Vorbereitung zur stationären Behandlung anzusehen und würde dann unter die VS-Pauschale fallen. Da wir aber diese Voruntersuchung nun nicht gesondert abrechnen dürfen, würde es mich interessieren, ob diese Leistungen dann wenigstens in der DRG-Fallpauschale der Belegabteilung mit einkalkuliert sind bzw. was beinhaltet diese DRG-Fallpauschale alles ??? In welchem Gesetz kann man nachlesen, warum die Abrechnung der vorstationäre Behandlung nicht vorzunehmen ist. Ich konnte nur herausfinden, dass eine vorstationäre Behandlung nicht abrechenbar ist, aber warum, das eben nicht.

    Ich hoffe, mir kann jemand zu meiner Frage helfen.

    Vielen Dank!!!
    Julius

  • Hallo Julius,

    dass die vor- und nachstationäre Leistungen bei Belegärztlicher Behandlung nicht abrechnbar sind, findet sich in der Gemeinsamen Empfehlung über die Vergütung für vor- und nachstationäre Behandlung nach § 115 a Abs. 3 SGB V, dort speziell im § 5 Abs. 3. Innerhalb der Kalkulation sollten eigentlich alle DRG-relevanten Kosten enthalten sein. Inwieweit die Kosten nun speziell im Belegärztlichen Bereich berücksichtigt werden, kann ich jedoch nicht sagen. Vielleicht reicht schon ein tieferer Blick in das Kalkulationshandbuch.

    Viele Grüße
    Googs

  • Hallo Juluis,

    die gesonderte Abrechnung von vor- und/oder nachstationären Leistungen in Form der Fall- oder Tagespauschale bei belegärztlicher Behandlung dürfte deshalb ausgeschlossen worden sein, weil unterstellt wird, dass der Belegarzt, die präoperativen oder postoperativen Leistungen in seiner ambulanten Praxis selbst erbringt.

    Diese Denk- und Sichtweise vertreten die Belegärzte auch, da sie stets betonen, dass die belegärztliche Versorgungsform wegen der engen Verzahnung zwischen ambulanter und stationärer Medizin (und der Vermeidung von Doppeluntersuchungen !) eine optimale Form der Integrierten Versorgung darstellt.

    Gruß

    Der Systemlernende

  • He!
    ... aber wenn es darum geht, Kosten für eine vollberechnete DRG einzusparen, kommt schnell der Vorschlag doch ersatzweise vorstationär abzurechnen - auch bei Belegabteilungen. Ob gerechtfertigt oder nicht und abgesehen davon, daß ich im berechtigten Fall gerne darauf eingehe - hier wird Recht ohne Probleme gebeugt ;)
    Gruß-

    N. Richter
    medCo, DRGB, DSB

    \"Haben Sie jemals darunter gelitten, dass sie trotz Ihrer enormen Intelligenz
    von Menschen abhängig sind, um Ihre Aufgaben ausführen zu können?\"
    - \"Nicht im geringsten. Ich arbeite gerne mit Menschen.\"