Beiträge von SLindenau

    wir haben mehrere Häuser die immer wieder die 999x oder die 98x Marke in einzelnen Fällen reißen

    und natürlich kann man dann jedes mal zum Hörer greifen und im Einzelfall eine Lösung finden

    Dazu muss dann aber auch immer mal wieder ins KIS eingegriffen werden und das ist ehrlich gesagt verlorene zeit

    Es ist nur immer wieder Interessant, das es für viele Sachverhalte keine Regelung gibt, aber jeder meint die richtige und einzige Lösung zu haben

    Doof wenn man das System dann genau falsch eingestellt hat.

    Noch mal, natürlich wird Kontakt mit den Kostenträgern aufgenommen, wir kriegen auch immer eine Lösung hin, aber ich möchte wissen, wo steht, wie der Aufbau des §301-Nachsatzes in solchen Fällen auszusehen hat.

    Ich weiß nicht wie viele Fälle Sie bereits mit der Mengen-/Anzahlüberschreitung hatten. Es ist kein Spaß an der §301-Formatprüfung der GKV vorbei zu kommen
    Wir haben in 2019 ein halbes Jahr gebraucht um einen 500 TEURO-Fall zu übermitteln, eine Schlussrechnung und 4 Nachtragsrechnungen

    S. Lindenau

    danke zakspeed für die ausführliche Erläuterung
    genauso ist es
    ich möchte wissen, wo es steht um zum einen auf den KIS-Hersteller einwirken zu können und dann am Ende auch den Kostenträger damit zu konfrontieren.

    Es ist eine mühselige Arbeit und es kann nicht sein, dass wir erst jedes mal beim Kostenträger anrufen müssen und fragen wie sie es denn gerne hätten

    Mal abgesehen davon, dass die Mitarbeiter mit denen man im täglichen Austausch steht idR keinen Einfluss auf die internen §301-Prüfungen haben und sich am Ende nur wundern warum nichts ankommt....

    Warte noch auf Antwort von der DKG

    S. Lindenau

    Hallo,

    das haben wir auch gemacht und hoffen das beste, aber warum dürfen wir das ZE122 nicht in einer Zeile abrechnen

    Wo steht das?

    Das kann mir halt gerade keiner sagen

    Trotzdem vielen Dank für die Rückmeldung

    S. Lindenau

    Aufnahme im Sommer 2019

    Entlassung Frühjahr 2020

    die OPS-Kodierung ist u.E. korrekt

    Habe jetzt noch die KGNW dazu geholt. Wenn ich von da was hilfreiches mitgeteilt bekomme, gebe ich dies hier weiter

    Hallo zakspeed,

    das mit der Anzahl war mir gar nicht aufgefallen :)

    Der Weg wäre jetzt in der Schlussrechnung die 98x voll zu machen und den Rest in einer Nachtragsrechnung. Hört sich einfach an ist es aber nicht. Fängt mit der Berechnung der %-ualen Zu- und Abschlägen an und hört bei der Datenannahme beim Kostenträger auf

    Daher die Frage, ob es in der RECH erlaubt wäre das ZE in einer Zeile mit Anzahl 122 abzurechnen

    In der ENTL werden natürlich die OPS einzeln aufgeführt

    Aber leider ist dazu, außer im OPS-Katalog, nichts zu finden.

    Danke für die Antwort

    Gruß

    S. Li

    Hallo zakspeed,

    das mit der Anzahl war mir gar nicht aufgefallen :)

    Der Weg wäre jetzt in der Schlussrechnung die 98x voll zu machen und den Rest in einer Nachtragsrechnung. Hört sich einfach an ist es aber nicht. Fängt mit der Berechnung der %-ualen Zu- und Abschlägen an und hört bei der Datenannahme beim Kostenträger auf

    Daher die Frage, ob es in der RECH erlaubt wäre das ZE in einer Zeile mit Anzahl 122 abzurechnen

    In der ENTL werden natürlich die OPS einzeln aufgeführt

    Aber leider ist dazu, außer im OPS-Katalog, nichts zu finden.

    Danke für die Antwort

    Gruß

    S. Lindenau

    Hallo,

    wir sprengen mit einem Fall den §301, da wir mehr als 98xENT-Segmente in der RECH aufführen.

    Dies liegt vor allem an dem ZE122

    Es wurde 122x der 8-857.0 verschlüsselt, was 122x das ZE122 ausgelöst hat.

    Laut OPS-Katalog ist jede Peritonealdialyse einzeln zu kodieren, daher ist die Kodierung m.E. korrekt.

    Ich meine, dass es nicht erlaubt ist jetzt 122x das ZE122 abzurechnen - also eine Zeile anstatt 122.

    Leider kann ich dazu nichts finden, ob dies möglich ist oder nicht

    Natürlich können wir das ausprobieren und auf die Reaktion warten, ich hätte aber gerne die Grundlage dafür

    Vielen Dank

    S. Lindenau

    Hallo,

    kennt jemand die Begründung, warum alle ENT-Segmente in die Berechnung mit einbezogen werden sollen

    Warum ist man von der gewohnten Berechnung %-ualer Zu-/Abschläge abgewichen?

