Beiträge von FBR

    Guten Morgen,

    ich kann das BMG-Schreiben ("Erläuterungen zu wiederkehrenden Fragestellungen zur Testung auf das
    Coronavirus SARS-CoV-2 in Krankenhäusern") auch nicht öffentlich zugänglich finden, allerdings hatte unsere Krankenhausgesellschaft in einer Mitteilung für Krankenhäuser dieses Schreiben mitgeschickt und darauf Bezug genommen.

    Wir sind bisher ganz gut damit gefahren, die Kassen nach der rechtlichen Grundlage für ihre Rechnungsabweisung zu fragen. Unseres Erachtens ist das weder durch die PrüfvV gedeckt noch handelt es sich um mitwirkungspflichtige Angaben gemäß § 301 SGB V. Vom Akzeptieren unserer Antwort bis zur notwendigen Klageandrohung war auch schon alles dabei.

    Viele Grüße

    Guten Morgen,

    bitte beachten Sie, dass der Fall vor dem BSG aus dem Jahr 2012 ist. Damals gab es die seit dem 01.01.2019 geltende Fassung des § 8 Abs. 5 KHEntgG noch nicht ("...In anderen als den vertraglich oder gesetzlich bestimmten Fällen ist eine Fallzusammenführung insbesondere aus Gründen des Wirtschaftlichkeitsgebots nicht zulässig.").

    Der entsprechende Paragraph wird vom BSG im o.g. Urteil in Randnummer 17 diskutiert bzw. begründet, weshalb diese Änderung nicht rückwirkend für ältere Fälle gilt:

    "17

    Etwas anderes ergibt sich jedenfalls für den vorliegend maßgeblichen Abrechnungszeitraum nicht aus der mit Art 9 Nr 6 Buchst c des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (<PpSG> vom 11.12.2018, BGBl I 2394) eingefügten Regelung des § 8 Abs 5 Satz 3 KHEntgG (vgl BSG vom 19.11.2019 - B 1 KR 6/19 R - SozR 4-2500 § 109 Nr 81 RdNr 23). Diese Regelung ist - anders als andere Regelungen des PpSG (ua die Änderungen in § 8 Abs 10 KHEntgG, vgl Art 14 Abs 2 PpSG) - erst zum 1.1.2019 in Kraft getreten (Art 14 Abs 1 PpSG) und eine rückwirkende Geltung ist - anders als in den mit dem PpSG ebenfalls eingefügten Regelungen in § 109 Abs 5 Satz 2 und § 325 SGB V (Art 7 Nr 8a und Nr 20 PpSG) - nicht angeordnet worden. Sie findet daher auf den vorliegenden Abrechnungsfall aus dem Jahr 2012 (noch) keine Anwendung. Die in den Gesetzesmaterialien zum Ausdruck gebrachte Auffassung, dass es sich bei § 8 Abs 5 Satz 3 KHEntgG lediglich um eine Klarstellung handele (s BT-Drucks 19/5593 S 125 Zu Nummer 6 Zu Buchst c), bindet den erkennenden Senat nicht (vgl BVerfG vom 17.12.2013 - 1 BvL 5/08 - BVerfGE 135, 1 = juris RdNr 47 f mwN)."

    Mit §8 Abs. 5 KHEntgG wurde zumindest für Fälle ab 2019 vom Gesetzgeber deutlich gemacht, dass die lustige Erfindung des fiktiven wirtschaftlichen Alternativverhaltens keine Begründung für Fallzusammenführungen außerhalb der FPV ist.

    Einen schönen Tag wünscht

    FBR

    Guten Morgen,

    kodierer2905 , rokka Ich habe in meinem Beitrag ein anderes, vereinfachtes Beispiel verwendet, weil ich es so simpel wie möglich halten wollte. Die Definition des N17.- war im Jahr 2015 (aus diesem Jahr ist der strittige Fall vor dem LSG) auch noch etwas kürzer.

    Der Sachverstand ist laut Gericht nicht notwendig, anbei ein Zitat aus dem angeführten Urteil: "Zur Klärung der Kodierfähigkeit eines akuten Nierenversagens als Nebendiagnose N 17 .9 bei der Versicherten bedurfte es nach den vorstehenden Ausführungen auch keines medizinischen Sachverständigen, da es sich um eine reine Rechtfrage handelt, die vom Gericht zu beurteilen ist."

    medman2 Vielen Dank für den Hinweis. Ich war mir sicher, dass ich diese Tabelle schon mal gelesen hatte.

    Wenn allerdings vor Gericht der N17 auseinander genommen wird und dann bei Definition der 5. Stelle moniert werden könnte, dass hier nur noch vom Anstieg von einem (gemessenen) Ausgangswert und nicht auch von einem anzunehmenden Grundwert die Rede ist, dann hilft einem m.E. auch die Tabelle 7 der KDIGO nicht.

