Beiträge von Blaschke

    Schauen Sie vielleicht mal hier:

    Wie viele Kodierassistenten braucht ein Krankenhaus?

    Ernst, M. et al

    das krankenhaus 9.2011, S. 916-917

    Dort gibt es zumindest eine differenzierte Formel, die nicht nur die Fallzahl bzw. den CM, sondern auch interne Verlegungen, Intensivtage und MDK-Anfragen berücksichtigt. Ist allerdings auch schon wieder zehn Jahre alt.

    Viel Erfolg!

    Ulfs Formulierung im Antragsverfahren "... sofern die Verlegung nicht zum Zweck eines prolongierten Weaning erfolgt." war doch gut und eindeutig. Warum lässt man es denn nicht dabei, sondern sorgt mit einer unpräzisen Formulierung für Zwietracht? Das wäre vielleicht auch anders gegangen.

    Schönes Wochenende!

    Hallo Burkhard,

    vielen Dank, die kenne ich, die betrachtet eine Reihe von Fragen, hilft mit aber bei meiner speziellen Fragestellung nicht weiter, das Thema wird dort nicht behandelt.

    Viele Grüße,

    Volker

    Liebe Mitstreiter,

    bei mir stellen sich Fragen zum OPS 1-717 und ich wollte mal schauen, ob jemand dazu schön nähere Informationen hat.

    Der Kode ist anzugeben, sofern der Patient nicht auf einer spezialisierten Beatmungsentwöhnungs-Einheit weiterbehandelt wird. Mir stellt sich nun bei externen Verlegungen die Frage, wie diese Einheit definiert ist. Es gibt zertifizierten Weaning-Einheiten (z. B. nach DGP), da dürfte es klar sein. Aber was ist mit den anderen Anbietern, die nicht speziell als Weaning-Zentrum zertifiziert sind, aber trotzdem auf spezialisierten Einheiten Weaning anbieten und durchführen. Zählen diese auch? Welche Rolle spielt in diesem Kontext der §301-Abteilungsschlüssel 3578 Weaningeinheit? Eigentlich müssen die Kostenträger ja ein Verzeichnis der Einheiten führen und abgleichen, wohin der Patient verlegt wurde, um die Abschläge kontrollieren und ggf. einbehalten zu können, wie es im § 9 Abs. 1a Nr. 8 KHEntgG vorgesehen ist.

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    In einer Fachzeitschrift las ich kürzlich, dass zwei neue Ziffern (01671, 0,1672) geschaffen wurden, die es auch nicht-ermächtigten Klinikärzten ermöglichen sollen, Telekonsile abzurechnen, wenn sie dazu von einem Niedergelassenen (der die 01670 dafür abrechnet) aufgefordert werden, das soll zum 1. Oktober 2020 in Kraft getreten sein. Im Gegensatz zu den bekannten Ziffern für die CT-Beurteilung haben diese Ziffern keine Zweckbindung. Hat jemand in dieser Runde damit schon Erfahrungen gemacht? Wie läuft denn die praktische Abrechnung mit der KV, über den Arzt oder das Krankenhaus?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    Ja, die Standort-Thematik kenne ich. Das Format des §21-Datensatzes hat aber grundsätzlich nichts mit dem OPS zu tun. Und leider fehlt im OPS die Definition des Begriffs. Wollte man ihn analog zur Vereinbarung definieren, hätte man das ja sagen können (oder müssen...).

    Viele Grüße,

    V. Blaschke

    Der Begriff " Standort" hat Einzug in den OPS gefunden und findet sich nun bei einigen Kodes in den Strukturmerkmalen (z. B. 8-98f, 8-981). Leider fehlt aber im OPS eine Definition für diesen Begriff, so dass mir nicht klar ist, was genau damit gemeint sein soll. Wenn damit Standorte im Sinne der "Vereinbarung über die Definition von Standorten ... gem. § 2a Abs. 1 KHG" gemeint sein sollen, hätte man das doch sicher irgendwo an einer Stelle erwähnt :/

    Gibt es dazu weitere Erkenntnisse?

    Viele Grüße,

    V. Blaschke