Beiträge von Dr.S.P.

    Guten Tag,

    wir haben zur Sepsis beim Neugeborenen regelmäßig Konflikte mit dem Medizinischen Dienst, obwohl sich beide Seiten bei der Definition auf die AWMF-Leitlinie 024-008 "Bakterielle Infektion beim Neugeborenen" beziehen

    1.“Ohne andere erkennbare Ursache“ bedeutet, dass eine Sepsis mit Erfüllung aller anderen Kriterien auf Basis einer Nabelinfektion oder eines Harnwegsinfektes nicht als Sepsis definiert ist, weil eine erkennbare Ursache vorliegt?


    2. muss man aus dem Katalog je ein Kriterium der einzelnen Unterpunkte erfüllen oder gelten zwei „andere Sepsiszeichen“ als zwei Kriterien- zum Beispiel CRP, IL-6 erhöht und erhöhter Sauerstoffbedarf (Intubation) à zwei Kriterien erfüllt? Für den MD zählen auch das Vorliegen aller „anderen Sepsiszeichen“ nur als ein Kriterium.

    ALLE Kriterien erfüllt:

    1.Betreuende/r Ärztin/Arzt beginnt geeignete antimikrobielle Therapie für Sepsis für mindestens 5 Tage.

    2.KEIN Erregernachweis* in der Blutkultur oder nicht getestet

    3.KEINE offensichtliche Infektion an anderer Stelle

    UND zwei der folgenden klinischen/ laborchemischen Kriterien erfüllt (ohne andere erkennbare Ursache)

    1.Fieber > 38 °C, Temperaturinstabilität, Hypothermie < 36,5 °C

    2.Tachykardie > 200 /min oder neu/ vermehrt aufgetretene Bradykardien < 80 /min

    3.Kapilläre Füllungszeit (RKZ) > 2 s

    4.Neu oder vermehrt aufgetretene Apnoe(n) > 20 s

    5.Unerklärte metabolische Azidose BE < -10 mmol/l

    6. Neu aufgetretene Hyperglykämie > 140 mg/dl

    7.Anderes Sepsiszeichen:

    blasses Hautkolorit (nur wenn RKZ nicht verwendet)

    laborchemische Zeichen (CRP, Interleukin-6 oder -8 erhöht laut laboreigenen Referenzwerten)

    I/T- Quotient > 0,2 (unreife neutrophile Granulozyten/ Gesamtzahl neutrophile Granulozyten)

    zentral-periphere Temperaturdifferenz > 2,0 °C

    erhöhter Sauerstoffbedarf (Intubation), instabiler AZ, Apathie

    Ist oft von erheblicher Abrechnungsrelevanz. Medizinisch macht es wenig Sinn, die anderen Sepsiszeichen als ein Kriterium zu werten

    Viele Grüße, Susanne Peter

    Guten Tag,

    letztes Jahr hatten wir in dem Musterformular/Dokumentationshilfe zur schichtbezogenen Dokumentation auf der neonatalen Intensivstation mehrere Spalten, in denen man die Nichterfüllung der QFR-RL begründen musste (Ausnahmetatbestände/ Covid). Diese Spalten fehlen in dem Servicedokument, das der GBA zur Anlage 5 aktuell bereithält. Ist das gewollt? https://www.g-ba.de/richtlinien/41/

    Schönen Tag, Susanne Peter

    Guten Tag,

    ich hoffe, das Thema wurde nicht schon an anderer Stelle diskutiert;

    darf ich auch 2020 noch die TISS Punkte „Apparative Beatmung“ zählen, wenn der Patient intubiert und beatmet ist, aber die Druckdifferenz zwischen Inspiration und Exspiration kleiner als 6mbar ist?

    VG, Susanne Peter

    Guten Morgen,

    wenn bei einem Säugling (4Wochen) ein subdurales Hämatom entleert wird, ohne dass Knochen eröffnet werden musste, weil man direkt zwischen den Schädelknochen an die Dura herangekommen ist & diese dann eröffnet hat: darf oder muss man trotzdem den Zugang (die Kraniotomie 5-010.0*) hinzukodieren? Der Hinweis im OPS liest sich so. Andererseits: "Als Kraniotomie bezeichnet man die neurochirurgische Eröffnung des knöchernen Schädels ... durch Trepanation. Hierdurch wird ein Zugang durch den Schädelknochen in das Schädelinnere geschaffen,"

    Wäre ausgesprochen abrechnungsrelevant.

    VG, S.Peter

    Guten Tag,

    bitte um Beurteilung dieses Beispiels:

    Aufnahme 5.1. PEPP-Bereich

    Verlegung 5.1. DRG-Bereich

    Rückverlegung 6.1. PEPP-Bereich

    Die Kasse lehnt die Zahlung des PEPP Tages am 5.1. ab. Sie argumentieren mit PEPPV §3(3)3

    3Bei Verlegungen innerhalb eines Krankenhauses am selben Kalendertag aus dem Geltungsbereich der Bundespflegesatzverordnung in den Geltungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes ist abweichend von § 1 Absatz 3 der Verlegungstag von der verlegenden Abteilung nicht abrechnungsfähig.

