Beiträge von ida78

    Hallo zusammen,

    der Gesetzestext lässt auch m.E. keinen Raum für Interpretationen!

    Warum aber denken und handeln einige Krankenkassen dennoch anders?

    Uns wurden einige Prüfungen angezeigt, deren Schlussrechnungen im 1. Quartal gestellt wurden, dennoch aber von den Kassen zur Quote des 2. Quartals gerechnet werden sollen.

    Gibt es hier jemanden, der mir diese Motivation mal aus Kassensicht erklären kann? Oder wie gehen Sie dagegen vor?

    Danke und LG

    Ida

    Hallo zusammen,

    wie gehen Sie mit Prüfaufträgen um, die die KK gemäß der 5% Regelung zurücknehmen, bei denen dem KH aber bereits ein Gutachten UND eine MDK01 vorliegen?

    Uns ist das jetzt schon mehrfach vorgekommen. Die Kassen geben an, dass es unmöglich sei, dies zu ändern. Wie kann denn sowas sein?!?

    Ich storniere doch keinen positiven MD Fall, den selbst die KK uns schon zugeschrieben hat. Von der AWP mal ganz zu schweigen....

    Haben Sie ähnliche Erfahrungen?

    LG

    ida

    Hallo zusammen,

    ich habe ein paar Fragen, die einige Mitglieder hier auch schon angebracht haben, ich aber leider keine zufriedenstellende Beantwortung gefunden habe. Falls ich diese überlesen haben sollte, bitte ich um Entschuldigung.

    Meine Fragen drehen sich um den 01.01.2020!

    Gelten sämtliche Neuregelungen für Aufnahmen ab dem 01.01.2020?

    Oder bezieht sich bspw. das Verbot einer Nachberechnung auf die Rechnungsstellung ab 01.01.2020?

    Die große Frage: Kann das demnach auch 2019er Fälle betreffen?

    Und die Prüfquote:

    Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 12,5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses ...

    Bedeutet das , dass auch für 2019er Fälle die Quote gelten könnte?

    Eine Menge Rechnungen 2019er Fälle werden im Januar (1. Quartal 2020) rausgehen.

    Nächste Überlegung: Gelten die Strafzahlungen dann auch schon für 2019er Fälle, deren Abrechnungen nach dem 01.01.2020 passieren und deren Prüfung nach dem 01.01.2020 veranlasst werden?

    Die einen sagen so, die anderen so - was sagen Sie?

    Ich finde, dass es zu viel Spielraum für Spekulationen gibt....

    Ich danke Ihnen,

    liebe Grüße

    Ida

    Hallo zusammen,

    wir haben in den vergangenen Jahren einige Programme und Möglichkeiten getestet und Momo nun seit zwei Jahren - zusammen mit Orbis.

    Wir können nix Negatives berichten. Wir sind sehr zufrieden!

    Vor dem Hintergrund des kommenden MDK Reformgesetzes, das zukünftig Rechnungskorrekturen untersagt, glauben wir, dass kein Haus mehr an MOMO vorbeikommen wird. Und wenn doch - dann selber schuld ;)!

     
    Unserer Meinung nach derzeit das beste Erlösoptimierungstool auf dem Markt!

    Gruß

    Ida

    Guten Morgen,

    auch bei uns ein viel diskutiertes Thema.

    Immer fein am Wortlaut entlang hangeln....

    Und wenn klar ist, dass der Aspirationskatheter "mikrodrahtgestützt" ist, dann wirft man die Frage auf, ob der Katheter auch wirklich ein "Thrombektomiesystem" ist.:rolleyes:

    Wenn der Stryker AXS Catalyst 6F mikrodrahtgestützt ist - und so sieht er aus - dann ist 8-83b.80 gemäß der OPS Vorgaben m. E. korrekt.

    Liebe Grüße

    ida

    Hallo zusammen,

    auch ich muss noch mal nachhaken, weil ich es nicht nachvollziehen kann - oder wahrscheinlich nicht will!

