Erstmalige BSG-Rechtssprechung zum Thema Verbringung / Verlegung

  • Hallo zusammen,

    mein Problem gestaltet sich folgendermaßen:

    Das BSG hat mit sich mit seinem Urteil B 3 KR 17/06 R erstmals zu der Problematik der Differenzierung von Verbringung / Verlegung geäußert. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde ein Patient aufgrund eines akut eingetretenen Verdachtes auf Herzinfarkt während einer stat. orthopädischen Behandlung auf die Intensivstation in das KH der Klägerin aufgenommen und hier nach Ausschluss innerhalb von 10 Std. (der selbe Tag) zurückverlegt. Der Kostenträger hat die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung zurückgewiesen, es läge eine Verbringung vor. Gegen diese Entscheidung hat das aufnehmende Haus Klage erhoben. Dieser Klage wurde in lezter Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass der Patient vollständig in die Infrastruktur des Krankenhauses eingegliedert wurde und dort unter Einsatz von Ärtzen, Krankenpflegepersonal, Apparaten und Medikamenten behandelt wurde. Dies schließe unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes eine Verbringungsleistung aus.

    Mein Problem: Patient wurde im KH A aufgrund schwerster Verbrennungen intensivmed. aufgenommen und in der Folgenacht (03:00 Uhr des nächsten Morgens) mit V.a. Herzinfarkt verlegt. KH B hat auch intensivmed. aufgenommen, jedoch den Verdacht ausgeschlossen und direkt um 11:00 Uhr des selben Tages zurückverlegt. Bei KH A handelt es sich um eine besondere Einrichtung, die tagesgleiche Pflegesätze abrechnet, KH B rechnet DRG für Linksherzkather (mit entsprechenden Abschlägen UGVD) ab. M.E. handelt es sich unter Berücksichtigung des o.g. Urteils nicht um eine Verbringung.

    Da Patient am selben Tag in beiden Häuser war,rechnen beide Häuser den Tag der Verlegung ab. Da es sich im KH A um einen Verl.tag handelt, der gleichzeitig auch Aufnahmetag ist, greift nicht die Regelung, dass Tage der Verl./Entl. nicht abrechenbar sind.

    Aber kann es denn sein, dass der Verl.tag von beiden Häusern komplett abgerechnet wird? Da es sich um eine bes.Einrichtung für Schwerstverbrannte handelt und der Pflegesatz tgl. bei ca. 6000,- € liegt fällt es mir schwer, dies so einfach zu akzeptieren. Im Zeitalter der Fallpauschalen gab es die Regelung, dass sich beide Häuser -sofern sie im Rahmen einer Zusammenarbeit verlegt haben - die Fallpauschale teilen. Kennt jemand hierzu eine Emfpehlung, Stellungnahme oder sonstiges verwendbares Material?

    Vielen Dank und einen schönen Abend!

    MfG

    sbdrg

  • Hallo,

    dafür bräuchten Sie noch nicht einmal zwei Krankenhäuser, mit einer besonderen Einrichtung würde das auch in ein und demselben Krankenhaus so funktionieren.

    Ob das nun gerecht ist? Löst man sich von dem Tagebezug und betrachtet die erbrachte Leistung, so würde ich es so sehen. Beide Häuser haben ja ihre Leistung (Verbrennungsbehandlung / Diagnostik mit Herzkatheter) erbracht. Dass der Patient in KH A 8 Stunden \"fehlte\" und in KH B halt nur solange wie für den Ausschluss Infarkt notwendig behandelt wurde, dürfte unter Kostenaspekten für die KH, insb. für KH A, zu vernachlässigen sein. (Ja, für den Kostenträger nicht.)

    Insofern halte ich diese Abrechnung nicht nur rechtlich, sondern auch von ihrer Sinnhaftigkeit her für gerechtfertigt. Dass man das auch anders sehen kann, will ich gar nicht bestreiten.

