Beiträge von GOMER1

    Aus unserer Sicht umfasst es das gesamte Prüfverfahren bis hin zur sozialgerichtlichen Klärung. Somit bleibt meine Aussage: Es ist erst abgeschlossen, wenn beide Parteien - wie und warum auch immer - einverstanden sind.

    Gruß Elsa


    Bitte benennen Sie doch eben Ihre Informationsquelle, denn

    das gesamte Prüfverfahren ist im § 275 des SGB V - gesetzlich - geregelt.


    Die häufigsten Fragen (FAQ) zur Einzelfallprüfung nach § 275 SGB V


    16. Welche Möglichkeiten stehen dem Krankenhaus zur Verfügung, um die


    Feststellungen des MDK anzugreifen?


    Bundesgesetzlich nicht geregelt, aber in der Praxis von weit reichender Bedeutung,


    ist die Frage, welche Möglichkeiten dem Krankenhaus zur Verfügung stehen, um gegen


    die Feststellungen des MDK vorzugehen. Teilweise ist es üblich, dass die betroffenen


    Krankenhäuser gegen das Prüfergebnis „Widerspruch“ einlegen. Darunter ist


    jedochkein gesetzlich vorgesehener Widerspruch mit Suspensiveffekt im Sinne eines


    Rechtsbehelfs zu verstehen. Der Widerspruch soll lediglich deutlich machen,


    dass sich das Krankenhaus nicht mit dem Ergebnis einverstanden erklärt.


    Führt das MDK-Gutachten zu einer Kürzung des Rechnungsbetrages, wird die Krankenkasse


    entweder lediglich den gekürzten Rechnungsbetrag überweisen oder den


    Kürzungsbetrag mit späteren Krankenhausrechnungen aufrechnen bzw. zurückfordern.


    .Die zweite Alternative wird in der Praxis häufiger sein. Einzige Reaktion des


    Krankenhauses kann in beiden Fällen ausschließlich die Erhebung einer Leistungsklage


    vor dem zuständigen Sozialgericht gegen die kürzende Krankenkasse sein,


    gerichtet auf Zahlung des vollständigen Rechnungsbetrages, zuzüglich Zinsen sowie


    der Aufwandspauschale in Höhe von 300,- € nach § 275 Abs. 1c SGB V.


    Wie gesagt, ich lasse mich jederzeit belehren


    Gruß,

    Guten Morgen, Einsparungsprinz,

    man möge mich belehren wenn ich falsch liege, aber:

    1.) MDK -Gutachten ist erstellt und dem KH zugegangen - meines Erachtens ist damit das MDK-Verfahren abgeschlossen

    2.) Da das Widerspruchsverfahren gesetzlich nicht geregelt ist, hat das KH die Möglichkeit, gegen das Gutachten zu klagen.


    Oder mittels Sonographie Zeichen der chronischen Nephropathie gesehen wurden.

    Liebe Grüße
    Dia


    Und welches Stadium der NI gedenken Sie dann zu klassifizieren??


    Der Begriff Nephropathie ist ein Sammelbegriff für alle Erkrankungen der Niere , jedoch wird er meist für die nicht- entzündlichen Krankheitsbilder verwendet.


    Gruß,

    Hallo Forum,

    die neuen ZEs 97/98 Anlage 4/6 verstehe ich so..:

    97 - "extra -Budget" sofern vereinbart.... wenn in 2013 noch nicht vereinbart, dann gem. ZE 2012-27 i.S. der Anlage 4/6 DRG-EKV 2012

    98 - "intra-Budget", ab 2013 Schwellenwert 15.000,00 Euro - Kasse muss dann zahlen, auch wenn nicht vereinbart

    Jetzt zur Anlage 7 FPV 2013

    ICD-Kodes ZE2013-97 - Tabelle 1

    ICD-Kodes ZE2013-98 - Tabelle 2

    Differenzierung "dauerhaft/temporär" erworbene Blutgerinnungsstörungen

    ICD-Kodes - Tabelle 3(auch D68.4 "durch Leberkrankheit")... Zuordnung zum ZE über den Ausrufezeichenkode U99.0!/U99.1!


    ?( ?( Jetzt weiß ich auch nicht mehr weiter.

    Hallo,

    ....Dekompensation mit hoher Wahrscheinlichkeit sympthomatisch war.

    nA


    Moin,

    wer legt eigentlich fest, dass die Herzinsuffizienz als "symptomatisch" einzustufen ist..

    Schauen wir doch einmal in das Kodierregelwerk 0904, dort steht...... eine Herzkrankheit...usw.

    Demnach könnte man davon ausgehen, dass die Herzinsuffizienz als Krankheit zu definieren ist; der MDK hier vor Ort ist nicht anderer Meinung :huh:


    Gruß,

    Guten Morgen,

    Zum damaligen Zeitpunkt erfolgte auch die Einleitung einer nCPAP-Therapie mit 9 mbar. Bereits nach kurzer Zeit stellt .......die begonnene Therapie aufgrund Beatmungsintoleranz ein. .... berichtet, in den letzten Monaten hätten die Beschwerden der Nachbarn bzgl. des lauten nächtlichen Schnarchens drastisch zugenommen, so dass .... sogar Sorge hätte, die Wohnung zu verlieren. Aufgrund dessen wünscht .... eine Wiedereinleitung der damals abgebrochenen nCPAP-Therapie. :sleeping:


    Schönes WE :D

    Hallo zusammen,

    zunächst recht vielen Dank an alle.

    Ich muss da aber noch einmal nachfragen:

    @ Dr. Stark: bei fehlenden Zeichen/Symptomen der Rechtsherzinsuffizienz, als da wären: Zyanose, Dyspnoe, Arm-/ Halsvenenstau, Beinödeme, Anasarka, Aszites, kodieren wir das Cor pulmonale chronicum ...

    Oftmals habe ich keine eindeutigen Symptome einer Dekompensation wie o.g.;außer einer Dyspnoe als "erstes" Anzeichen. In der Regel kommen die Patienten mit J44.0- oder .1- und bekanntem chr. Cor pulmonale. Die Dyspnoe kann auch Symptom der J44.-- sein, was meine ND I50.0- gleich wieder entkräftet.

    Bei weiteren Symptomen wie Arm-/ Halsvenenstau, Beinödeme, Anasarka, Aszites ist die I50.- bewiesen.

    Gruß,