Guten Tag,
im Rahmen einer MDK-Begutachtung haben wir eine sehr kuriose Fallgestaltung die ich mal zur Diskussion stellen möchte: Eine betagte Patientin wird zur teilstationären geriatrischen Behandlung aufgenommen, wir kodieren an den einzelnen Behandlungstagen den OPS 8-98a.11 bzw. 8-98.10 (je nach Therapiedauer. Zur Abrechnung gelangt die DRG A90A. Soweit, so gut. Durch den MDK wird im Rahmen der Begutachten postuliert, dass die teilstationäre Aufnahme gerechtfertigt sei, allerdings die Kodierung der OPS aufgrund inhaltlicher Mängel nicht nachgewiesen sei und daher nicht kodiert werden dürfe.
Bei der Korrektur der Kodierung wird im KIS nach "Herausnahme" der OPS die DRG B81B generiert, das gleiche Ergebnis erhalten wir über eine Probekodierung im Web-Grouper.
Meine Frage: Im teilstationären Behandlungsbereich kann ich doch keine DRG aus dem vollstationären Behandlungsbereich als Entgelt ansetzen. Handelt es sich hier um eine fehlerhafte Grouperlogik? Ist diese Fallgestaltung in anderen Häusern auch schon aufgetreten/bemerkt worden?
MfG stei-di