    Unser KIS rechnet den Tag ab. Dafür spricht §1(3)2 PEPPV

    2Berechnungstage sind der Aufnahmetag sowie jeder weitere Tag des Krankenhausaufenthalts …inklusive des Verlegungs- oder Entlassungstages aus dem Kranken-haus bzw. der stationsäquivalenten Behandlung; wird ein Patient am gleichen Tag – gegebenenfalls auch mehrfach – aufgenommen und verlegt oder entlassen, gilt dieser Tag als Aufnahmetag und zählt als ein Berechnungstag

    Wenn Aufnahmetag= Verlegungstag= nichts abrechenbar?

    VG, Susanne Peter

    Hallo Frau Peter,

    ist Ihre Anlage tatsächlich die Version des GKV-Spitzenverbandes mit Stand 31.3.2020 (s. S. 2/19 unten)?

    Viele Grüße

    Medman2

    Guten Tag,

    ich habe nur die angefügte Version vom 10.2.2020. Haben Sie etwas neueres mit Stand 31.3.2020?

    Meine Frage hat sich noch nicht geklärt. Diese SN des GKV Spitzenverbandes widerspricht doch Herrn Horndaschs Ansicht oben: "Also nehmen Sie alle Rechnungen des 1. Quartals 2020, die Sie an die KasseXY geschickt haben. Entscheidend ist das Datum. Von diesen Rechnungen darf die KasseXY 5% prüfen."

    Es macht im 1.Quartal einen erheblichen Unterschied aus, ob zu den 5% nur 2020er Rechnungen zählen oder auch die 2019er.

    Selbsterklärend, dass wir zunächst mit den Kassen das Gespräch suchen, bevor wir Prüfaufträge ablehnen oder klagen.

    Mit freundlichem Gruß, Susanne Peter

    Schauen Sie bitte in den Anhang (Festlegungen GKV Spitzenverband). Das interpretiere ich so, dass die bei uns eingehenden Prüfaufträge nicht die 5% pro Quartal überschreiten dürfen, unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung.

    Müssen wir im 1.Quartal 2020 fünf Prozent der 2020er Fälle prüfen und dazu die Fälle aus 2019, die noch innerhalb der Frist der alten PrüfVv erst 2020 zur Prüfung gegeben werden? Schon im 2.Quartal wäre dieses Problem gelöst.

    VG, S.Peter

    Guten Tag,

    mit ist die Ermittlung der Prüfquote im 1.Quartal 2020 immer noch nicht klar.

    Als Grundgesamtheit aller Schlussrechnungen ziehen wir das 3.Quartal 2019 heran (§275c (2)5 SGB V). Beispiel 1000 Fälle

    Die Anzahl der MDK-Prüfungen darf 5% der Anzahl der Schlussrechnungen aus 3/2019 betragen. Beispiel 50 Fälle.

    Wählt die Kasse diese 50 Fälle nur aus den im 1.Quartal eingegangenen Schlussrechnungen aus? Oder bedeutet es, die Kasse darf im 1.Quartal 2020 nur 50 Prüfaufträge stellen, unabhängig vom Datum des Rechnungseinganges?

    Anders gefragt: Sind in diesen 50 MDK-Prüfungen nur Fälle enthalten, in denen bei der Kasse im 1.Quartal 2020 die Rechnung einging ? Fälle, in denen die Rechnung vor dem 1.1.2020 einging, der Prüfauftrag aber nach dem 1.1.2020, gehören nicht dazu und können zusätzlich zu den 50 Fällen geprüft werden?

    Fälle, die im 1.Quartal berechnet wurden, für die der Prüfauftrag im 2.Quartal eingehen wird (weil 5% noch nicht erreicht), gehören zu den 50 Prüffällen des 1.Quartals?

    Oder begrenzen die 50 Fälle alle Prüfaufträge des 1.Quartals 2020 unabhängig vom Datum der Rechnungsstellung?

    Wir bekamen in den ersten 6 KW 2020 natürlich noch reichlich Prüfaufträge für Fälle aus 2019 mit Rechnungsstellung vor dem 1.1.2020 (gemäß der Fristenregelung der für 2019 gültigen PrüfVv).

    Selbsterklärend, dass die Kassen diese Fälle nicht für Teil der 5% ansieht mit der Begründung, dass das Gesetz erst ab 2020 gilt und maßgeblich für die Quartalszuordnung das Datum der Schlussrechnung ist .

    Ich hoffe, ich bin nicht die einzige mit Verständnisproblemen


    Viele Grüße, Susanne Peter

    Guten Tag,

    diese Frage wurde hier schon 2014 einmal diskutiert, aber für mich nicht befriedigend abgeschlossen: ich möchte eine Sepsis durch einen Virusinfekt kodieren. Der Patient ist klinisch septisch, sowohl SIRS mit Organbeteiligung, als auch sofa erfüllt. Blutkulturen immer negativ auf Bakterien/Pilze. Schließlich Influenza A nachgewiesen.

    A41.- findet sich definitiv im Kapitel “Sonstige bakterielle Erkrankungen“ – im ICD „B00.- bis B34.- findet sich keine sonstige Sepsis. Bleibt nur der J09.- zusammen mit R65.1?

    Viele Grüße, Susanne Peter