    Das eigentliche Problem ist m.E. diese unsaubere Übersetzung mit der Aufspaltung in zwei Begriffe, die an der 5.Stelle dann nicht aufgenommen wird. Bei der Auslegung streng nach Wortlaut ist das dann entsprechend fatal für die Kodierbarkeit des N17.

    Viele Grüße,

    FBR

    Wertes Forum,

    durch Zufall bin ich gestern auf das oben genannte LSG-Urteil vom 18.08.2020 gestoßen.

    Nach meinem bisherigen Verständnis war die Logik/Kodierfähigkeit des N17.- wie folgt:

    Ein Patient wird mit einem erhöhten Krea-Wert von 2,0 mg/dl in die Klinik aufgenommen. Es liegt weder eine Exsikkose noch eine chronische Niereninsuffizienz vor. Mittels Infusionstherapie wird der Krea-Wert auf 1,2 mg/dl gesenkt. Über die Formulierung "Anstieg des Serumkreatinins von einem gemessenen Ausgangswert oder anzunehmenden Grundwert des Patienten um mindestens 50 % innerhalb der vorangehenden 7 Tage" im Definitionstext des N17 war für mich davon auszugehen, dass der Patient vor dem Krankenhausaufenthalt einen normwertigen Krea-Wert von 1,2 mg/dl hatte. Somit hatte der Patient vor dem Krankenhausaufenthalt einen anzunehmenden Grundwert von 1,2 mg/dl und entsprechend einen Anstieg um 66,6 % auf den zur Aufnahme führenden erhöhten Wert von 2,0 mg/dl. Demnach war für mich hier ein N17.91 kodierbar.

    Die Formulierungen im Definitionstext sind von der KDIGO-Leitlinie von 2012 in meinen Augen etwas unsauber übersetzt worden (siehe S. 22 des verlinkten PDF):

    "2.1.1. AKI is defined as any of the following (Not Graded):

    - Increase in SCr by ≥ 0.3 mg/dl (≥26.5lmol/l)within 48 hours; or
    - Increase in SCr to ≥1.5 times baseline, which is known or presumed to have occurred within the prior 7 days; or

    - Urine volume <0.5 ml/kg/h for 6 hours."

    Die Übersetzung im N17.- macht aus dem einzelnen Begriff "baseline" die zwei Begriffe "gemessener Ausgangswert" und "anzunehmender Grundwert". Auf den ersten Blick erscheint das nicht weiter gravierend, auf den zweiten Blick bei strenger Auslegung nach Wortlaut hat dies allerdings Konsequenzen für die Stadieneinteilung an der 5. Stelle des N17.-:

    Hier wird in der Stadieneinteilung 1-3 nur noch der Ausgangswert nicht aber der anzunehmende Grundwert benannt (die KDIGO-Leitlinie hatte ja von Anfang an nur den einen Begriff "baseline, which is known or presumed" verwendet und verwendet diesen logischerweise auch weiter in der Stadieneinteilung in Tabelle 2, siehe ebenso S. 22 der oben verlinkten Leitlinie):

    "Stadium 1

    Anstieg des Serum-Kreatinins um mindestens 50 % bis unter 100 % gegenüber dem Ausgangswert innerhalb von 7 Tagen"

    Wenn man dann, wie vom Gericht gefordert, den ICD streng nach Wortlaut und systematisch angeht, müsste man wie folgt vorgehen:

    Feststellung der ersten drei Stellen des ICD (N17):

    Mindesten eins der im Definitionstext behandelten Kriterien liegt vor:

    • Anstieg des Serum-Kreatinins über einen gemessenen Ausgangswert um mindestens 0,3 mg/dl innerhalb von 48 Stunden
    • Anstieg des Serum-Kreatinins von einem gemessenen Ausgangswert oder anzunehmenden Grundwert des Patienten um mindestens 50 % innerhalb der vorangehenden 7 Tage
    • Abfall der Urinausscheidung auf weniger als 0,5 ml/kg/h über mindestens 6 Stunden

    Im oben genannten Beispiel wäre (zumindest nach meinem bisherigen Verständnis) der zweite Punkt mit dem anzunehmenden Grundwert erfüllt. Also sind die ersten drei Stellen des ICDs N17 belegt.

    Die vierte Stelle:

    Bei Vorliegen eines histologischen Befundes ist die vierte Stelle mit "-.0-", "-.1-", "-.2-" oder "-.8-" zu kodieren. Ohne Histologie entsprechend "-.9-".

    Die fünfte Stelle:

    Hier werden die Stadien 1-3 definiert. Wie bereits beschrieben ist hieran problematisch, dass in den Stadien 1-3 nun nur noch vom Ausgangswert, nicht aber vom anzunehmenden Grundwert die Rede ist. Somit könnte ich im obigen Beispiel hier keinen Anstieg von mindestens 50 % belegen, da ich diesen nur mit einem anzunehmenden Grundwert erreiche. Da in der Stadieneinteilung jedoch der anzunehmende Grundwert nicht benannt wird, kann ich hier streng genommen kein Stadium 1 kodieren, sondern müsste an dieser Stelle N17.99 kodieren.

