Beiträge von RoKu

    Hallo Forum,

    wenn jedes Mal eine vollumfassende Prüfung des Behandlungsfalls, ebenso gibt es ja auch noch eine untere Grenzverweildauer, die von der DRG abhängig ist, im Sinne des Erfinders wäre, bräuchte man wieder überhaupt keinen Prüfgrund und auch keine Kranzfragen mehr.

    Ich sehe also auch eine enge Bindung des MDK an den genannten Prüfgrund und die übermittelten Kranzfragen. Ansonsten muss eben eine Erweiterung angezeigt werden.

    Viele Grüße

    RoKu

    AO85 dann wäre es sehr nett, wenn Sie uns mitteilen könnten, wie ihre Verhandlungen ausgegangen sind. :)

    Ich habe der für uns zuständigen Kassen- MA kürzlich noch einmal unseren Standpunkt klar gemacht und bin gespannt, wie Sie darauf reagieren wird. Vielleicht hat Sie ja noch eine Idee, wie die Kasse um die Zahlung der vorstat. Pauschale herumkommen könnte. ;) Dann werde ich davon berichten.

    Vielen Dank für die Antworten.

    J. Da Silva, eine solche Regelung gibt es in unserem Brandenburger Landesvertrag nach §112 SGB V leider nicht.

    Die Kasse schickt nach langen Diskussionen nun nicht immer gleich die Rechnung zurück, allerdings verlangt sie jetzt einen Beweis von uns, dass fachärztlich alle Möglichkeiten ambulanter Behandlung und Diagnostik ausgeschöpft wurden. Sie beruft sich dabei auf das BSG-Urteil B 1 KR 51/12 r vom 17.09.2013. M. E. besagt das Urteil, aber auch, dass der KH-Arzt den Pat. nur an den Einweiser zurückverweisen muss, wenn er ohne Weiteres feststellen kann, dass dieser seiner Pflicht nicht nachgekommen ist. Oder sehe ich das falsch? Was "ohne Weiteres" bedeutet, darüber darf wohl wieder gestritten werden.

    Der Kampf geht damit wohl in die nächste Runde.

    Viele Grüße

    RoKu

    Hallo Forum,

    ich würde das Thema gerne noch einmal aufwärmen. Ein Kasse verwehrt uns zur Zeit wieder die Zahlung vorstationärer Pauschalen, wenn das Datum des vorstationär abgerechneten Falls und das Ausstellungsdatum der Verordnung von Krankenhausbehandlung übereinstimmen. Nach Meinung der Kasse, kann vorstationär nur bei "geplanten Vorstellungen" abgerechnet werden. Also nicht, wenn ein Patient sich, wie es so oft geschieht und auch von anderen Kassen bezahlt wird, mit seiner EW in der Zentralen Notaufnahme vorstellt und nicht stationär aufgenommen wird. Es wird z. B. darauf verwiesen, dass diese Fälle als "Notaufnahmefälle" ambulant abzurechnen sind. Dies ist, laut der zuständigen MA, aber nicht zulässig, wenn eine Verordnung vorliegt. Wie gehen Sie mit solchen Fällen um?

    Vielen Dank und viele Grüße

    RoKu

    Hallo zusammen,

    in unserem Haus geht zurzeit die Information rum, dass der OPS 9-200.ff im nächsten Jahr kodierbar bleibt, allerdings keine Zusatzentgelte mehr generiert werden. Warum sollte man dann noch PKMS dokumentieren? Hat davon noch jemand gehört?

    Mit freundlichen Grüßen

    RoKu

    Guten Morgen Rokka,

    im ICD heißt es doch: "(…) oder Abfall der glomerulären Filtrationsrate auf unter 35 ml/min/1,73 m² Körperoberfläche bei Patienten bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres oder (…)" Damit sollte der Bezug auf den Abfall der glomerulären Filtrationsrate begrenzt sein. Aufgrund der angegeben Einheit, macht das Sinn. Wenn Sie die N17.93 kodieren, müssen Sie eine der aufgezählten Voraussetzungen belegen können. Das gilt auch für Patienten, bei denen außerdem eine chronische Niereninsuffizienz vorliegt.

    Viele Grüße

    RoKu

    Guten Morgen Snow,

    vielen Dank für die Antwort. Begründungen habe ich auch schon versendet, allerdings ohne mit einer Klage zu drohen. Nun habe ich die Kassen erst noch einmal angeschrieben. Auch mit der Bitte mir mitzuteilen, auf welcher Grundlage die Rechnungen abgewiesen werden, sollten sie die Zahlungen weiter verweigern.

    Viele Grüße

    RoKu

    Guten Morgen ans Forum,

    zur Zeit haben wir das Problem, dass eine Kasse massiv die Bezahlung von vorstationären Pauschalen ablehnt. Unsere Rechnungen werden umgehend abgewiesen und an uns zurück gesendet. Oftmals mit sehr kreativen Begründungen. Zum Beispiel sollen wir erstmal nachweisen, dass zuvor bereits alle ambulant erbringbaren Untersuchungen, etc. durchgeführt wurden. Wie sollen Fälle abrechnen werden, wenn sich ein Patient mit seiner Verordnung von Krankenhausbehandlung unter dem Verdacht z. B. einer Lungenembolie vorstellt und wir die Diagnostik durchführen, die schlussendlich eine stationäre Behandlungsnotwendigkeit ausschließt. M. E. ist die vorstationäre Abrechnung gerechtfertigt. Wie wird damit in anderen Häusern verfahren?

    Vielen Dank und viele Grüße

    RoKu