Beiträge von mhollerbach

    Die "Regelungen zum Qualitätsbericht der Krankenhäuser (Qb-R)" in ihrer aktuellen Fassung vom Mai 2013 traten am 25.07.2013 qua Veröffentlichung im Bundesanzeiger in Kraft.

    In §7 "Folgen nicht ordnungsgemäßer Lieferung" findet sich folgender Absatz:

    Zitat

    (3) Ein Krankenhaus, dessen Qualitätsbericht nicht innerhalb der Frist nach § 6 Abs. 1 eingeht und daher nicht veröffentlicht wird, wird gemäß § 17c Abs. 2 Satz 8 KHG „Prüfung der Abrechnung von Pflegesätzen" bis zur Veröffentlichung seines nächsten Qualitätsberichts jährlich durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung geprüft. 


    Dumm nur, dass wenige Tage später, nämlich am 1. August 2013, eine Änderung des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Kraft trat, durch welche die in obigem Absatz als Sanktionsmittel definierten 17c-Prüfungen sang- und klanglos abgeschafft wurden... (einen Satz 8 gibt es in Absatz 2 jetzt gar nicht mehr). Anscheinend hat man in Berlin den Überblick über die eigene Gesetzgebung verloren.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    Rein theoretisch ist so etwas m.E. aber möglich, denn für die Kodierung der Nebendiagnose ist ein gesonderter Aufwand (Beeinflussung des Patientenmanagements) erforderlich, für die Hauptdiagnose hingegen nicht.


    mit Verlaub, aber das ist eine contradictio in adjecto! Wie stellen Sie sich denn eine stationäre Aufnahme ohne Beeinflussung des Patientenmanagements vor...?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    eine Frage zur Kodierung in der Wirbelsäulenchirurgie:
    Aufnahme eines Patienten 14 Tage nach osteoligamentärer Dekompressions-OP an LWK 3-5 aufgrund erneuter Schmerzen, als Ursache findet sich eine epidurale intraspinale Raumforderung in den voroperierten Etagen, welche sich intraoperativ als Granulationsgewebe erweist. Therapie: operative Revision und Ausräumung des Granulationsgewebes.

    Meine Kodierung: HD G97.88, OPS 5-035.3, abger. DRG B18Z.

    Gibt es Gegenvorschläge?

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo allerseits,

    momentan weigere ich mich noch, daran zu glauben, dass in unserem Land der Rechtsweg (in diesem Fall das Sozialgerichtsgesetz) einfach abgeschafft werden kann. Insofern halte ich die bisher zu diesem Thema verbreiteten Ansichten, wonach mangels funktionsfähiger Schiedsstellen die davon betroffenen Fälle zum Jahresende einfach verjähren, für wenig bis gar nicht plausibel! Entsetzt bin ich aber über eine Politik, die derart schlampig Gesetze beschließt - anscheinend ohne jede Rücksicht auf die Folgen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Herr Busch,

    was wollen Sie mir damit sagen? Dass eine Verdachtsdiagnose nicht nach den Kodierrichtlinien für Verdachtsdiagnosen kodiert wird, wenn der Verdacht auf eine Erkrankung "im Raum steht", die vielleicht behandlungsbedürftig ist..?? ?(

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    da es sich um eine Verdachtsdiagnose handelt, die Entlassung nach Hause erfolgte und keine Behandlung in Bezug auf die Verdachtsdiagnose eingeleitet wurde, ist gemäß DKR D008b das/die Symptom(e) zu kodieren. Liegen bei dem Patienten keine spezifischen Symptome vor, bietet sich hier als Hauptdiagnose der Kode R93.2 an.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo Einsparungsprinz,

    Zitat

    "(..) sie solle sich am Montag (13.5.2019) zur Untersuchung und ggfs. Punktierung noch einmal vorstellen, was dann am 13.5.2013 auch erfolgt ist (inkl. Punktierung der Wunde). Der behandelnde Arzt hat hierüber eine private Rechnung erstellt (..)"


    Es geht also (wie auch schon in dem anderen, oben verlinkten Fall) um die separat abgerechneten Arztkosten.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Sehr geehrter Herr Offermanns,

    vielen Dank für den Hinweis, diese Regelung kannte ich bislang nicht!

    Allerdings kann ich mir nur schwer vorstellen, dass der Abgleich auch für Einzelfallauswertungen genutzt wird - die Kosten für eine solche Prüfung dürften (zumindest bei ambulanten Notfallbehandlungen) die möglichen Rückforderungsbeträge locker aufwiegen. Außerdem erfolgt die Abrechnung gegenüber der KV ja quartalsweise, die Übermittlung der Daten kann also erst danach erfolgen ("spätestens bis zum Ende des fünften auf das Abrechnungsquartal folgenden Monats").

    Trotzdem: gut zu wissen, dass die Kassen (wenn sie denn möchten) auch vollständigen Einblick in das KV-ambulante Leistungsgeschehen der Krankenhäuser haben.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo okidoci,

    zunächst mal: Vertragspartner bei der Chefarztbehandlung ist der Patient und nicht die Versicherung. Sie können ihn also mit Rechnungen bombardieren und darauf hoffen, dass er in den sauren Apfel beisst und die Kosten selbst trägt. Das Versicherungsunternehmen wird ihm vermutlich nur das erstatten, was im vereinbarten Leistungsumfang enthalten ist, und das ist bei einer Zusatzversicherung eben oft nur der stationäre Aufenthalt und nicht die Arztkosten für vor- und nachstationäre Behandlung. Der Patient kann natürlich auch die Zahlung verweigern und sich auf einen Rechtsstreit mit Ihnen einlassen, daher sollten Sie vorsorglich schon mal nachsehen, ob man ihn denn auch darauf hingewiesen hat, dass seine Zusatzversicherung möglicherweise die Kosten für die nachstationäre Chefarztbehandlung nicht umfasst...

    Es spricht natürlich auch nichts dagegen, mit der Versicherung zu reden und auf Kulanz zu hoffen. Ein Rechtsanspruch aber besteht m.E. nicht.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach

    Hallo,

    SAP ermittelt die DRG nicht selbst (auch nicht bei einer Fallzusammenführung), sondern greift dazu auf einen im System installierten Grouper zurück. Die von Ihnen genannten DRGs (F71A bzw. F75A) hängen jeweils von der Hauptdiagnose sowie dem PCCL ab. Das Ergebnis ist daher korrekt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Markus Hollerbach