    S. Lindenau

    Hallo,

    so die KGNW hat in ihrem Rundschreiben 239/2020 das ganze jetzt veröffentlicht

    "....Zur Übermittlung der im laufenden Fall zu erhöhenden Pflegeentgelte bei „Überliegern“ zum April 2020 soll folgende Regelung getroffen werden:

    Für Belegungstage ab dem 01.04.2020 ist der in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG für diesen Zeitraum ausgewiesene, erhöhte Eurowert anzuwenden. Für Fälle mit Aufnahme vor dem 01.04.2020 und Entlassung nach dem 01.04.2020 sind die tagesbezogenen Pflegeentgelte im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 21.04.2020 des Rechnungseinganges bei der Krankenkasse nach den individuellen Softwaremöglichkeiten der Krankenhäuser entsprechend der esetzlichen Vorgabe aus den Werten für den Zeitraum vor dem 01.04.2020 in Höhe von 146,55 Euro und für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 in Höhe von 185,00 Euro anzuwenden. Die automatische Rechnungsprüfung der Beträge der Pflegeentgelte wird bis zur maximal zulässigen Höhe in diesem Zeitraum (01.04.2020 bis 21.04.2020) bei den Krankenkassen ausgeschaltet.

    Ab dem 22.04.2020 wird die Prüfung der Pflegeentgelte bei den Krankenkassen auf den Wert des Pflegebasisentgeltwertes am Aufnahmetag wieder aktiviert.

    …."


    Das heißt so schnell wie möglich abrechnen. Da alle Überlieger-Rechnungen ab dem 22.04. wieder nach dem Aufnahmedatum geprüft werden. Das wird dann auch für Fallzusammenführungen und MDK-Prüfungen gelten.

    S. Lindenau

    Hallo zusammen

    hier ein Auszug aus dem aktuellen §301 Nachtrag

    Nachtrag 07 Abbildung des erhöhten Pflegeentgeltwertes für Überliegerfälle über den 01.04.2020:
    1.4.11 Abrechnung Pflegeerlöskatalog für Aufnahmen ab dem 01.01.2020 wird wie folgt ergänzt:

    Fehlende Budgetvereinbarung

    Können die tagesbezogenen Pflegeentgelte nach § 7 Absatz 1 Satz 1 Nummer 6a KHEntgG aufgrund einer fehlenden Vereinbarung für das Jahr 2020 noch nicht durch einen krankenhausindividuellen Pflegeentgeltwert berechnet werden, sind gemäß § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG die Bewertungsrelationen aus dem Pflegeerlöskatalog nach § 17b Absatz 4 Satz 5 des KHG mit dem in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG ausgewiesenen Eurowert zu multiplizieren. Die Zahl der abrechenbaren Belegungstage berechnen sich nach § 1 Abs. 7 und § 7 Abs. 3 FPV. Liegen für das Entgelt Bewertungsrelationen im Pflegeerlöskatalog vor, ist der bisher vereinbarte Entgeltbetrag (85* bzw. 86*) täglich um die Entgelthöhe zu mindern, die sich ergibt, wenn der in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG ausgewiesene Euro-Betrag mit der Pflegebewertungsrelation multipliziert wird. Hierbei ist für 85er-Entgelte der Wert von dem vereinbarten Betrag je Tag abzuziehen. Bei 86er-Entgelten ist der mit der Entgeltanzahl des Pflegeentgeltes multiplizierte Betrag von dem Betrag der vereinbarten Fallkosten abzuziehen.

    Für Belegungstage ab dem 01.04.2020 ist der in § 15 Abs. 2a Satz 1 KHEntgG für diesen Zeitraum ausgewiesene erhöhte Eurowert anzuwenden.

    Für Fälle mit Aufnahme vor dem 01.04.2020 und Entlassung nach dem 01.04.2020 sind die tagesbezogenen Pflegeentgelte im Zeitraum vom 01.04.2020 bis zum 21.04.2020 des Rechnungseinganges bei der Krankenkasse nach den individuellen Softwaremöglichkeiten der Krankenhäuser entsprechend der gesetzlichen Vorgabe aus den Werten für den Zeitraum vor dem 01.04.2020 in Höhe von 146,55 Euro und für den Zeitraum ab dem 01.04.2020 in Höhe von 185,00 Euro anzuwenden.

    Die automatische Rechnungsprüfung der Beträge der Pflegeentgelte wird bis zur maximal zulässigen Höhe in diesem Zeitraum (01.04.2020 bis 21.04.2020) bei den Krankenkassen ausgeschaltet.

    Ab dem 22.04.2020 wird die Prüfung der Pflegeentgelte bei den Krankenkassen auf den Wert des Pflegebasisentgeltwertes am Aufnahmetag wieder aktiviert.


    Soweit meine Infos

    Wie AGFA damit genau umgeht bleibt abzuwarten bis die Infos zum HF1 raus sind

    Leider habe ich weder von der DKG noch von den KG der Länder Umsetzungshinweise gefunden


    S. Lindenau