Beiträge von stei-di

    Guten Morgen,
    in meiner selig Lehrzeit (lange her) habe ich gelernt: \"§197 RVO Wird die versicherte zur Entbindung in ein Krankenkaus aufgenommen....\" Der alles entscheidende Passus ist die Aufnahme zur Entbindung, die (auch bei frustranen Wehen) zum Zeitpunkt der Aufnahme so angenommen werden kann. Das die Entbindung nicht erfolgt, ist m.M nach kein Hinderungsgrund bzw. wird in der RVO in keiner Richtung (wertend) erwähnt. Mehrmalige, kurz aufeinanderfolgende Entbindungsfälle sind dann denkbar, angenehmer Nebeneffekt für die Patienten ist der Wegfall der Zuzahlung. Aber in der Beschreibung zum §301 habe keine präzise Schilderung zu genau dieser Konstellation gefunden.
    MfG i-stei

    Guten Tag an alle Forum(isten),

    ich habe ein Problem mit den Meldegründen nach §301. Als ich noch bei einer Krankenkasse gelernt/gearbeitet hatte, war die Angelegenheit für mich klar: Wenn eine Patientin mit beginnenden Wehen zur Entbindung aufgenommen wurde, wurde der Aufnahmegrund 05 (stationäre Entbindung) akzeptiert, auch wenn es nicht zu einer Entbindung gekommen ist und die Patientin \"weiter schwanger\" entlassen wurde. Jetzt möchte eine große Kasse diese Fälle mit dem Meldegrund 01 (Vollstat. Krankenhausbehandlung\" gemeldet haben.
    Ist eine Änderung der Meldetatbestände unbemerkt an mir vorrüber gegangen oder irrt sich die Mitarbeiterin der Kasse einfach?
    Einen schönen, sonnigen Tag wünscht alle di-stei

    Guten Tag Herr Schaffert,

    die unglückliche Formulierung/Darstellung nehme ich auf meine Kappe, ich stimme Ihnen natürlich zu, dass die med. Doku bzw. die Rechnungslegung losgelöst von der Nationalität/Staatsangehärigkeit erfolgt.

    Insofern vielen Dank und einen angenehmen Wochenanfang.
    MfG di-stei

    Guten Tag werte Mitstreiter,

    vielen Dank für die Antworten, die mein Dunkel erhellt haben. Die rechtliche Würdigung (Leistungspflicht folgt der Indikation) ist mir im ersten Augenblick der Hektik nicht mehr so bewußt gewesen, mit der Komplikationskodierung lag ich ja phasenweise richtig.

    @Herrn Schaffert: Die (aus Verwaltungssicht, denn dort betätige ich mich) befürchteten Probleme ergeben sich aus der Tatsache, dass es sich um eine sehr junge Patientin gehandelt hat, die, da geplante Selbstzahlerbehandlung, ohne weitere Anspruchsnachweise (E111, europäische Krankenversicherungskarte ect.) zur Behandlung erschienen ist und die Stücklung des eingezahlten Betrages auf die \"Mithilfe der Familie\" schließen lässt und eine stationäre Behandlung bzw. deren Begleichung sehr nebulös erscheinen ließ. Unabhängig davon hat die Patientin sich entschieden, die Behandlung gegen ärztlichen Rat zu beenden und hat dies auch dokumentiert.
    Danke für die schnelle Hilfe und ein angenehmes WE allen Forum(isten)
    MfG di-stei

    Guten Tag werte Forum(isten),

    ich habe einen Fall, der mir ein wenig Kopfzerbrechen bereitet:
    Nach einer Selbstzahlerbehandlung (Interruptio) kollabiert die Patientin noch auf dem Krankenhausgelände und muss stationär aufgenommen werden. Nach den Grundsätzen des derzeit geltenden AOP-Vertrages müsste der Behandlungsfall von Anfang an als vollstationärer Fall geführt und den Kassen in Rechnung gestellt werden. Wie aber bei Interruptio, die ja keine Kassenleistung mehr ist, kodieren? Nur die Komplikationen angeben und den Eingriff nicht kodieren? Macht eine Kodierung bei den Kassen nicht plausiebel und wäre m.M. auch nicht rechtskonform, erst recht nicht wenn es sich um eine ausländische Patientin dreht!!!.
    Watt nu, erbitte und bedanke mich im Voraus für Hilfe
    di-stei

