Beiträge von stei-di

    Hallo an alle Forum(istinnen/isten),

    da ich durch die Suchfunktion nicht das richtige Thema gefunden habe, stelle ich folgendes Problem zur Diskussion:

    Pat. war bis 25.04.08 stationär, am 19.05.08 kommt vom MDK die allgem. Prüfanzeige ohne weitere Anforderung von Unterlagen. Nach früheren Stellungnahmen unserer Krankenhausgesellschaft (LKB) genügt diese Prüfanzeige ohne patientenindividueller Fragestellung bzw. Anforderung von Unterlagen innerhalb der gesetzlichen Prüffrist nicht den rechtlichen Vorgaben, die durch die Neufassung/Erweiterung des §275 SGB V erreicht werden sollten. Gestern (weit außerhalb der Prüffrist :teufel: ) bekommen wir ein Gutachten augrund der 301-Datenlage. Unabhängig von den Ansprüchen an die Substantiiertheit eines Gutachtens bin ich sehr stark versucht, das gesamte Prüfverfahren aufgrund der eingetretenden Verfristung als nicht rechtskonform zu bezeichnen und dies der Kasse so mitzuteilen.
    Wie sehen Ihre Erfahrungen aus (sofern dieser Ablauf bei Ihnen aufgetreten ist)?
    MfG di-stei

    Hallo Eastfries,

    auch nach meinem Verständnis müssen alle Kriterien des §2 Abs. 2 Satz 3 KHEntgG erfüllt sein, die Kommaaufzählung setze ich mit einem jeweiligen \"und\" gleich. Auch bei der Klärung der HD und dem event. Zusammenhang der Behandlung mit der HD sehe ich den \"medizinischen Sachverstand\" bei Mitarbeitern der KK als eher nicht ausreichend an, eine Prüfung bzw. Entscheidung durch den MDK müsste als Grundlage schon vorliegen.
    MfG di-stei

    Guten Tag und vielen Dank für die Mitteilungen Ihrer Erfahrungen. Die Kasse hat eine Verrechnung angekündigt, so dass jetzt der Klageweg beschritten werden muss (eine telefon. Einigung mit der Bitte um Würdigung des ausführlichen Berichtes gelang leider nicht ->interne Arbeitsanweisung in der Kasse). Bisher hatte wir damit keine Probleme, dass wenn der erste kurz gefasste Widerspruch nur kurz (und nach Auffassung der Mediziner ausreichend) war und bei Bedarf eine ausführliche Schilderung durch den CA der Abteilung erfolgte.
    Ein angenehmes WE wünscht di-stei

    Guten Tag allen Forum(isten/istinnen),

    mir ist bekannt, dass es im Verhätnis Krankenhaus-Krankenkasse nicht das grundsätzliche Recht des Widerspruches nach Justizia gibt. Trotzdem habe ich zur Teit einen strittigen Fall, in dem mich die Meinungen/Erfahrungen des Forums weiterhelfen können.
    Wir haben gegen ein Gutachten des MDK einen (ehrlich gestanden nicht
    besonders umfassenden) Widerspruch eingelegt. Dieser Widerspruch
    wurde seitens der Krankenkasse (bzw. MDK) nicht akzepiert und durch
    ein Widerspruchsgutachten \"abgeschmettert\". Daraufhin wurde durch
    den Chefarzt ein umfangreicher, individueller Widerspruch formuliert und
    zur Kasse geschickt. Nach mehrfachem Schriftwechsel teilte mir jetzt die
    Sachbearbeiterin der Kasse mit, dass das Widerspruchsverfahren mit
    dem Widerspruchsgutachten abgeschlossen sei und keine neuen
    Unterlagen berücksichtigt werden \"....wieviel Widersprüche wollen Sie
    denn noch schreiben, so lange bis Sie Ihre Tage zugestanden bekommen?\" . Wir sind jetzt an dem Punkt angelangt wo die Klärung eine Etage höher gehängt wird (Rechtsanwaltskanzlei). Welche Erfahrungen oder Erkenntnisse haben Sie, werte Mitstreiter?
    MfG di-stei

    Guten Tag Eastfries,
    meiner Meinung nach fehlt Ihnen die Grundlage zur Ermittlung von Zu- und Abschlägen. §1 Abs. 5 FPV2008 \".....Ist im Fallpauschalenkatalog für das Kh in dem die geburt stattfand eine Mindesverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben uns wird diese nicht erreicht, ist die versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten und nicht als eigenständiger Fall nach §8 zu zählen.\" Ergo kein Entgelt => keine Grundlage für Zu- oder Abschläge.

