Beiträge von medman2

    Hallo Kaiuwe,

    der von Ihnen dargestellte Infektionsweg - Übergreifen der Handphlegmone auf die Sehnenscheiden - ist möglich, ebenso der umgekehrte Weg.

    Allerdings ist die Handphlegmone der hauptsächliche Befund und Grund für die stationäre Behandlung, weil der schwerwiegendste. Auch unter dem Blickwinkel konkurrierender Diagnosen, bei denen die Hauptdiagnose nach Ressourcenaufwand zu wählen ist, greift die Handphlegmone durch, weil diese, wie gesagt, nicht nur antibiotisch sondern auch operativ therapiert wird. Hier ist das Debridement in die Tiefe einschließlich eines Teils der Mm. lumbricales ausgedehnter.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Ricco und Ochpowi,

    die M00.96 (Eitrige Arthritis) kommt m.E. nicht in Frage, da es sich bei der aktivierten Gonarthrose nicht um eine eitrige/infektiöse Arthritis handelt ("Ausnahme" z.B. Z.n. Gelenkpunktion mit Gelenkinfektion, was aber nicht einer aktivierten Gonarthrose entspricht).

    Medizinisch entspricht der Zustand schon einer Arthritis (Entzündung des Gelenkes), allerdings stehen die Kodes M05-M14 für "Entzündliche Polyarthropathien" (siehe Überschrift im ICD). Auch wenn der von Ochpowi vorgeschlagne Kode M13.16 eine Monoarthritis am Knie verschlüsselt, ist damit m.E. aufgrund der Einordnung eine systemische Gelenkerkrankung zu verstehen, die sich für diesen Kode nur an einem Gelenk manifestiert.

    Aufgrund des Eintrages im alphaVZ zu "Arthrose, aktiviert" mit M19.89 würde ich analog die aktivierte Gonarthrose mit M17.9 kodieren.

    Dies hängt aber davon ab, dass das Krankheitsbild ärztlich abschließend als "aktivierte Gonarthrose" eingeschätzt wurde. Der fehlende Keimnachweis schließt eine infektiöse Genese nicht aus. Wenn eine antibiotische Behandlung erfolgte und das Krankheitsbild als infektiöse Arthritis eingeschätzt wurde, dürfte die Kodierung mit M00.96 zutreffend sein.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Forumsmitglieder,

    nach der Entscheidung des 1. Senats des BSG (B 1 KR 24/13 R - RNr. 21) frage ich mich, ob die Diskussion von Kodierproblemen gefährlich ist. Der 1. Senat führt aus,

    "Anhaltspunkte für die sachlich-rechnerische Unrichtigkeit der Abrechnung oder zumindest für die Verletzung der Informationsobliegenheiten bestehen etwa in Fällen, in denen die vom Krankenhaus vorgenommene Auslegung und Anwendung von Abrechnungsvorschriften zweifelhaft ist oder sogar bestehender Kodierpraxis widerspricht."

    U.a. unter Hinweis auf einen Thread wird dann gefolgert:

    "Die übliche Kodierpraxis hätte die Klägerin" [Anm.: KH] "dazu veranlassen müssen, von sich aus gegenüber der Beklagten" [Anm.:KK] "den Sachverhalt - und die eigene abweichende Meinung - deutlich hervorzuheben."

    Zwar wird hier auf die vermeintliche bestehende Kodierpraxis abgestellt, aber gemäß o.g. Ausführungen begründen bereits bestehende Zweifel an der Auslegung und Anwendung von Abrechnungsvorschriften die Pflicht der Krankenhäuser, ihre Abrechnung gesondert zu bgründen.

    Damit wird m.E. jede Konstellation, die z.B. in diesem Forum kontrovers diskutiert wird, gesondert erklärungsbedürftig, und zwar im Vorhinein. Oder habe ich da etwas falsch verstanden?

