Hallo zusammen,
mein Problem gestaltet sich folgendermaßen:
Das BSG hat mit sich mit seinem Urteil B 3 KR 17/06 R erstmals zu der Problematik der Differenzierung von Verbringung / Verlegung geäußert. In dem zu Grunde liegenden Sachverhalt wurde ein Patient aufgrund eines akut eingetretenen Verdachtes auf Herzinfarkt während einer stat. orthopädischen Behandlung auf die Intensivstation in das KH der Klägerin aufgenommen und hier nach Ausschluss innerhalb von 10 Std. (der selbe Tag) zurückverlegt. Der Kostenträger hat die Bezahlung der Rechnung mit der Begründung zurückgewiesen, es läge eine Verbringung vor. Gegen diese Entscheidung hat das aufnehmende Haus Klage erhoben. Dieser Klage wurde in lezter Instanz stattgegeben mit der Begründung, dass der Patient vollständig in die Infrastruktur des Krankenhauses eingegliedert wurde und dort unter Einsatz von Ärtzen, Krankenpflegepersonal, Apparaten und Medikamenten behandelt wurde. Dies schließe unabhängig von der Dauer des Aufenthaltes eine Verbringungsleistung aus.
Mein Problem: Patient wurde im KH A aufgrund schwerster Verbrennungen intensivmed. aufgenommen und in der Folgenacht (03:00 Uhr des nächsten Morgens) mit V.a. Herzinfarkt verlegt. KH B hat auch intensivmed. aufgenommen, jedoch den Verdacht ausgeschlossen und direkt um 11:00 Uhr des selben Tages zurückverlegt. Bei KH A handelt es sich um eine besondere Einrichtung, die tagesgleiche Pflegesätze abrechnet, KH B rechnet DRG für Linksherzkather (mit entsprechenden Abschlägen UGVD) ab. M.E. handelt es sich unter Berücksichtigung des o.g. Urteils nicht um eine Verbringung.
Da Patient am selben Tag in beiden Häuser war,rechnen beide Häuser den Tag der Verlegung ab. Da es sich im KH A um einen Verl.tag handelt, der gleichzeitig auch Aufnahmetag ist, greift nicht die Regelung, dass Tage der Verl./Entl. nicht abrechenbar sind.
Aber kann es denn sein, dass der Verl.tag von beiden Häusern komplett abgerechnet wird? Da es sich um eine bes.Einrichtung für Schwerstverbrannte handelt und der Pflegesatz tgl. bei ca. 6000,- € liegt fällt es mir schwer, dies so einfach zu akzeptieren. Im Zeitalter der Fallpauschalen gab es die Regelung, dass sich beide Häuser -sofern sie im Rahmen einer Zusammenarbeit verlegt haben - die Fallpauschale teilen. Kennt jemand hierzu eine Emfpehlung, Stellungnahme oder sonstiges verwendbares Material?
Vielen Dank und einen schönen Abend!
MfG
sbdrg