Guten Morgen an alle,
die Auffassung von Medman2 trifft genau meine. Sofern es "nur" um die Fallzusammenführung geht könnte ich gut mit einer Prüfanzeige für beide Fälle leben (HD/ND wegen der DRG-Ermittlung, event. Prüfung Komplikation). Aber da auch die Verweildauer des zweiten Falles angefragt wurde übersteigt dies meiner Meinung nach den Prüfgrund Fallzusammenführung. Klar kann jeder Prüfgrund separat benannt werden, aber die oGVD-Prüfung des zweiten Falles hat dann doch mit der Prüfung Fallzusammenführung eher weniger zu tun.
MfG stei-di