    Ist es sinnvoll, hier weiter zu diskutieren, oder ist die vom 1. Senat vertretene Rechtsauffasung, die nunmal eine gewisse Verbindlichkeit hat, nur abwegig? ?(

    Viele Grüße

    Medman2


    D68.7 ist eigentlich nur dann anzugeben, wenn in der Krankheit der Klassifikation der Morphologie der Neubildungen der Malignitätsgrad /1 zugeordnet wird. Eine Histologie ist aber nicht beschrieben.


    Hallo Hr. Horndasch,
    das sehe ich nicht so. Die Formulierung ist nach meinem Verständnis lediglich ein Hinweis, dass es sich bei einer erfolgten histologischen Untersuchung um den Malignitätsgrad /1 handelt. Daraus kann m.E. nicht die Forderung erhoben werden, dass der Kode nur bei erfolgter histologischer Untersuchung anwendbar ist.

    hallo Herr Wegmann!

    Im vorgerückten Alter kann es auch eine Impaction sein, mit und auch ohne Kompression. Die " Lösung " nach Laxantien spricht gegen eine externe Kompression ( und auch gegen Tu-Schmerzen ) ...
    spricht man beim Bauch üblicherweise von einer intra-abdominalen oder pelvinen Raumforderung: R19.0 Raumforderung im Abdomen oder Becken. ...

    Ochpowi hat die HD bereits entschieden. Analog zu Lungenembolie vs ( Becken- ) Venenthrombose.

    Hallo ET.gkv,

    wenn Sie schon auf die üblichen Begrifflichkeiten hinweisen, ist die "Impaction" eher nicht angebracht. Das ist zumindest im hiesigen Sprachraum eher unüblich.

    Auch hat Ochpowi m.E. nichts entschieden; eine Entscheidung steht hier eigentlich niemandem zu.

    Bei der medizinischen Wertung hinsichtlich der Raumfordrung und Kodierung mit R19.0 kann ich Ihnen durchaus folgen.
    Ihre Argumentation, dass für den Subileus/Ileus ein von Ihnen als "spezifisch" bezeichneter Kode, weil nicht R-Kode, vorgesehen ist und damit ein eigenständiges Krankheitsbild vorliegt, überzeugt mich nicht.
    Medizinisch kann ein Ileus durchaus ein eigenständiges Krankheitsbild darstellen. Wie würden Sie aber die Hauptdiagnose kodieren, wenn ein Patient mit starken Schmerzen infolge einer Peritonitis bei perforiertem Ulcus ventriculi aufgenommen wird? Peritonitis oder perforiertes Ulcus? Wie, wenn bei verzögerter Aufnahme Erbrechen infolge eines paralytischen Ileus hinzukommt und im Vordergrund steht. Ich würde als HD das perforierte Ulcus wählen.

    Weder in den DKR noch im ICD gibt es eine dahingehende Vereinbarung/Festlegung, dass ein Nicht-R-Kode als eigenständige Diagnose und nicht als Symptom zu werten ist. Man kann auch kodiertechnich den Ileus als ein Symptom erachten (s.o. Argumentation von Hr. Horndasch zu den Hinweisen zu R10-R19), was auch zu einem "symptomatischen Ileus", z.B. bei Peritonitis infolge Perforation (s.o.), passt. Wir haben immer wieder die Frage, ob man eine Erkrankung/Diagnose als symptomatisch/Symptom einer anderen Diagnose erachtet und die ursächliche Dagnose als HD kodiert oder die Erkrankung/Diagnose eben als eigenständig und damit als Hauptdiagnose bewertet.

    Viele Grüße

    Medman2

    [quote='Kaiuwe','index.php?page=Thread&postID=93392#post93392']

    Ich würde die M65.14 Sonstige infektiöse (Teno-) Synovitis Hand [Finger, Handwurzel, Mittelhand, Gelenke zwischen diesen Knochen] als Hauptdiagnose wählen, da die Operation wegen der Synovitis für mich einen deutlicheren Mehraufwand als die Therapie mit der iv AB der Phlegmone bedeutet.

    Der MDK besteht auf die Phlegmone als Hauptdiagnose.

