Beiträge von SLindenau

    Guten Morgen Forum,

    ich habe noch einmal konkreter nachgefragt:

    \"...Es zählen, also nur die Tage an denen eine Therapie durchgeführt worden ist. Wenn also Sonntags keine Komplexbehandlung durchgeführt wird, darf dieser Tag nicht mit berechnet werden. Habe ich das richtig verstanden?...\"

    Antwort:
    \"...es ist nirgends festgelegt, dass die Wochenenden prinzipiell ausgerechnet werden. Im Gegenteil wird davon ausgegangen, dass auch an diesen Tagen eine Behandlung stattfindet. Wir halten die Aktivierend-therapeutische Pflege durch besonders geschultes Pflegepersonal\" auch für eine Behandlung. ...\"

    Dies ist für uns eine klare Definition des Begriffs Behandlungstag mit dem wir arbeiten können.

    Gruß

    S. Lindenau
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    Hallo Forum,

    habe diese Frage zu den Behandlungstagen bei der geriatrischen Komplexbehandlung schon mal an anderer Stelle gestellt. Dies wurde sehr kontrovers dikutiert.

    Daraufhin habe ich eine Anfrage an DIMDI gestellt:

    \"...In den Hinweisen des OPS-Kataloges 2004 zur 8-550.1 steht, dass die Behandlung über mind. 7 bis höchstens 13 BEHANDLUNGSTAGE erfolgt.

    Gibt es von Ihrer Seite eine Klarstellung, des Begriffs Behandlungstag?...\"

    Antwort:

    \"...die bei den Kodes 8-550 und 8-551 im OPS Version 2004 und 2005 angegebenen \"Behandlungstage\" sind wie folgt zu verstehen:
    Es zählen alle Tage ab dem Beginn der Frührehabilitation. Nur wenn die Phase der Frührehabilitation durch den Zustand des Patienten (z.B. Operation) unterbrochen wurde, zählen diese Tage nicht. Damit entsprechen in den meisten Fällen mit Beginn der Frührehabilitation die Behandlungstage auch den Belegungstagen. Diese Interpretation ist mit dem InEK abgestimmt. \"

    Die Anfragen der Kassen kammen für Fälle bei denen wir bei einer VwD von 15 Tagen die 8-550.1 kodiert haben. Anmerkung der Kasse \"...an Sonntagen finden keine Therapien statt.\" So dass wir keine 14 Behandlungstage bei einer VwD von 15 Tagen zusammen bekommen, außer wir haben jeden Tag eine Therapieeinheit durchgeführt.

    Gruß

    S. Lindenau

    Hallo Forum,

    mir sind ein paar Fälle aufgefallen, bei denen die effektiven Gewichte bzw. der Rechnungsbetrag in EOFM nicht mit dem DRG-Workplace bzw. mit der E1+ übereinstimmen.

    Dies tritt insbesonders bei Wiederaufnahmen auf.

    Beispiel:
    1. Fall: 08.03.04 - 08.03.04
    2. Fall: 20.04.04 - 20.04.04

    => Zusammenfassung der Fälle, da innerhalb 30 Tage, gleiche MDC und M,O Partition

    Als Abrechnungsfall kommt die N10Z raus. BW Katalog 0,397; Erster Tag mit Abschlag 1; BW/ Tag 0,133

    In EOFM wird die DRG N10Z mit einem effektiven Gewicht von 0,264
    (0,397 - 0,133 Abschlag) berechnet. Also für den Abrechnungsfall wird ein Belegungstag errechnet und damit ein Tag mit Abschlag. Der 20.04 wird als Entlasstag nicht berechnet.

    Im DRG Workplace und auch in der E1+ wird als VwD 2 Tage angegeben. D.h. hier wird kein Abschlag berechnet. Der Kurzlieger wird dadurch zum Normallieger mit einem eff Gewicht von 0,397.

    Hat jemand ähnliche Probleme?

    Lösungsvorschläge?

    Gruß

    S. Lindenau

    Guten Moregn Herr Mährmann,

    vielen Dank für die Erläuterungen.

    Leider kann ich den Urteilsspruch ( B 3 KR 33/99 R) auf der Homepage des BSG nicht mehr auffrufen.

