Doch dann natürlich.
Beiträge von Breitmeier
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Veranlassung war mal. Liegen bei Aufnahme zwei Diagnosen vor, die die Aufnahme rechtfertigen (ich darf auf Ihre obigen Ausführungen zum Nierenversagen verweisen), ist diejenige mit dem größeren Ressourcenaufwand zu wählen (BSG vom 5.7.2016 - B 1 KR 40/15 R).
Na, ja, Veranlassung steht immer noch in der DKR D002 fett gedruckt. Das gilt erstmal...
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Ja, das ist richtig, aber es wird eben auch nicht ( positiv) gesagt, dass die Osteosynthese zusätzlich kodiert werden darf. Der Fall ist wirklich schwierig, weil alles in einem Eingriff stattgefunden hat.
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Hallo Medman2,
Kurzfristig und bezogen auf den Einzelfall haben Sie sicherlich recht.
Mittelfristig würde der Kode aber durch eine entsprechende Auslegung gestärkt ( aufgewertet), wovon die Zentren, die alle Kriterien jetzt schon erfüllen, dann natürlich profitieren. Und die anderen Kliniken und die Krankenhausplaner in den Ländern werden sich Gedanken über die Bildung solcher Zentren bzw. Die Verlagerung von Khs- Abteilungen machen müssen.
Ausgangspunkt meiner Antwort war ja aber ein gewisses Unverständnis, warum die Klinik die Problematik der Anflugzeit des Heli durch ein BSG Urteil bundesweit publik machen möchte, wenn die Erfolgsaussichten nach meinem persönlichen Dafürhalten nicht optimal sind? Ich hatte auch Herrn Berbuir so verstanden, dass er eher pessimistisch für die Klinik ist.
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Hallo Medman2,
Ein echtes Nierenversagen mit klinischen Symptomen kann ohne Frage eine stationäre Behandlung erfordern, viele „ANV´s“ sind ja aber nur klinisch stumme Laborschwankungen des Creatinins. Insofern würde ich die Indikation zur Aufnahme nicht per se als gegeben ansehen.
Konkret wurden ja keine Laborwerte , keine Symptomatik und vorallem keine Therapie des ANV genannt.
Der Wortlaut von DKR D002 spricht darüberhinaus von Veranlassung des stationären Aufenthaltes. Also die Frage: Warum kommt der Patient zur Aufnahme?
Und die Frage beantwortet im obigen Beispiel nur der Stein, oder.?
Letztlich bin ich aber froh, dass wir uns im Ergebnis alle einig sind, dass der Stein als HD kodiert werden muss. Die Begründung ist ja nur akademisch relevant
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Am Anfang von Kapitel 5-787 steht folgender Hinweis:
Info: Bei Verfahrenswechsel sind die Entfernung des Osteosynthesematerials und die erneute Osteosynthese gesondert zu kodieren Insofern könnte man nach dem Prüfschema von DKR P004 auch bei Punkt 1 aufhören, da der Verfahrenswechsel im OPS geregelt ist. Demnach würde ich momentan (nur) die Entfernung des Osteosynthesematerials und die Einlage der Prothese kodieren. Das klingt medizinisch natürlich unplausibel, wäre aber klassifikatorisch korrekt.
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Mich wundert es eher, dass die Klinik den Sachverhalt bis zum BSG hochträgt, da ich die LSG Entscheidung medizinisch absolut vernünftig finde ( s.o.). Es wäre m.E. sehr erstaunlich, wenn das BSG hier dem KHS zulasten des Patientenwohls Recht geben würde.
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Hallo Kodierer 1704,
Ich sehe bei Ihrer Schilderung ( Aufnahmeanlass typische Steinkolik) das ANV noch nicht mal als konkurrierende HD. Im Ergebnis stimme ich daher Herrn Horndasch zu: Steinleiden als HD.
Mit freundlichen Grüßen
Breitmeier
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Nach der BSG Rechtssprechung ist eine Kodierprüfung allerdings „nur“ eine Prüfung der sachlich-rechnerischen Richtigkeit, für die m.W. Keine Auffälligkeiten erforderlich sind. Auffälligkeiten ergeben sich danach in der Regel aus ( vermutetem) unwirtschaftlichen Vorgehen. Dass sind z.B Fehlbelegungen, off-Label- Einsatz oder Fallsplitting.
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Dann wären wir beide uns also tatsächlich einig? Und der Rest der Community?
Viele Grüße
Breitmeier
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