Beiträge von J. Da Silva

    Ich wäre da vorsichtig. Es ist eine Einzelentscheidung eines Sozialgerichts, mehr nicht. Die hat, soweit mir bekannt, die gleiche allgemeine Verbindlichkeit wie die Empfehlungen der SEG IV oder des FoKA...

    Dem würde ich grundsätzlich zustimmen.

    Allerdings verweist das SG Fulda in seiner Begründung auf die Rechtsprechung des BSG (hier: B 1 KR 9/15) zum Thema "Wahl der HD". Und sowohl B 1 KR 9/15 als auch das von Herrn Berbuir zitierte B 1 KR 40/15 stehen - nach meinem Verständnis - im Einklang mit der Entscheidung des SG Fulda.

    Guten Tag!

    Pat. wird wegen einer 3-Etagen-TVT stationär aufgenommen. Keine pulmonale Symptomatik. Bei leicht pathologischer BGA erfolgt ein Thorax-CT. Keine Lungenembolie, aber ein Lungen-CA. Dieses wird im gleichen Aufenthalt operiert.

    Demnach ist also das Lungen-CA die HD. Lag ja bei Aufnahme schon vor.

    Im Sinne der hier zitierten Rechtsprechung (insbesondere des von Herrn Horndasch hervorgehobenen Abschnitts des SG Fulda-Urteils) ist das Lungen-CA als HD zu wählen, ja.

    Hallo Herr Herb,

    das Urteil L 20 KR 148/18 des LSG München vom 19.03.2019 bestätigt die Auffassung, dass in der von Ihnen beschriebenen Konstellation keine FZF nach § 2 Abs. 2 FPV vorzunehmen ist.

    Wenn ich die Urteilsbegründung richtig verstehe, wird der Sichtweise des BMG aus 2004 zumindest die entstehungsgeschichtliche Grundlage für die Auffassung zugesprochen, dass § 2 Abs. 2 FPV sich grundsätzlich auf die unmittelbar zuvor abgerechnete DRG bezieht - unabhängig von der MDC.


    Edit fügt noch den Link zum Urteil ein: LSG München L 20 KR 148/18

    Hallo da Silva,

    Die Problematik der HD nach einer ambulant begonnenen OP ist ja nicht neu. Auch wenn der Grund für die stationäre Aufnahme unstrittig eine Komplikation war ( z.B. Eine starke Nachblutung), ist die Blutung nicht als HD zu kodieren. Vielmehr wird abrechnungstechnisch nachträglich eine durchgehend stationäre Behandlung fingiert. Da die stationäre Aufnahme dann fiktiv mit der OP begann, ist die OP- Indikation die HD.

    Konkurrierende HD´s liegen somit m.E. Auch in unserem Beispiel nicht vor, weil sich der Hirninfarkt erst im Verlauf der fingierten stationären Behandlung ereignete.

    Ich weiss, dass hört sich sehr schräg an, ist aber gängige Kodierpraxis ( jedenfalls meine 😜)

    Hallo Herr Breitmeier,

    durch die unterschiedlichen Interpretationen (ich kann Ihren Argumentationsstrang durchaus nachvollziehen, wenn auch nicht vorbehaltlos teilen) wird ein eigentlich langweiliges System ja auch erst spannend. ;)

    "Fingierte stationäre Behandlung" die "fiktiv mit der OP begann" - ob es solche semantischen Leckerlis auch in anderen Vergütungssystemen gibt? 8)

    Hallo Herr da Silva,

    Der unmittelbare Zusammenhang ergibt sich für mich schon aus dem zeitlichen Ablauf ( in der Nachüberwachungsphase, also noch vor Ende der AOP- Leistung tritt eine Gefässkomplikation auf ). Ausserdem dürfte die Aussage spekulativ sein, dass der Hirninfarkt nichts mit dem Eingriff zu tun hat. Jedenfalls glaube ich nicht, dass der Anscheinsbeweis des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs ( „am selben Tag“) vom KHS widerlegt werden kann

    Spannende Lesart. :)

    Ich verstehe "unmittelbarer Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff" in Bezug auf den Eingriff samt üblicher Komplikationen etc. an sich und nicht als zeitliche Komponente. Diese Differenzierung dürfte aber ohne Belang sein, da § 7 Abs. 3 AOP-Vertrag keine Aussage zur HD trifft, sondern nur auf die Abrechnungsmodalität abstellt.

    Für die Wahl der HD ist demnach auf die DKR abzustellen. Wenn die stationäre Aufnahme also nicht aufgrund der Herzkrankheit erfolgt, sondern nach Analyse aller Befunde aufgrund des Hirninfarktes, ist der Hirninfarkt m. E. n. als HD anzusetzen. Auch im Hinblick auf den Ressourcenverbrauch dürfte die Behandlung des Hirninfarktes (Stroke Unit, Diagnostik, evtl. Gefäßintervention) die ambulante Herzkrankheit schlagen.

