Hallo Riol,
so gerne ich Ihre Meinung teilen würde, ich muss Ihnen widersprechen.
Zunächst spricht der enge zeitliche Zusammenhang sowie die Art der Symptomatik (acholische Stühle, dunkler Urin etc.) sehr für einen Zusammenhang mit der Erkrankung der Cholezystolithiasis, die zudem noch akut war.
Wenn man schon - zu Recht - an eine Choledocholithiasis denkt, kann diese auch gut durch eine Steinverbringung aus der Gallenblase in den Choledochus unter der Operation bedingt sein.
Bewiesen ist beides natürlich nicht.
Abrechnungstechnisch allerdings hat das BSG mit seinem Urteil zu Komplikationen und Wiederaufnahme (B 3 KR 18/11 R) unter R-Nr. 25 die Grenzen weit gefasst:
"stationärer Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung"
Das BSG widerspricht sich in dieser Entscheidung m.E. selbst. Noch in R-Nr. 21 werden "Komplikationen im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung" "als negative Folgen einer medizinischen Behandlung wie zB Nachblutungen, Hämatome, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen" definiert, es wird also also rein auf die Therapie abgestellt. Bei historisch weiteren Einschränkungen zugunsten der Krankenhäuser (R-Nr. 22: "zusätzlich gefordert wurde, dass die zur Wiederaufnahme führende Komplikation "in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses" fallen muss.") soll die Regelung dann jedoch für stationären "Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung" gelten, also auch Komplikationen der Erkrankung, nicht nur der Therapie erfassen.
Auch wenn die Argumentation im Hinblick auf den Zweck der Regelung (R-Nr. 25) wieder schlüssig ist, der Vereinbarung entspricht das nicht.
Gleichwohl bleibt es dabei. Es werden nicht nur Komplikationen der Behandlung, sondern auch der behandelten Erkrankung (sozusagen ein all-inclusive Paket) erfasst, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist.
M.E. greift daher hier die Wiederaufnahmeregel wegen Komplikationen.
Viele Grüße
Medman2