Beiträge von stei-di

    Guten Tag,

    im Rahmen einer MDK-Begutachtung haben wir eine sehr kuriose Fallgestaltung die ich mal zur Diskussion stellen möchte: Eine betagte Patientin wird zur teilstationären geriatrischen Behandlung aufgenommen, wir kodieren an den einzelnen Behandlungstagen den OPS 8-98a.11 bzw. 8-98.10 (je nach Therapiedauer. Zur Abrechnung gelangt die DRG A90A. Soweit, so gut. Durch den MDK wird im Rahmen der Begutachten postuliert, dass die teilstationäre Aufnahme gerechtfertigt sei, allerdings die Kodierung der OPS aufgrund inhaltlicher Mängel nicht nachgewiesen sei und daher nicht kodiert werden dürfe.

    Bei der Korrektur der Kodierung wird im KIS nach "Herausnahme" der OPS die DRG B81B generiert, das gleiche Ergebnis erhalten wir über eine Probekodierung im Web-Grouper.

    Meine Frage: Im teilstationären Behandlungsbereich kann ich doch keine DRG aus dem vollstationären Behandlungsbereich als Entgelt ansetzen. Handelt es sich hier um eine fehlerhafte Grouperlogik? Ist diese Fallgestaltung in anderen Häusern auch schon aufgetreten/bemerkt worden?

    MfG stei-di

    Guten Tag an das Forum,

    und weiter geht´s ..... Eine neue Formulierung im Begehren der Summierung von Medikamentengaben in Fallketten: " Damit müssen gem. §2 Abs. 1 PEPPV alle Aufenthaltsdaten (also auch die OPS) zu einem Fall zusammengefasst werden. Da es sich hier abrechnungstechnisch nunmehr um einen einzigen Aufenthalt handelt, gilt hier die Kodierrichtlinie PP012e, Mengen- bzw. Zeitangaben sind zu addieren, die Summe ist einmal pro Aufenthalt zu kodieren." Wir bestehen weiter auf die im ersten Post beschriebene Argumentation Neueinstufung in ein Entgelt mit den Daten aller zusammengeführter Krankenhausaufenthalten und werden hier dann wohl oder übel eine juristische Klärung herbeiführen müssen.

    MfG stei-di

    Sehr geehrte Mitdiskutanten,

    im Augenblick sehe ich den Wald vor lauter Bäumen nicht und hoffe auf eine Erklärung Ihrerseits:

    Wir haben eine Patientin mit Sterilisation als klassische Selbstzahlerleistung, aufgrund von Komplikationen muss diese dann stationär verbleiben. Der AOP-Vertrag mit den dortigen Regelungen bezüglich tagesgleicher stationärer Aufnahme greift hier ja nicht. Wie kann ich diesen Behandlungsfall "abrechnungstechnisch" führen?

    - Selbstzahlerleistung des Grundeingriffes und vollstationärer Aufnahme als Notfallaufnahme über die GKV?

    - Die Kodierung der Diagnosen wären dann ja "allein" die zur Aufnahme führenden medizinischen Komplikationen?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Guten Tag an das Forum,

    wir haben ein Problem bezüglich der Auslegung der Kodierrichtlinie PP012e, beschrieben ist hier: "... Mengen- bzw. Zeitangaben sind zuaddieren, die Summe ist einmal je Aufenthalt zu kodieren." Ein Patient wurde in zwei Aufenthalten behandelt, aufgrund der Vorschriften des §2 PEPPV erfolgte eine Fallzusammenführung. Die Gabe von Paliperidon haben wird für jeden Aufenthalt separat kodiert und zweimal das ZP2018-26 abgerechnet. Wir verweisen in unserer Argumentation der Kasse gegenüber auf die Formulierung im §2 Abs. 3 PEPPV: "... Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 hat das Krankenhaus eine Neueinstufung in ein Entgelt mit den Daten aller zusammenfassenden Krankenhausaufenthalten vorzunehmen." (im Zusammenhang mit der Kodierrichtlinie PP012e ergeben sich für uns zwei Aufenthalte mit separater Kodierung). Diese Argumentation wird von den Mitarbeiterinnen der Krankenkasse nicht gesehen, diese sehen den Abrechnungsfall als einen Aufenthalt.

