Hallo,
genau so würde ich es sehen. Zu jedem beliebigem Zeitpunkt X auf der Zeitachse müssen in den darauf folgenden 24 Stunden die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden.
Hallo,
genau so würde ich es sehen. Zu jedem beliebigem Zeitpunkt X auf der Zeitachse müssen in den darauf folgenden 24 Stunden die entsprechenden Untersuchungen durchgeführt werden.
Hallo,
diese Prozesskennzahl steht wahrscheinlich im Zusammenhang mit der PpUGV. Da ist 12:00 Uhr Deadline.
Guten Tag,
ich sehe das so: in jedem beliebigen Zeitintervall von 24 Stunden (also flexibler Beginn) müssen die geforderten Untersuchungen durchgeführt werden.
Guten Tag,
hier der Terminbericht zu den gestrigen Entscheidungen des BSG.
Das mit dem Versorgungsauftrag wird in der Zukunft sicher interessant werden.
Und die Hauptdiagnosen-Entscheidung sorgt für weitere Klarheit, dass Aufenthalt nicht gleich Aufnahme ist.
Und das BSG hat wohl auch erkannt, dass manche Kassen das Schockraumurteil etwas weit interpretiert haben. Die Abgrenzung in Zukunft ( was ist eine hohe Intensität von in ihrem engen zeitlichen und örtlichen Verbund nur stationär verfügbarer diagnostischer Maßnahmen , die ambulant nicht in gleicher Weise regelhaft verfügbar sind?) wird aber für Streitpotential sorgen (aber das nur meine unmaßgebliche Meinung).
Hallo,
googlen Sie mal nach dem 3-stufigen Prüfverfahren, dessen Regeln da BSG aufgestellt hat. Da werden sie die Vorberatung finden.
Guten Tag,
Sie haben doch die Quittierung de Unterlagen. Und entscheidend ist nicht das Gutachten des MD, sondern die leistungsrechtliche Entscheidung. Und im EV müssen Sie aktuell noch die Unterlagen komplett neu versenden (an die jeweilige Kasse). Wo ist jetzt das Problem oder habe ich was übersehen?
Wir stehen vor der Entscheidung den Schlichtungsausschuss einzuschalten...
Dessen Entscheidung wird dann sicher mehr Klarheit bringen als die Schwarmintelligenz in diesem Forum, da die gesetzliche Grundlage eine andere ist. Über die fachliche Kompetenz will ich damit nichts gesagt haben, um Missverständnissen vorzubeugen.
Und hier der vorläufige OPS 2024.
Hallo,
nach dem Nachtrag Medizinische Begründung (ab Aufnahmetag 01.05.2023) ist der ICD-Kode Z76.8 doch nur als Aufnahmediagnose mit anzugeben und nicht einmal als Pflichtangabe:
Liegen bei Leistungen nach AOP-Vertrag bereits zum Zeitpunkt der Aufnahme medizinische oder soziale Gründe nach § 8 Abs. 3 AOP-Vertrag vor, kann das Krankenhaus die Krankenkasse hierüber informieren, indem es in der Aufnahmeanzeige im EAD Segment (Segment Einweisungs- und Aufnahmediagnose) zusätzlich zu der vom Krankenhausarzt bei der Aufnahme festgestellten Diagnose den ICD-Kode `Z76.8` (Personen, die das Gesundheitswesen aus sonstigen näher bezeichneten Gründen in Anspruch nehmen) übermittelt.
...
Treten im Rahmen der Behandlung erstmalig oder weitere fallindividuelle Gründe nach § 8 Abs. 3 AOP-Vertrag auf, übermittelt das Krankenhaus diese Gründe ebenfalls in einer Nachricht MBEG spätestens mit dem Rechnungssatz. Eine Stornierung und Neuübermittlung der Aufnahmeanzeige (mit nachträglicher Ergänzung der [ICD Z76.8]) erfolgt nicht.
Oder habe ich was übersehen?
Guten Tag,
Sieh haben doch schon Antworten erhalten