    Guten Tag Forum(isten),

    ich habe lange gesucht, aber keine erschöpfende Antwort gefunden. Im stationären Bereich ist die Sachlage eindeutig: abgerechnet wird nach dem Abrechnungsrecht (DRG-Katalog) des Jahres, in dem die Behandlung beginnt. Doch wie verhält es sich im AOP-Bereich, wenn die ersten Konsultationen im Jahr 2007 stattfinden (Vorbereitung) und der Eingriff dann im Jahr 2008 erfolgt. Ist der EBM-Katalog mit den Punkten für das Jahr 2007 für alle Leistungen bindend oder wird auf den Tag der Leistungserbringung abgestellt? Durch unterschiedliche Berechnungspunkte können die Erlöse differieren.
    Danke im voraus mfG di-stei

    Hallo Forum(isten),

    allen ein gesundes neues Jahr für die restlichen paar Tage 2008. Meine Frage: Unsere Innere Abteilung will prüfen, ob eine Teilnahme im Bereich §116B möglich ist. Leider habe ich für die Erbringung \"spezialisierter Diagnostik und Therapie bei Patienten mit schwerer Herzinsuffizienz - NYHA Stadium 3-4\" keine \"Leistungsbeschreibung\" bzw. Beschreibung dieser spezialisierten Diagnostik finden können. Kennt jemand eine Quelle? Meine letzte Fundgrube war eine Übersicht auf der Seite der DKG mit Stand 01-02/2007, die mir aber zum jetzigen Zeitpunkt nicht weiterhilft.
    Danke mfG di-stei

    Guten Morgen an das Forum,

    im Nachtrag zu meiner gestrigen Mitteilung noch eine Anmerkung von mir:

    Die OPS-Ziffer 9999 ist in unserem KIS nicht verfügbar, wir sind also dazu übergegangen den geplanten OPS anzugeben, die erzeugten Leistungen (EBM) aus der Berechnung herauszunehmen bzw. mit dem Zusatz \"keine Erlösrelevanz\" zu versehen. Der so angelegte OPS wird dann zwar übermittelt, ist aber nicht mit einer erlössumme belegt. Mal sehen was wird.
    MfG di-stei

    Hallo Forum-isten,

    nach längerer Wartezeit hier die Antwort der Landeskrankenhausgesellschaft:
    \"Anlässliche der Schlüsselfortschreibung vom 22.11.2006 ......war folgende Regelung für den Rechnungssatz Ambulante Operation vorgesehen: Wurden präoperative Leistungen erbracht, ohne dass es zur Durchführung der ambulanten Operation kam, ist dies in einem PRZ-Segment im ersten Datenelement durch die Angabe `9999`anzuzeigen. Aufgrund des Versuches des AOK-Bundesverbandes, die Beschreibung/Voraussetzung schärfer zu formulieren, wurde der Nachtrag nicht verabschiedet. Eine Regelung im §301-Verfahren besteht somit für die von Ihnen angesprochene Konstellation nicht. Die 3. Variante, allerdings ohne Sonderzeichen = 9999 entspricht der seinerzeit beabsichtigten technischen Anpassungen.... Ein \"korrektes Verfahren\" gibt es allerdings nocht nicht.\"

    Also keine bestehende gesetzliche Regelung, bedeutet für mich Einzelabsprachen mit den beteiligten Kostenträgern führen zu müssen.
    Fazit: Hilf dir selbst, so wird dir geholfen.

    MfG di-stei