Hallo,
mit dieser Frage will sich das BSG am 19.10.23 befassen.
B 1 KR 8/23 R (voraussichtlicher Termin: 19.10.2023) Vorinstanz: SG Düsseldorf, S 30 KR 1356/22 KH, 12.01.2023 An welches Ereignis knüpft das Tatbestandsmerkmal "ab dem Jahr 2022" in § 275c Abs 3 S 1 SGB 5 für die Festsetzung einer Aufschlagszahlung an?u.a.
Hallo,
in der anstehenden BSG-Entscheidung da geht es aber doch um eine andere Fragestellung. Neben der Frage "ob" eine Aufschlagszahlung fällig wird , scheint mir ja auch klärungsbedürftig , welcher Prozentsatz für einen aufschlagspflichtigen Fall anzusetzen wäre...
Nehmen wir an die Aufschläge werden fällig ab Datum der leistungsrechtlichen Entscheidung 1.1.2022. Dann wäre doch nach wie vor zu klären, ob für einen Fall
- mit Entlassdatum Q4 2022 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q4 2022 angesetzt werden muss
- mit Prüfungseinleitung Q1 2023 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q1 2023 angesetzt werden muss
- mit MD-Gutachten Q2 2023 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q2 2023 angesetzt werden muss
- mit LE Q3 2023 - der Aufschlagsprozentsatz aus Q3 2023 angesetzt werden muss ... ?
Wenn wir uns in einem Quartal mit 0% Aufschlagszahlung befinden, was würde die Kasse daran hindern, Leistungsentscheide erst im Folgequartal zuzusenden - in der Hoffnung, dass dort dann die Aufschlagszahlung bei 25 oder 50% (mind. 300 €) liegt ? (Wie bereits oben angedeutet "der Manipulation Tür und Tor geöffnet, schließlich könnte die KK dann im Rahmen der Fristen abwarten, ob vielleicht das nächste Quartal wieder eine Aufschlagszahlung sichert.")...
Nachvollziehbar (und wenig manipulierbar) wäre doch durchaus die Interpretation: Quartal X hat eine zulässige Prüfquote von 5% - > Dann werden die im Quartal X eingeleiteten zugehörigen Prüfungsfälle im Kürzungsfall auch ohne Aufschlag gekürzt...
mfG
C. Hirschberg