Hallo Herr Horndasch,
Obacht, die von Ihnen genannte Entscheidung ist keine Entscheidung über die zugrundeliegende Fragestellung selbst, sondern lediglich darüber, ob eine diesbezüglich einstweilige Anordnung erfolgen kann.
Zur eigentlichen Fragestellung gibt es die rechtskräftige Entscheidung des SG Lüneburg, S 51 KR 331/12 vom 20.2.2014, S. 5 unter Bezug auf den dortigen Landesvertrag. Danach kann das Krankenhaus bei Nichtnotfällen die Aufnahme von Patienten ohne Kostenübernahmezusage ablehnen. Der Kostenübernahmeantrag muss vom Patienten gestellt werden.
Diese Entscheidung nimmt Bezug auf die Entscheidungen des Großen Senats (GS 1/06 vom 25.9.2007, RNr. 28):
- "Die Entscheidung darüber, ob [...] eine stationäre Behandlung aus medizinischen Gründen notwendig ist, obliegt nicht dem Krankenhaus. sondern der Krankenkasse, [...]".
Vorgenannte Ausführungen wurden vom BSG mehrfach wiederholt (B 1 KR 29/13 R, B 1 KR 6/16 R).
Abgesehen davon sind Leistungserbringer gemäß § 630c BGB verpflichtet, den Versicherten darauf hinzuweisen, wenn Hinweise dafür bestehen, dass die Kostenübernahme nicht gesichert ist. Der Gesetzgeber knüpft daran die "Pflicht des Patienten als mündigem Vertragspartner, vorab bei der Versicherung eine vorherige Kostenübernahmezusage-/Übernahmebestätigung einzuholen", weil "das wirtschaftliche Risiko der Behandlung nicht allein dem Behandelnden aufgebürdet werden" darf (BT-Drucksache 17/10488 S. 22).
Zudem ist gemäß BMV (Anlage 2 Nr. 5) der Patient vom Vertragsarzt bei Aushändigung der Verordnung von Krankhausbehandlung auf die Genehmigungspflicht durch die Krankenkasse hinzuweisen (s. Rückseite der Verordnung). D.h., dass eigentlich in jedem elektiven stationären Fall mit Einweisung die Krankenkasse die Genehmigung erteilen mus.
Alles hier Genannte betrifft Elektivbehandlungen.
Viele Grüße
M2