Beiträge von AnMa

    Liebe Kodiergemeinde,

    nachdem die Klarstellung nun amtlich ist:

    M96.6 Knochenfraktur nach Einsetzen eines orthopädischen Implantates, einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte
    Diese Schlüsselnummer ist nur bei einer beim Einsetzen eines orthopädischen Implantates, einer Gelenkprothese oder einer Knochenplatte aufgetretenen Fraktur anzugeben.

    Bedeutet dies, dass die Fraktur auch schon beim Einsetzen der Prothese erkannt werden muss? Es kommt ja doch vor, dass die Fraktur erst postoperativ diagnostiziert wird, wenn man davon ausgehen kann, dass die Fraktur intraoperativ entstanden ist.
    Ich habe es so verstanden, dass die Klarstellung vor allem dazu dient, andere periprothetische Frakturen abzugrenzen, die längere Zeit nach der Implantation aus traumatischen oder mechanischen Gründen entstehen.

    Für weitere Erhellungen dankt
    AnMa

    Guten Tag,

    ich hänge mich mit meiner Frage mal an diese ältere Diskussion.
    Obwohl die Codes in den letzten Jahren wesentlich überarbeitet wurden, finde ich doch nichts passendes für folgende Situation:

    Entfernung eines isolierten Ersatzes der femoralen Patellagleitfläche und einzeitige Implantation einer bicondylären OF-Ersatzprothese.

    5-823.1b (Anm.: es ist ja gar kein echter unikondylärer Schlitten)

    oder 5-823.9 (Anm.: in Analogie zur Kapitelüberschrift bei 5-822.8*) + 5-822.g1

    Wenn man beachtet, welche Fragen dann jeweils in der QS KEP_WE oder KEP_Impl beantwortet werden müssen, dann tendiert man eher zu 5-823.1b

    Bitte um Hilfe durch Endoprothesenexperten.
    Danke vorab

    AnMa

    Hallo, nails

    ev. hilft Ihnen das:

    Aufklärung des sprachunkundigen Patienten Die Aufklärung muss zudem für den Patienten verständlich sein (§ 630e Absatz 2 Nummer 3). Nach der Gesetzesbegründung bedeutet das u.a.: Ist der Patient nach eigenen Angaben oder nach der Überzeugung des Arztes der deutschen Sprache nicht hinreichend mächtig hat die Aufklärung in einer Sprache zu erfolgen, die der Patient versteht. Erforderlichenfalls sei eine sprachkundige Person oder ein Dolmetscher auf Kosten des Patienten hinzuzuziehen. In der Gesetzesbegründung wird zugleich klargestellt, dass die Regelungen im Sozialgesetzbuch I über die Kostentragungspflicht des zuständigen Sozialleistungsträgers unberührt bleiben. Die gesetzlichen Krankenkassen übernehmen solche Kosten in der Regel nicht.
    Nach bisheriger Rechtsprechung gilt allerdings auch Folgendes: Besteht für den Arzt der Eindruck, dass der Patient ausreichend der deutschen Sprache mächtig ist, so kann der Arzt erwarten, dass der Patient ihm mitteilt, sofern er etwas nicht verstanden hat. Äußert sich der Patient in einer solchen Situation nicht und verlangt er keine Übersetzung, dann kann der Arzt davon ausgehen, dass der Patient die Aufklärung verstanden hat.
    Im Klartext bedeutet das: derjenige Patient, der der deutschen Sprache nicht ausreichend mächtig ist, der keine Bekannten hat, die übersetzen können und der sich auch keinen Dolmetscher leisten kann, der kann ggf. nur im Notfall bzw. bei unaufschiebbaren Maßnahmen behandelt werden.
    Der Aufklärung bedarf es gemäß § 630e Absatz 4 nicht, soweit sie ausnahmsweise aufgrund besonderer Umstände entbehrlich ist. Insbesondere nennt der Gesetzgeber hierbei den Fall der Unaufschiebbarkeit der ärztlichen Maßnahme, d.h. den Notfall, sowie den Fall des ausdrücklichen patientenseitigen Verzichts.

    gefunden hier

    Grüße
    AnMa

    Hallo, Medicos

    lesen Sie mal Punkt 11 der Auslegungshinweise des MDK zur Geriatrischen Komplexbehandlung (s. Anhang). Dort steht:

    ... und Gruppentherapieeinheiten, die den geforderten Gesamtumfang von 10% übersteigen, werden nicht berücksichtigt.
    Wenn ich das lese, würde ich als MDK (der ich nicht bin) in Ihrem Beispiel rechnen:
    1 TE als Gruppentherapie von 26 = 3,8%
    3,8% x 2 = 6,8% >> entspricht weniger als 10%
    Demzufolge können 2 TE aus der Gruppentherapie nicht angerechnet werden.
    Demzufolge resultieren 26 - 2 = 24 anrechenbare TE.

    Sollte der MDK seinen eigenen Empfehlungen nicht folgen, empfehle ich doch direkt allen Häusern mit diesem Problem, das DIMDI zu fragen, wie es gemeint ist. Wenn man sich was wünschen darf, veröffentlichen sie eine FAQ.

    Viel Erfolg und schöne Grüße
    AnMa

    Liebes Forum,

    Wie lösen Sie als Nutzer von IS-H das Problem der nachträglichen Fallzusammenführung außerhalb der Regeln der FPV bei "fiktivem wirtschaftlichem Alternativverhalten" .
    Nach Auskunft des Softwareherstellers gibt es in IS-H dafür keine Lösung. Uns wurde vorgeschlagen, den 2. Fall komplett zu stornieren und mit Eintrag einer Beurlaubung den 1. Fall fortzuführen. Dumm nur, dass am 2. Fall die komplette Fall- und Leistungsdokumentation in i.s.h.med hängt.

    Mich würden Ihre Lösungsansätze interessieren.

    Danke vorab
    AnMa

    Vielen Dank, Herr Sommerhäuser, für die rasche Info.
    Jetzt warten wir mal ab, ob das Thema M96.6 wirklich nach 12 Jahren DRG-System geklärt wird, wenn dann die Endfassung veröffentlicht ist.
    Es wäre uns allen zu wünschen.

    Grüße
    AnMa

    Hallo, medman2,
    Hallo, Forum,

    verstehe ich Sie richtig, dass Sie ein manifestes Kompartment durch indirektes Trauma ohne Schädigung der epifaszialen Weichteile immer als WT-Schaden III° + T79.6* klassifizieren würden ?

    Grüße
    AnMa