Beiträge von stei-di

    Guten Tag Herr Schaffert,

    vielen Dank für Ihre Antwort. Leider muss ich mich outen und bekennen, dass ich eine derartige Anfrage noch nicht gestellt habe, daher meine Frage: Die entsprechende Rubrik in diesem Forum dient doch der allgemeinen Information und stellt kein Kommunikationsportal zum InEK dar, oder?

    MfG stei-di

    Hallo alle zusammen,

    problematisch ist die Bezeichnung "interne Verlegung", seitens des Kostenträgers wird argumentiert, dass eine interne Verlegung von der "Zeitbindung" nicht mehrere Stunden zwischen Entlassung und Neuaufnahme innehaben kann und es bei Datumswechsel keine interne Verlegung mehr sein kann. Vielmehr soll hier eine reguläre Entlassung mit Neuaufnahme der Stein der Weisen sein. In der EDV des Kostenträgers wird bei interner Verlegung generell der Verlegungstag als nicht berechnungsfähig angesehen und unsere Abrechnung daher als falsch deklariert.

    Gibt es oder kennt ein fachlich versierter Forum-Teilnehmer hier eine belastbare Argumentation pro/contra?

    MfG stei-di

    Hallo NuxVomica,

    vielen Dank für die Rückmeldung. Genau der von Ihnen angesprochene Punkt ist meines Erachtens der kritische Ansatz. Wir orientieren uns am tatsächlichen Verlauf (mittags aus vollstationär entlassen und am kommenden Tag Aufnahme in die teilstationäre Behandlung). Aber gerade dann ist es keine tagesgleiche Verlegung und der Entlasstag kann im vollstationären Bereich abgerechnet werden.

    Aber wie gesagt, wir orientieren uns am tatsächlichen, zeitlichen Ablauf. Etwas anderes ist es, wenn der Patient am Nachmittag den ersten tagesklinischen Kontakt hat....

    MfG stei-di

    Guten Morgen an alle,

    mich würde interessieren wie andere Krankenhäuser mit der der Verlegung in die teilstationäre Behandlung umgehen. Problematisch ist der Verlegungszeitpunkt, folgendes als Beispiel:

    Patient wird vollstationär behandelt, am Tag X nachmittags in die teilstationäre Behandlung entlassen/verlegt (hausintern). Für die teilstationäre Behandlung wird ein neuer Behandlungsfall erstellt, fraglich ist jetzt nur der Fallbeginn:

    - Variante A: zeitgleich im Anschluss an die vollstationäre Behandlung?

    - Variante B: am Folgetag mit dem körperlichen Erscheinen des Patienten in der Tagesklinik?

    Seitens eines Kostenträgers wird die Variante A gefordert, ich konnte aber bisher keine technische Vorschrift (§301) dazu finden. Wie wird dieses in anderen Häusern gehandhabt?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Guten Tag Elsa,

    diese Rechtsvorschrift würde ich hier nicht in Ansatz bringen, §24f umfasst den Bereich der Entbindung, Satz 3 beginnt auch mit dem Wortlaut: "Wird die Versicherte zur stationären Entbindung.....".

    Medman2 führt aber zu Beginn seines Post aus: " Ein krankes Neugeborenes wird zunächst behandelt......".

    Hier ist meiner Meinung nach der "Sprung" zum §39 SGB V vollzogen. Dies wird auch u. a. dargestellt in einer separaten Abrechnung unter der eigenen Krankenversicherungsnummer des Neugeborenen.

    MfG stei-di

    Hallo Medman2,

    ich würde hier eine Analogie nach §1 Abs. 5 Satz 9 FPV (ich hoffe ich habe mich nicht verzählt) sehen und eine Abrechnung als Begleitperson sehen. Die Begrenzung auf die dort beschriebene Erreichung der abgerundeten mittleren Verweildauer muss natürlich mit der Behandlungsgeschichte des Neugeborenen abgeglichen werden.

    MfG stei-di

    Hallo zusammen,

    leider ist die Trennung bei uns nicht so einfach: Wir sind mehrere Akut-Häuser im Verbund, haben demzufolge ein breites Spektrum an Fachdisziplinen die auch querbeet bedient werden. Wir haben sowohl fußläufige Patienten als auch Patiententransporte aus den anderen Häusern. Selbstverständlich ist eine Darstellung dieser "eingekauften" Leistungen in der Kodierung und Abrechnung, für die interne Differenzierung suchen wir aber jetzt einen Trenner zwischen Konsil und Verbringung. Anfreunden könnte ich mich mit der Hausgrenze als Trenner, wie ich sie aus dem Beitrag von F15.2 heraus lese.

    Vielen Dank für die zwischenzeitigen Rückmeldungen

    MfG stei-di

    Guten Tag,

    ich habe versucht einen Trenner zwischen Konsil und Verbringung zu finden, konnte aber keine eindeutige Abgrenzung finden. Bislang haben wir uns auf den auslösenden Tatbestand bezogen (mal unbeachtet des zeitlichen Faktors):

    - Konsil als Anforderung einer genau bezeichneten und damit definierten Untersuchung

    - Verbringung als Beauftragung einer Leistung ohne hier genauere Vorgaben/Einschränkungen zu machen.

    Im Einzelfall ist dies nicht immer trennscharf und führt im Einzelfall zu unterschiedlichen Einschätzungen. "Erschwerend" kommt hinzu, dass wir in einem Klinikverbund agieren und hier dann auch eine rege Tätigkeit untereinander erfolgt.

    Können Sie aus Ihrer Erfahrung berichten, wie Sie diese Unterscheidung in Ihren Kliniken umgesetzt haben?

    Vielen Dank im Voraus

    MfG stei-di

    Sehr geehrter Herr Rembs,

    vielen Dank für Ihre Unterstützung. Ich werde so argumentieren, allerdings sehe ich hier die Forderung nach einer (wie auch gearteten) ärztlichen Dokumentation, wie sie der MDK-Gutachter fordert, nicht mit belegt. Ich werde berichten.

    MfG stei-di

    Guten Morgen Vito,

    lesen Sie doch mal im §115a Abs. 3 SGB V, da ist die Formulierung ".... Landesausschuss der privaten Krankenversicherungen ...." aufgeführt. Damit sollte eine Grundlage für diesen Patientenkreis gegeben sein. Jedenfalls wenn Sie eine vorstationäre Vorbereitung einer nachfolgenden vollstationären Krankenhausbehandlung betreiben wollen. Eine Koloskopie läuft meines Wissens (je nach kurativ oder präventiv/Vorsorge) nach jedoch über eine AOP oder eine KV-Ermächtigung (für den GKV-Bereich), bei PKV wäre hier eine ambulante Behandlung die richtige Variante.

    MfG stei-di