    Vielleicht haben Sie den Entscheidungstext noch als Word oder PDF-Dokument.

    Vielen Dank.

    S. Lindenau

    Hallo Forum,

    ich habe mir gerade das Rundschreiben 049/2005 der KGNW durchgelesen.

    In diesem werden mehrere Punkte aus dem Leitfaden der Spitzenverbände aus Sicht der Krankenhausgesellschaft klargestellt.

    Unter anderem auch die Verlegung in bzw. aus ausländischen Krankenhäusern:

    \"..Die Abschlagsregelungen bei Verlegung in ein anderes bzw. aus einem anderen Krankenhaus nach § 3 I. bzw. II FPV 2005 sind lediglich anzuwenden, sofern das andere Krankenhaus dem Geltungsbereich des KHEntgG oder BPflV unterliegt. Nach Auffassung der Kostenträger gelten die Abschlagsregelungen auch bei Verlegungen in ein ausländisches bzw. aus einem ausländischen Krankenhaus.\"

    Gruß

    S. Lindenau

    Hallo Forum,
    Hallo phost,

    diesen Eindruck wollte ich nicht vermitteln.

    Mir geht es vielmehr um eine fundierte Begründung warum anstatt z.B. einer I03A nur eine I03B bezahlt werden soll.

    Die Briefe sind nicht einmal unterschrieben. Wir haben also überhaupt keinen Ansprechpartner. Die Telefonnummer ist die der Telefonzentrale und telefonisch ist da sowieso nichts zu erfahren.

    Uns geht es 1. um einen Ansprechpartner und 2. um eine Begründung.

    Zudem ist es unseren Ärzten lieber, medizinische Sachverhalte mit einem Kollegen zu diskutieren. Kodierrichtlinien kann man auch mit einem Sachbearbeiter diskutieren, aber wie gesagt nicht mal den kennen wir.

    Es geht hier nicht um die Existenzberechtigung der PKV im allgemeinen. Sonderen darum mit welchen Mittel wir uns gegen Rechnungskürzungen wehren können ohne gleich den Patienten vor den Kopf zu stoßen.

    Wir arbeiten mittlerweile mit mehreren Krankenkassen partnerschaftlich zusammen. Wir sehen uns nicht als Kontrahenten und die sachliche Diskussion steht hier im Vordergrund. Ziel ist es dabei den strittigen Fall unbürokratisch und abschließend zu klären, ohne sofort den MDK zu bemühen. Dies passiert nur noch in Ausnahmefällen. (Bei diesen Krankenkassen) Aber es ist nicht möglich auf solchen Grundlagen (wie oben beschreiben) partnerschaftlich zusammen zuarbeiten. Tut mir leid.

    Eine Frage noch vielleicht an Herrn Rembs:

    Das von Ihnen oben zitierte Urteil, ist das auch auf die GKV anwendbar? Wir bekommen zur Zeit nämlich keine Gutachten mehr von einer bestimmten KK. Die geben nur noch einen ganz kleinen Auszug aus dem Gutachten wieder.

    Gruß

    S. Lindenau

    Hallo Forum,

    mal wieder Rückverlegung. Habe auf die schnelle nichts gefunden.

    Deswegen mache ich hier ein neues Thema auf.

    Kurze Frage:

    Behandlungsverlauf des Patienten:

    KH A -> KH B -> KH A -> KH C -> KH A

    Wir haben die ersten beiden Fälle zusammengefasst.

    Nun kommt ein Schreiben von der KK, dass der 3. Aufenthalt im Zusammenhang mit dem ersten Fall ( bzw. dem Abrechnungsfall) steht.

    Unser KIS gibt auch eine Warnmeldung aus, dass es sich um eine Rückverlegung handelt.

    Ist es aber nicht so, dass bei mehrfacher Wiederaufnahme eine Prüfung gegen bereits in einem ersten Schritt zusammengefassten Fall nicht zulässig ist?
    Oder gilt dies nur bei Wiederaufnahmen gem. §2 KFPV 2004?

    Danke

    Grüße aus dem Münsterland

    S. Lindenau