    Gruß, J.Helling

  • Hi,

    ich stimme Herrn Helling hier völlig zu. Streitpunkt ist und bleibt allerdings wohl der Ausdruck \"Mitbehandlung\" (Landesvertrag nach § 112 Abs. 2 Nr. 1 SGB V, hier § 5 Abs. 3). Ich denke hier alledings schon, dass der Patient den Verantwortungsbereich des KH A verlässt und eigens von KH B behandelt wird. Insorfern muss in diesem Fall das Kriterium der geplanten Aufenthaltsdauer ausschlaggebend sein.

    Gruß
    Googs

  • Hallo,

    Ihre Ausführungen sind an sich nachvollziebar. Allerdings handelt es sich sich hier um Häuser in einem Bundesland, in dem der Begriff der Verbringung / Mitbehandlung nicht im §112er Vertrag geregelt ist. Bei einem V.a. Infarkt ist die Aufenthaltsdauer aus exante Sicht ja (fast) nie planbar. Entweder er hat den Infarkt und bleibt länger oder er hat ihn nicht und kann entlassen (verlegt) werden. Also bringt mich das auch nicht weiter.
    Zu:
    [quote]
    Original von JanH:

    \"dafür bräuchten Sie noch nicht einmal zwei Krankenhäuser, mit einer besonderen Einrichtung würde das auch in ein und demselben Krankenhaus so funktionieren.\"

    In der Bundespflegesatzverordnung ist genau dies geregelt. Wird ein Patient intern mehrfach am Tag verlegt, rechnet nur die zuletzt aufnehmende Abteilung ab. Wie schon erwähnt, diese Problematik wurde auch bei den Fallpauschalen geklärt (Teilung der Fallpauschale). Hätte KH A nach DRG abgerechnet, hätten sie auch einen Verl.abschlag abziehen müssen. Also, man kann es drehen und wenden wie man will, durch die Abrechnung als besondere Einrichtung hat das Krankenhaus einen Bonus.

    Leider ist dieser Fall anscheindend nirgendwo geregelt, obwohl ich mir das nicht vorstellen kann. Im KHEntgG ist so was leider nicht drin, BPflVo kann ich ja nicht anwenden (wobei hier ja m.E. auch nur die internen Verlegungen geregelt sind). Wie wurde denn im Zeitalter der BPflVo damit umgegangen (keine Verbringung, aber am selben Tag zurückverlegt)- konnten tatsächlich beide Häuser den vollen Satz für diesen Tag abrechnen?

    MfG

  • Hallo,

    in einem \"DRG-Krankenhaus\" mit besonderer Einrichtung würden sie so abrechnen, als wäre die besondere Einrichtung ein externes Haus. Es geht ja um eine Verlegung zwischen \"DRG-Haus\" und besonderer Einrichtung. Bei Verlegung nach reiner BPflVO war es anders, richtig.

    M.E. ging es in dem zitierten Urteil um einen Fall aus BPflVO-Zeit, es ist darin die Rede von einem Pflegesatz.

    Gruß, J.Helling

  • Hallo,
    ja, das verlegende KH rechnet ja als besondere Einrichtung Pflegesätze ab, jedoch nicht nach BPflVO, sondern tagesgleiche Entgelte nach KHEntG (ist ja für besondere Einrichtungen möglich). Das ist ja gerade mein Problem. In meinem Fall geht es um eine externe Verlegung aus einer besonderen Einrichtung in ein DRG-Haus (anderer Träger). Frage ist nur, erhalten beide Häuser für den Verl.tag díe Vergütung (KH B kein Ver.abschlag, da innerhalb von 24 Std. wieder zurückverlegt hat, KH A nimmt am selben Tag wieder auf, also kann es auch abrechnen. Wie war das denn zu Zeiten der BPflVO? Konnten da beide Häuser den Verl.tag abrechnen, wenn es keine Verbringung war?
    MfG