Beiträge von GenS

    Hallo Kodeverdreher,
    vielen Dank für die Rückmeldung.
    Hier ging es laut Behandler letzendlich um die fehlende Ansteuerung der Flexor pollicis longus - Sehne nach Zehentransfer. Durchgeführt wurden 5-840.81, 5-840.82, 5-840.c1, 5-840.c2, 5-840.d1, 5-840.d2, 5-840.m1, 5-840.m2, 5-840.q1, 5-840.q2 - mit anderen Worten "Tenolyse Flexor pollicis longus, Flexor digitorum superficialis 4, Palmaris longus-Interponat und Kopplung Flexor digitorum superficialis 4 Motor auf Palmaris longus als Flexor pollicis longus-Interponat".
    Ich tendiere inzwischen zu einer Hauptdiagnose aus dem Bereich M67 (M67.14 ?). Mit T87.* habe ich insofern Problem, als es sich m.E. nicht um eine Replantation handelte (eine Replantation wäre es, wenn man den abgetrennten Daumen wieder einsetzt). Macht das Sinn?
    Gruß
    GenS

    Guten Tag zusammen!
    Bei einem Patienten mit einer traumatischen Daumenamputation wurde primär Lappenplastik durchgeführt und halbes Jahr später Daumenrekonstruktion mit Zehe. Nach noch zwei Monaten aufgenommen , weil aufgrund der Konsistenz des FPL-Muskels es nicht zu einer adäquaten Ansteuerung der Zehe in der Flexion kam, so dass nun die Tenolyse sowie die Revision des Motors mit Umsetzen auf den bereits offensichtlich vorgeschädigten FPL-Motor auf einen anderen Motor anstanden.
    Was ist die Hauptdiagnose? T87.0 bezieht sich auf die Replantationen und scheidet hier m.E. aus. Was gibt es sonst? Nur T81.8 oder T86.88?
    Vielen Dank im Voraus.

    Gruß
    GenS

    Guten Tag zusammen!
    Kurze Frage - schließt nach Ihrer Meinung der OPS für die Amputation den Code für eine Dehnungsplastik der Haut (zum Verschluss des Stumpfes) aus oder wäre die Anwendung von beiden OPS bei entsprechender Dokumentation möglich?
    Gruß
    GenS

    Hallo krd,

    eine Anmerkung zu Ihrem Vorschlag - den Code für die Ösophagusresektion sollte m.E. "ohne Wiederherstellung der Kontinuität" gewählt werden (5-423.3), da diese Wiederherstellung mit Dünndarminterponat erfolgt.
    Ok, noch eine minimale Anmerkung - ob die Kardiaresektion (in diesem Fall ohne Hochzug des Restmagens) als Segmentresektion oder als "sonstige" Resektion (5-434.x) kodiert werden sollte, bin ich nicht sicher.
    Ansonsten Konsens :)

    Gruß
    GenS

    Hallo,

    interessanter Link:

    hier

    Sie finden Ähnlichkeiten, nicht wahr? Auch die gleiche Kasse.

    M.E. haben Sie dann ein Problem, wenn ein abgerechnetes PEPP nicht zu Ihrem Versorgungsauftrag gehört (bspw. KJP wenn Sie keine KJP haben). Ansonsten ist ein bewertetes PEPP nach Katalog abrechenbar. Und ja ein unbewertetes PEPP wäre auch abrechenbar, selbst wenn nicht vereinbart, dann mit vorgegebenem Preis.

    Lassen Sie es schriftlich geben mit einer Begründung (auch etwas substantiierter als "wir machen es immer so"). Im schwierigen Fall sollten Juristen dran.


    Gruß
    GenS

    Hallo Herr Berbuir,
    das Schreiben ist vom 29.02.2016.
    Aber im Grunde, wie Sie richtig sagen, macht es wenig Unterschied, ob nun Schlichtungsausschuss oder Schiedsperson als Grund für Ablehnung der Widersprüche genannt wird ...
    Gruß
    GenS

    Hallo,
    wieso überrascht mich dieses Schreiben einer großen Kasse nicht?

    Wir erhielten von Ihnen einen Widerspruch zu einem MDK-Gutachten anlässlich der Krankenhausrechnungsprüfung nach §275 Abs. 1c SGB V.
    Aufgrund des Gleichstellungsverhältnisses zwischen Krankenkassen und Krankenhäusern gibt es generell keine rechtliche Grundlage für ein formelles Widerspruchsverfahren.
    Daher wurde auch bei der Neuregelung der Prüfverfahrensvereinbarung (PrüfvV) bewusst keine formale Regelung zum Widerspruchsverfahren aufgenommen. Das Prüfverfahren endet somit grundsätzlich durch die Leistungsentscheidung der Krankenkasse (§8 PrüfvV). Abweichende Regelungen auf Landesebene sind diesbezüglich ausgeschlossen.
    Die Ergebnisse der MDK-Prüfung können gemäß §17c Abs.4 Satz 1 KHG durch die Landesschlichtungsausschüsse überprüft werden. Diese Auffassung wird von der Deutschen Krankenhausgesellschaft (DKG) geteilt.
    Bisher haben wir eingehende Widersprüche akzeptiert. Ab sofort werden wir aufgrund der oben genannten Regelungen bei vorliegender Leistungsentscheidung durch ein vorliegendes MDK-Gutachten keine weitere Zweitbegutachtung durch den MDK mehr einleiten.
    Ihren Widerspruch sowie künftige Widersprüche erhalten sie deshalb zurück.

    Hallo Hütti,
    im Grunde ist oben schon alles gesagt, vielleicht deswegen kommt keine Antwort.
    Also: wenn es um eine Divertikulitis mit Perforation und Abszess handelt, dann wäre alles mit K57.2_ abgebildet (s. Exklusivum bei K65).
    Wenn es sich um eine Peritonitis handelte, die sich später (bspw. bei Anastomoseninsuffizienz) entwickelt hatte, war ich und andere Kollegen der Meinung, dass hier sehr wohl K65.0 als Nebendiagnose kodierbar wäre. Das Sozialgericht sah es im Fall von MiChu anders. Richtig nachvollziehen kann ich es nicht.
    Wenn es sich bei Ihnen um die zweite Konstellation handelt, wäre es ggf. sinnvoll, das Ganze doch noch rechtlich zu prüfen.
    Gruß
    GenS