    Das LSG macht es sich im genannten Urteil hingegen noch einfacher und umgeht die Diskussion um den anzunehmenden Grundwert, indem es sich daran festhält, dass im Wortlaut N17.- nur vom Anstieg die Rede ist:

    "Wegen der engen Bindung des Gerichts an den Wortlaut bei der Auslegung, ist es dem Senat
    auch verwehrt, die Leistungslegende unter Zugrundelegung des von der Klägerin angeführten
    Umkehrschluss als erfüllt zu beurteilen. Der Wortlaut spricht von einem „Anstieg", also einer
    Erhöhung. Wie oben bereits ausgeführt, lässt der Zweck der Vergütungsregelung, der in einer
    routinemäßigen Abwicklung in einer Vielzahl von Behandlungsfällen liegt, keinen Spielraum für
    weitere Bewertungen oder Abwägungen. Auch Bewertungen und Bewertungsrelationen müssen
    außer Betracht bleiben.

    Dabei schließt der Senat nicht grundsätzlich aus, dass unter nephrologischer Betrachtung ein
    Umkehrschluss aus dem dokumentierten Abfallen des Kreatinin-Serums einen Rückschluss auf
    ein akutes Nierenversagen erlauben könnte. Allerdings bedürfte eine solche Annahme, um
    kodierfähig zu werden, einer korrigierenden Nachsteuerung durch die Vertragsparteien für die
    Zukunft."

    Mit dieser LSG-Lesart fällt mir momentan kein kodierbares Szenario ein, indem ein Patient mit ANV ins Krankenhaus kommt und erfolgreich therapiert wird. Es sei denn man hat zufällig einen Krea-Wert vorliegen, der in den vorangegangenen sieben Tagen gemessen worden ist.

    Es wären dann nur die ANV kodierbar, die im Krankenhaus entstehen.

    Wie so oft fällt es mir schwer zu akzeptieren, dass man in diesem Kodier-/Abrechnungssystem oftmals besser fährt, wenn man jeglichen medizinischen Sachverstand außer Acht lässt.

    Viele Grüße,

    FBR


    Guten Tag,

    in der P003 steht im Abschnitt "Verwendete Begriffe und Symbole" folgendes geschrieben (Hervorhebung durch mich):

    "()

    Runde Klammern innerhalb einer Prozedurbezeichnung enthalten ergänzende Bezeichnungen oder Erläuterungen zu dieser Prozedurenbezeichnung. Diese Angaben können vorliegen, aber auch fehlen, ohne dass die Verschlüsselung dadurch beeinflusst wird. Runde Klammern nicht innerhalb einer Prozedurenbezeichnung enthalten ergänzende Angaben wie Erläuterungen oder Beispiele.
    Runde Klammern umschließen Angaben von Kodes oder Kodebereichen in Hinweisen und Exklusiva."

    Nach meinem Verständnis ist der OPS dementsprechend auch für Erwachsene zu verwenden.

    Kleiner Tipp für das nächste Mal: Einfach auch den OPS-Schlüssel (nicht nur die Bezeichnung) hinzufügen.

    Viele Grüße,

    FBR

    Interessanter Punkt, Alter Ego. Zeigt mal wieder, dass so eine Erläuterung mehr Fragen als Antworten aufwerfen kann.

    Allerdings finde ich es schwierig, diese Erläuterungen komplett losgelöst von der DKR 1001s zu lesen:

    "Berechnung der Dauer der Beatmung

    Eine maschinelle Beatmung (siehe Definition, Abs. 1), die zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und die nicht länger als 24 Stunden dauert, zählt nicht zur Gesamtbeatmungszeit. Die maschinelle Beatmung während einer Operation im Rahmen der Anästhesie wird als integraler Bestandteil des chirurgischen Eingriffs angesehen.

    Wenn die maschinelle Beatmung jedoch zur Durchführung einer Operation oder während einer Operation begonnen wird und länger als 24 Stunden dauert, dann zählt sie zur Gesamtbeatmungszeit. Die Berechnung der Dauer beginnt in diesem Fall mit der Intubation; die Intubation ist in diesem Fall zu kodieren, obwohl sie zur Operation durchgeführt wurde."

    Fange ich in ihrem Beispiel also um 13 Uhr im Rahmen der OP mit der Beatmung an, kann ich laut DKR 1001s diese Zeit zur Gesamtbeatmungszeit hinzurechnen, wenn diese über 24h dauert. Ab 13 Uhr sind das dann ja definitiv mehr als 8 Stunden für diesen Tag.

    Ist die 1:1-Betreuung durch die Anästhesie im Rahmen der OP nicht auch in gewisser Weise eine intensivmedizinische Versorgung?