    MfG di-stei

    Einen guten Morgen an das Forum,

    ich weiss, dass hier nicht der 100%ig richte Platz zur Fragestellung ist, da aber viele KH-MitarbeiterInnen hier mitdiskutieren, erhoffe ich mir doch wenigstens eine Richtungsangabe. Wir wollen in unserem Hause ambulante Geburtsvorbereitungskurse durch angestellte Hebammen anbieten. So ich weiss, rechnen niedergelassene Hebammen diese Leistungen direkt mit den Krankenkassen ab. Haben wir als Krankenhaus die Möglichkeit, eine solche Leistung abrechnen zu können (ich denke eher nicht) und lauern juristische Fallstricke auf uns, wenn wir sie im Rahmen der \"Kundenbindung\" kostenfrei anbieten?
    Einen angenehmen Tag wünscht di-stei

    Guten Morgen Herr Lindenau,

    wir rechnen in diesen Fällen problemlos die Gesprächsleistungen ab. Zu beachten ist, dass wir in diesen Fällen immer den OPS des geplanten Eingriffes mit angeben. Dies wurde von einigen Kassen gefordert, wir übermitteln diesen jetzt regelhaft und setzen den OPS dabei auf nicht honorarrelevant (damit er nicht berechnet wird). Ist nach kurzfristigen Anlaufschwierigkeiten jetzt easy going.
    ein angenehmes WE wünscht di-stei

    Hallo Frau Seiffert-Schuldt,

    zahlen denn die Kassen die Aufwandspauschale? Wir persönlich hätten ja schlechte Karten gegen eine Zahlungsverweigerung anzustinken, wenn unsere Anwaltskanzlei die Rechtsauffassung der Kassen mitträgt. Ein unnützes Aufblähen der offenen Forderungen wollten wir daher vermeiden.
    MfG di-stei

    Hallo mema,

    zu der gleichen Fallgestaltung haben wir rechtliche Auskunft eingeholt. Dabei wurde von unserer Anwaltskanzei darauf verwiesen, dass im Gesetzestext nur die Rede vom Abrechnungsbetrag ist. Dieser stellt die Gesamtheit aller Rechnungspositionen (DRG-Erlös, ZE´s, Zu- und Abschläge) dar. Wenn sich nur eine Rechnungsposition in ihrem Betrag ändert (z.B. wie bei Ihnen und bei uns leider oft vorkommend der Investzuschlag durch Streichung von Behandlungstagen) hat das Auswirkung auf den Abrechnungsbetrag, ergo keine 100€. Das Kurioseste an der Geschichte, auf Nachfrage hat eine Kasse auf die Erstattung der 5,62€ verzichtet, da für diesen Betrag zu viel buchungstechnische Arbeit zu machen wäre. Nett, ne war?
    MfG di-stei

    Guten Tag Forum(isten),

    hier die Empfehlung der LKB (Brandenburg) zu diesem Abrechnungsthema:
    \"....lediglich in den Fällen, in denen ein Vertragsarzt aus dem selben Fachgebiet (wie dem des Operateurs des Krankenhauses) zur Duchführung einer Leistung im Sinne einer Konsultation, d. h. auschlißlich einer Leistung aus dem Abschnitt 31.2 (Operation) und/oder aus dem Abschnitt 31.4 (postoperative Behandlung), an das Krankenhaus überweist und das Krankenhaus ausschließlich diese Leistung erbringt, ist statt der Grundpauschale die Konsultationspauschale abzurechnen....\" In der folgenden Begründung wird dargestellt, dass die Grundpauschale in folgenden Fallgestaltungen abgerechnet werden kann:
    -Durchführung AOP ohne Überweisung, Überweisung durch Hausarzt oder
    Arzt anderer Fachrichtung,
    - Erbringung weitere prä-, intra- oder postoperativer Leistungen
    - die fachgruppenspezifische Grundpauschale Anästhesie ist abrechenbar,
    da die Überweisung in der Regel ohne (seperate) Überweisung eines
    Anästhesisten erfolgen.
    Soweit die jtzt offizielle Stellungnahme der LKB für das Land Brandenburg.

    Ein angenehmes WE wünscht di-stei