    Ist die ein verbreitetes Problem und wenn ja, welche Sicht auf diese Abrechnungsproblematik haben Sie bzw. können Sie mitteilen.

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Sehr geehrter Herr Schaffert,

    eine Entlassung und Neuaufnahme wird in jedem Fall gemeldet, die Entlassung wird mit 022 korrekt gemeldet, aus §301 Sicht sind diese Fälle beanstandungsfrei. Allein der Zeitpunkt der Neuaufnahme im teilstationären Setting ist strittig, der Kostenträger sieht hier einen nahtlosen Übergang und "verlangt" eine zeitgenaue Neuaufnahme innerhalb eines sehr engen zeitlichen Fensters. Wir dagegen orientieren uns an der körperlichen An/Abwesenheit, also beispielsweise: Montag 13.30 Uhr Entlassung mit Grund 022 unter der Maßgabe sich am Folgetag (Dienstag) morgens um 08.00 Uhr in der Tagesklinik einzufinden. Eine Fallanlage (neuer Fall)m wird dann am Folgetag (Dienstag) mit Erscheinen des Patienten in der Tagesklinik erfolgen. Der Kostenträger hätte gerne eine Fallanlage gleich am Montag mit dem grds. Statuswechsel unabhängig von der Anwesenheit des Patienten. Genau da liegt unser Problem bzw. die unterschiedlichen Sichtweisen ..... Wenn eine externe Verlegung erfolgt, sind die Aufnahmezeitpunkte ja auch immer die des Eintreffen des Patienten im aufnehmenden Haus.

    MfG stei-di

    Kodiere_noskill: es geht hier allein um die Frage der technische Fallanlage, diese werden zwar auch oder gerade monetär getriggert, sind aber erstmal unrelevant

    Guten Morgen,

    ich habe jetzt eine Rückmeldung vom InEK, leider konnte hier keine Aussage getroffen werden (leistungsrechtliche Frage) und ein Verweis auf die Landeskrankenhausgesellschaft gegeben. Eine Nachfrage dort ergab, dass es keine generelle Regelung gibt und hier jeweils auf den Einzelfall abzustellen ist. Insofern wurde unsere Orientierung auf die tatsächliche (körperliche) Anwesenheit des Patienten als plausibel eingeschätzt. Gibt es bei keinem anderen Haus eine ähnliche, konfliktträchtige Verlegungspraktik? Sollte doch nicht so ungewöhnlich sein.

    MfG stei-di

    Guten Tag Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Leider muss ich mich outen und bekennen, dass ich eine derartige Anfrage noch nicht gestellt habe, daher meine Frage: Die entsprechende Rubrik in diesem Forum dient doch der allgemeinen Information und stellt kein Kommunikationsportal zum InEK dar, oder?

    MfG stei-di

    Hallo alle zusammen,

    problematisch ist die Bezeichnung "interne Verlegung", seitens des Kostenträgers wird argumentiert, dass eine interne Verlegung von der "Zeitbindung" nicht mehrere Stunden zwischen Entlassung und Neuaufnahme innehaben kann und es bei Datumswechsel keine interne Verlegung mehr sein kann. Vielmehr soll hier eine reguläre Entlassung mit Neuaufnahme der Stein der Weisen sein. In der EDV des Kostenträgers wird bei interner Verlegung generell der Verlegungstag als nicht berechnungsfähig angesehen und unsere Abrechnung daher als falsch deklariert.

    Gibt es oder kennt ein fachlich versierter Forum-Teilnehmer hier eine belastbare Argumentation pro/contra?

    MfG stei-di

    Hallo NuxVomica,

    vielen Dank für die Rückmeldung. Genau der von Ihnen angesprochene Punkt ist meines Erachtens der kritische Ansatz. Wir orientieren uns am tatsächlichen Verlauf (mittags aus vollstationär entlassen und am kommenden Tag Aufnahme in die teilstationäre Behandlung). Aber gerade dann ist es keine tagesgleiche Verlegung und der Entlasstag kann im vollstationären Bereich abgerechnet werden.

    Aber wie gesagt, wir orientieren uns am tatsächlichen, zeitlichen Ablauf. Etwas anderes ist es, wenn der Patient am Nachmittag den ersten tagesklinischen Kontakt hat....

    MfG stei-di