Beiträge von medman2

    Liebe Gemeinde,

    @ anneDD: Lt. SEG4-Empfehlung liegt bei Hypoglykämie eine Entgleisung "nur"dann vor, wenn "rezidivierende (an mehreren Tagen) Hypoglykämien unter 50 mg/dl (2,775 mmol/l) mit Symptomen mit mindestens dreimal täglichen BZ-Kontrollen und Therapieanpassung". Lassen wir mal dahingestellt, ob diese Definition der Entgleisung zutrifft.

    Mit Kodierung der E11.6- sollte eine CC-Relevanz resultieren. Gibt es dazu weitere, andere Meinungen?

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo an die Gemeinde,

    ich möchte mit dieser Frage noch einmal einen eigenen Thread eröffnen.

    Wie kodiere ich bei einer Hauptdiagnose, die nicht aus dem Diabetes-Bereich kommt, einen Diabetes als Nebendiagnose, der beispielsweise einmal eine Hypoglykämie aufweist und entsprechend mit Glukose behandelt wurde?

    z.B. mit E11.60 plus ggf. E16.?

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Hr. Hollerbach,

    Entschuldigung, zunächst sehe ich kein Adjektiv, daher ist das mit der "contradictio in adjecto" ein wenig schwierig.

    Gehen wir aber einmal zum konkreten Beispiel:

    Die Klinik kodiert als HD die I50.14 und als ND die N17.9, weil der Patient bei Aufnahme sowohl eine Herzinsuffizienz hatte wie auch ein akutes Nierenversagen. Angenommen, der Patient verstirbt unmittelbar nach Aufnahme, ohne dass irgendeine Therapie des akuten Nierenversagens erfolgen konnte, dann wäre die Kodierung nicht zutreffend.

    Falls jetzt aber tatsächlich die Aufnahme wegen des akuten Nierenversagens erfolgte (z.B. entsprechende Formulierung im Brief) und der Patient unmittelbar nach der Aufnahme verstorben ist, wäre die N17.9 als HD zu kodieren. Falls z.B. der Patient bei Aufnahme auch eine auf die Herzinsuffizienz ausgerichtete spezielle Diagnostik erhalten hat (z.B. Echokardiographie), könnte zusätzlich die I50.14 als ND kodiert werden.

    Vielleicht sehe ich das aber auch falsch.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Riol,

    so gerne ich Ihre Meinung teilen würde, ich muss Ihnen widersprechen.

    Zunächst spricht der enge zeitliche Zusammenhang sowie die Art der Symptomatik (acholische Stühle, dunkler Urin etc.) sehr für einen Zusammenhang mit der Erkrankung der Cholezystolithiasis, die zudem noch akut war.

    Wenn man schon - zu Recht - an eine Choledocholithiasis denkt, kann diese auch gut durch eine Steinverbringung aus der Gallenblase in den Choledochus unter der Operation bedingt sein.

    Bewiesen ist beides natürlich nicht.

    Abrechnungstechnisch allerdings hat das BSG mit seinem Urteil zu Komplikationen und Wiederaufnahme (B 3 KR 18/11 R) unter R-Nr. 25 die Grenzen weit gefasst:

    "stationärer Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung"

    Das BSG widerspricht sich in dieser Entscheidung m.E. selbst. Noch in R-Nr. 21 werden "Komplikationen im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung" "als negative Folgen einer medizinischen Behandlung wie zB Nachblutungen, Hämatome, Thrombosen, Infektionen und auch deren unerwünschte Nebenwirkungen" definiert, es wird also also rein auf die Therapie abgestellt. Bei historisch weiteren Einschränkungen zugunsten der Krankenhäuser (R-Nr. 22: "zusätzlich gefordert wurde, dass die zur Wiederaufnahme führende Komplikation "in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses" fallen muss.") soll die Regelung dann jedoch für stationären "Behandlungsbedarf als spezifische Folge einer Erkrankung bzw. deren Behandlung" gelten, also auch Komplikationen der Erkrankung, nicht nur der Therapie erfassen.

    Auch wenn die Argumentation im Hinblick auf den Zweck der Regelung (R-Nr. 25) wieder schlüssig ist, der Vereinbarung entspricht das nicht.

    Gleichwohl bleibt es dabei. Es werden nicht nur Komplikationen der Behandlung, sondern auch der behandelten Erkrankung (sozusagen ein all-inclusive Paket) erfasst, wovon im vorliegenden Fall auszugehen ist.

    M.E. greift daher hier die Wiederaufnahmeregel wegen Komplikationen.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo werte Forumsmitglieder, hallo RA Berbuir,

    für mich ist nicht ersichtlich, für welche Fälle die Vorschrift zum Schlichtungsverfahren greift.

    Bzgl. der Aufwandspauschale hatte der 1. Senat des BSG seinerzeit (B 1 KR 29/09 R) dargelegt, dass die Prüfauschale nur für Fälle gilt, die nach gesetzlichem Inkrafttreten der Regelung aufgenommen wurden. Zumindest die Ausführungen unter R-Nr. 11 - 16 scheinen mir hier analog anwendbar. Dann wären von der Regelung zum Schlichtungsverfahren lediglich Fälle betroffen, die nicht vor dem 1.8.2013 aufgenommen wurden.

    RA Berbuir, wie ist das juristisch zu interpretieren.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo an die Gemeinde,

    ich möchte noch einmal an das Thema anknüpfen.

    Wie kodiere ich bei einer Hauptdiagnose, die nicht aus dem Diabetes-Bereich kommt, einen Diabetes als Nebendiagnose, der beispielsweise einmal eine Hypoglykämie aufweist und entsprechend mit Glukose behandelt wurde?

    z.B. mit E11.60 plus ggf. E16.?

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo thestorm14,

    sofern es sich um die Versorgung einer frischen Wunde im Sinne einer Primärnaht handelt, m.E. 5-900. Hier ist die Friedrichsche Wundrandexcision ("sparsame Wundausschneidung unter Mitnahme des nekrotischen Materials") enthalten (s. Inkl.) und unter 5-896. findet sich der Hinweis: "Ein Kode aus diesem Bereich ist nicht zu verwenden im Zusammenhang mit ... einer Primärnaht".

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Hr. Horndasch,

    ich nehme an, Ihn Beitrag zielt auf die Skurilität der Fragekonstellation ab.

    Rein theoretisch ist so etwas m.E. aber möglich, denn für die Kodierung der Nebendiagnose ist ein gesonderter Aufwand (Beeinflussung des Patientenmanagements) erforderlich, für die Hauptdiagnose hingegen nicht.

    Ich glaube aber nicht, dass die KK in dieser Weise gedacht hat.

    Viele Grüße

    Medman2