Aus unserer Sicht umfasst es das gesamte Prüfverfahren bis hin zur sozialgerichtlichen Klärung. Somit bleibt meine Aussage: Es ist erst abgeschlossen, wenn beide Parteien - wie und warum auch immer - einverstanden sind.
Gruß Elsa
Bitte benennen Sie doch eben Ihre Informationsquelle, denn
das gesamte Prüfverfahren ist im § 275 des SGB V - gesetzlich - geregelt.
Die häufigsten Fragen (FAQ) zur Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V
16. Welche Möglichkeiten stehen dem Krankenhaus zur Verfügung, um die
Feststellungen des MDK anzugreifen?
Bundesgesetzlich nicht geregelt, aber in der Praxis von weit reichender Bedeutung,
ist die Frage, welche Möglichkeiten dem Krankenhaus zur Verfügung stehen, um gegen
die Feststellungen des MDK vorzugehen. Teilweise ist es üblich, dass die betroffenen
Krankenhäuser gegen das Prüfergebnis „Widerspruch“ einlegen. Darunter ist
jedochkein gesetzlich vorgesehener Widerspruch mit Suspensiveffekt im Sinne eines
Rechtsbehelfs zu verstehen. Der Widerspruch soll lediglich deutlich machen,
dass sich das Krankenhaus nicht mit dem Ergebnis einverstanden erklärt.
Führt das MDK-Gutachten zu einer Kürzung des Rechnungsbetrages, wird die Krankenkasse
entweder lediglich den gekürzten Rechnungsbetrag überweisen oder den
Kürzungsbetrag mit späteren Krankenhausrechnungen aufrechnen bzw. zurückfordern.
.Die zweite Alternative wird in der Praxis häufiger sein. Einzige Reaktion des
Krankenhauses kann in beiden Fällen ausschließlich die Erhebung einer Leistungsklage
vor dem zuständigen Sozialgericht gegen die kürzende Krankenkasse sein,
gerichtet auf Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages, zuzüglich Zinsen sowie
der Aufwandspauschale in Höhe von 300,- € nach § 275 Abs. 1c SGB V.
Wie gesagt, ich lasse mich jederzeit belehren
Gruß,