    Hallo Kaiuwe,

    die Behandlung der Phlegmone besteht nicht nur in der iv-Gabe von Antibiotika. Maßgeblich ist das radikale Debridement der infizierten Strukturen. Ich kann die Auffassung des MDK nachvollziehen. Wahrscheinlich ergibt die Kodierung der M65.14 (Sonstige infektiöse (Teno-) Synovitis Hand [Finger, Handwurzel, Mittelhand, Gelenke zwischen diesen Knochen]) als Hauptdiagnose einen höheren Erlös, obwohl es nur einen Teil der Phlegmone darstellt. Leider wieder einmal so eine Paradoxie des DRG-Systems.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Kodi,

    eine Augmentation ist die Verstärkung einer Sehne, die im Allgemeinen dauerhaft verbleibt.

    Die McLaughlin-Zerklage ist eine so genannte Rahmennaht. Es wird aus Draht eine rahmenförmige Naht zwischen unterem Bereich der Kniescheibe und Schienbein gelegt, die das Zusammenheilen der Patellarsehne ermöglicht, indem diese Naht/dieser Rahmen die Kraft aufnimmt. Diese Rahmennaht wird nach Abheilung der eigentlich verletzten Patellarsehne entfernt. Es handelt sich m.E. mithin nicht um eine Augmentation und ist daher nicht mit 5-854.38 kodierbar. Der Zusatzkode für das Einbringen von Osteosynthesematerial [5-869.2] bei Weichteileingriffen ist anwendbar.

    Eine "Refixation und Naht am Kapselbandapparat des Kniegelenkes: Kombinierte Rekonstruktion" [5-802.8]" liegt m.E. auch nicht vor, weil die Patellarsehne eine Sehne ist und nicht zum Kapselbandapparat des Kniegelenks gehört. Eine kombinierte Rekonstruktion im Sinne des Kodes 5-802.8 liegt nach meinem Verständnis vor, wenn mehrere der ansonsten genannten Strukturen (med./lat./dors. Kapselbandapparat, Menisken, Kreuzbänder) kombiniert refixiert bzw. genäht werden. Kombiniert bezieht sich nicht auf eine Kombination verschiedener Materiallien ("normaler" Faden/Draht) sondern auf die Kombination verschiedener benannter Strukturen am Kniegelenk.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Forumsteilnehmer,

    entgegen der SEG4-Auffassung und entgegen der Zustimmung seitens der Foka teile ich die Auffassung von Fimuc.

    DKR P003:
    "Informationsgehalt eines Einzelkodes
    Grundprinzip des OPS ist die Abbildung eines durchgeführten Eingriffes möglichst mit einem Kode (monokausale Kodierung). Das bedeutet: jeder Einzelkode enthält normalerweise alle Informationen für eine Prozedur mit allen notwendigen Komponenten, wie z.B. Vorbereitung, Lagerung, Anästhesie, Zugang, die eigentliche Operation, Naht, usw. (s.a. den Abschnitt „Prozedurenkomponenten“ in DKR P001 Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren (Seite 35))."

    Im hier diskutierten Beipsiel wird nichts über die Lagerung gesagt. Im Beispiel der SEG 4 wird beschrieben, dass bereits abgedeckt und desinfiziert wurde, also auch z.B. die Lagerung erfolgt ist. Also hat der Eingriff begonnen. Die Lagerung ist m.W. nicht gesondert kodierbar. Damit ist eine Kodierung lediglich der Anästhesie nicht ausreichend.

    Selbst wenn neben der Anästhesie die Lagerung gesondert kodierbar wäre, würde eine "gestückelte Kodierung" dem vielfach gelobten Gebot der monkausalen Kodierung zuwiderlaufen.

    M.E. wäre die Kodierung des Eingriffs mit dem Zusatzkode 5-995 möglich.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Medicos,

    das ist ein anderer und weiterer Punkt. Die namentliche Benennung und Unterschrift der Teilnehmer an den Teamsitzungen geht über den Nachweis der qualifizierten Behandlungsleitung hinaus.

    Es geht darum, dass die nachzuweisenden Anforderungen nicht willkürlich ausgedehnt werden. Verlangt werden kann nur das, was im OPS und ICD festgelegt ist.

    Viele Grüße

    Medman2