    Aufwandspauschalen, die bereitwillig gezahlt wurden - speziell auch vor dem 01.07.2014 (Verjährungsverzicht vorliegend) sind verloren? Komplett? Sofern eine "sachlich-rechnerische" Prüfung erfolgte?

    Ist rechtlich mit dem Beschluss des BVerfG nur die AWP bei entsprechend angezeigter sachlich-rechnerischer Richtigkeitsprüfung und zurückgewiesener AWP nicht mehr angreifbar? Oder sind damit alle AWP hinfällig, also auch solche bei Prüfverfahren, bei denen niemand - außer vielleicht dem 1. Senat - von der Existenz der sachlich-rechnerischen Richtigkeitsprüfung wusste sowie davon ausgegangen ist und in denen somit auch die AWP vorbehaltlos gezahlt wurden

    Viele Grüße

    ida

    Liebes Forum,

    wie gehen Sie in heutigen Zeiten mit Forderungen Beurlaubungen vorzunehmen um, wenngleich es sich um onkologische Behandlungszyklen handelt.

    Die Fälle wurden durch den MDK geprüft. Dieser bestätigt die gemäß FPV rechtmäßige Abrechnung ohne Beurlaubung.

    Im Nebensatz verweist der Gutachter auf die abschließenden Leistungsentscheidung, die der KK obliegt.

    Die KK - welch Überraschung - verrechnet, mit dem Hinweis auf B1 KR3/15 R (gezielte Unterbrechung, formal nicht abgeschlossen, usw.)

    Welche Erfahrungen haben Sie gemacht?

    Danke

    Ida

    Liebes Forum,

    ich hoffe, das Thema findet sich an keiner anderen Stelle.

    Es geht mir um die zahlreichen Briefe, die zum Ende dieses Jahres auf meinem Schreibtisch landen. Es handelt sich um Listen diverser Krankenkassen mit Rückforderungen von Aufwandspauschalen der vergangenen Jahre..... Ich werde Ihnen da nix Neues erzählen ;)

    Allen Schreiben ist eine Verzichtserklärung auf Einrede bei Verjährung angeheftet.

    Ab wann zählen die 4 Jahre? Ich bin verunsichert, weil wir Erklärungen zu Fällen unterzeichnen sollen, bei denen wir eine DRG 2013 abrechneten, eine AWP allerdings erst 2016.

    Wir sind der Meinung, dass - wenn die Rechnung zunächst beglichen wurde und später verrechnet wurde, die Verjährungsfrist mit dem Verrechnungsdatum beginnt.

    Beispiel:

    1. DRG Rechnung 2013

    AWP Rechnung nach positivem Bescheid durch MDK 2016

    Verjährungsfrist endet zum 31.12.2020

    2. DRG Rechnung 2013

    AWP Rechnung nach positivem Bescheid durch MDK 2016

    Verrechnung der zunächst gezahlten AWP 2017

    Verjährungsfrist endet zum 31.12.2021

    Wie ist es denn nun richtig?

    Verjährungsverzichtserklärungen würde ich jetzt nur versenden für nicht bezahlte Rechnungen aus 2013 sowie zunächst beglichene und 2013 verrechnete Posten.

    Ich bin dankbar für Ihre Antworten!

    Liebe Grüße

    Ida

    Liebes Forum,

    mittlerweile sind fast 4 Jahre vergangen und es gibt eine Prüfungsvereinbarung.

    Für mich bleibt allerdings die Frage, welche Bedeutung ein Fristwahrungsschreiben hat, wenn der MDK es nicht schafft, die Prüfanzeige innerhalb von 6 Wochen anzuzeigen.

    Aktuell habe ich einen Fall, bei dem die Prüfanzeige außerhalb der 6 Wochen Frist eingegangen ist, ein Fristwahrungsschreiben hingegen viel früher (4 Wochen früher).
    Ich kann diese Schreiben verstehen, wenn die KK "kurz vor knapp" eine Prüfung anstreben.

    Aber unter dem Strich...... Sichert so ein Schreiben tatsächlich eine verletzte Frist?

    Liebe Grüße
    Ida