    Hallo Westphal,

    In Ihrem Beispiel handelt es sich ja um eine sekundäre Aufnahme nach §7 AOP Vertrag. In dem Fall ist die Herzkrankheit HD und der Hirninfarkt Nebendiagnose, für mich ganz klar.

    Hallo Breitmeier,

    beziehen Sie sich auf § 7 Abs. 3 des AOP-Vertrages?

    Die dortige Regel bezieht sich allerdings auf eine - wie Sie es nennen "sekundäre" - Aufnahme "in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff". Westphal schildet aber explizit eine Situation, in der der ambulante Eingriff (Herzkatheter) nicht als Ursache für den aufnahmeveranlassenden Hirninfarkt gesehen wird.

    Wenn ich nicht etwas übersehen habe, wäre dementsprechend der Hirninfarkt als HD anzugeben.

    Hallo,

    der aktuelle Sachstand ist so, das wir derzeit einen Rechtsstreit darüber führen, ob eine Notarzteinweisung eine Verordnung von KH-Behandlung ist oder nicht. Und das unter besonderer Berücksichtigung der bayerischen Verhältnisse, wo der Notarztdienst Teil der vertragsärztlichen Versorgung ist.

    Hallo Herr Horndasch,

    ich bringe vermutlich etwas arg durcheinander:

    Ist eine Notarzteinweisung nicht gemäß § 4 Abs. 2 LV Bayern automatisch ein Fall notwendiger Krankenhausbehandlung und i. V. m. § 3 Abs. 3 damit sogar eine stationäre Pauschale gerechtfertigt? Oder habe ich einen veralteten Landesvertrag vorliegen, bzw. die Regelung falsch verstanden?

    @ Breitmeier: wie schätzen Sie diesbezüglich die Regelungen in den einzelnen Landesverträgen ein? Im LV Hamburg heißt es in § 4 Abs. 6 dazu z. B.:

    "... wird bei der Erstuntersuchung festgestellt, dass trotz Vorliegens einer Verordnung von Krankenhauspflege gemäß § 73 Absatz 2 Nr. / SGB V a) keine stationäre Behandlungsbedürftigkeit besteht oder b) die Behandlung in einem anderen Krankenhaus durchzuführen ist (Verweisung), richtet sich die Vergütung nach der Vereinbarung zur vorstationären Krankenhausbehandlung gemäß § 115 a Absatz 1 SGB V. …"

    Guten Morgen.

    Laut Psychrembel beginnt eine Geburt mit der "Eröff­nungs­periode: vom Be­ginn der Eröff­nungs­wehen mit be­ginnen­der Entfal­tung der Zervix oder dem Zeit­punkt des Blasen­sprun­ges bis zur vollstän­digen Eröff­nung des Muttermun­des".

    "Geburtsverlauf" ist demnach m. E. n. jedes Geschehen, was ab den Eröffnungswehen bis zur vollständigen Entwicklung des Kindes passiert. Die Nachgeburtsperiode kann angesichts der speziellen DKR 1525j an dieser Stelle vernachlässigt werden.

    Ihr einleitendes Beispiel, medman2, schätze ich anhand der von Ihnen übermittelten Informationen wie folgt ein:

    1. Die Geburt hat per Definition noch nicht begonnen (frustrane Prostaglandingabe).
    2. Die Entscheidung zur Sectio wird Ihren Schilderungen zufolge dann im Verlauf dem Wortlaut der DKR folgend vor Einsetzen der Wehen und auf Wunsch der Mutter getroffen. Etwas zynisch könnte man hier von einer "Wunschsectio" sprechen.
    3. Eine Notfall- oder Gefährdungssituation für Mutter und/oder Kind haben Sie für diesen Fall verneint.
    4. Da die Geburt formal noch nicht begonnen hat (s. o.), ist die Definition der "sekundären Sectio" gemäß DKR nicht erfüllt.

    @ Funny Girl:

    In Ihrem Beispiel sehe ich ebenfalls eine primäre Sectio, da die Entscheidung zur Sectio bereits vor Einsetzen der Wehen gefällt wurde. Eine Notfall- oder Gefährdungssituation für Mutter und/oder Kind beschreiben Sie nicht, womit gemäß DKR keine sekundäre Sectio vorliegt.


    Als schwierig empfinde ich bei dieser Thematik, dass aus medizinischer Sicht offenbar bereits eine "sekundäre Sectio" vorliegt, sobald die Sectio nach Einsetzen der Wehen erfolgt. Hier scheinen die medizinische (Alltags-) Definition und die DKR zueinander im Wiederspruch zu stehen.