Beiträge von medman2

    Hallo Merguet,

    ich möchte E_Horndasch zustimmen; die stabile respiratorische Situation ist per DKR auf 24 bzw. 36 Std. definiert. Selbstverständlich muss man dabei davon ausgehen, dass die zwischenzeitlichen NIV-Beatmungen indiziert sind. Aber der Ausgangspunkt war die Frage, ob lediglich die pure "NIV-Beatmungszeit" oder auch die Pausen dazwischen als kodierbare Beatmungszeit zählen. Und da zählen m.E. klar die Pausen bei Einhaltung der sonstigen Bedingungen mit.

    @ Papiertieger 2: Heftig, eine Stunde Mehrbeatmung mit einem Mehrerlös von 145.000 €. Wie sagt man so schön: "Die Unwägbarkeiten eines pauschalierenden Systems", von daher wäre eine stundenanaloge Vergütung der Beatmung schon sinnvoller.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Merguet,

    das Ende der Beatmungszeit ergibt sich, auch bei Nicht-Intubation, also Non-invasiver-Beatmung (NIV), m.E. aus den DKR 1001h, wobei auf das Entreten einer stabilen respiratorischen Situation abgestellt wird:

    "Das Ende der Entwöhnung kann nur retrospektiv nach Eintreten einer stabilen respiratorischen Situation festgestellt werden.

    Eine stabile respiratorische Situation liegt vor, wenn ein Patient über einen längeren Zeitraum vollständig und ohne maschinelle Unterstützung spontan atmet.
    Dieser Zeitraum wird wie folgt definiert:
    • Für Patienten, die (inklusive Entwöhnung) bis zu 7 Tage beatmet wurden: 24 Stunden
    • Für Patienten, die (inklusive Entwöhnung) mehr als 7 Tage beatmet wurden: 36 Stunden
    Für die Berechnung der Beatmungsdauer gilt als Ende der Entwöhnung dann das Ende der letzten maschinellen Unterstützung der Atmung."

    D.h., solange keine stabile respiratorische Situation vorliegt (wenn z.B. der Patient binnen 24 Std. immer wieder für 3 Std. mit NIV beatmet werden muss), ist auch kein Ende der Entwöhnung und damit kein Ende der Beatmung feststellbar und festzustellen. 8o

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Forum, hallo ETgkv,

    In diesem zusammenhang sei auch an D010a erinnert.
    Kombinationskodes gehen vor, wenn sie den sachverhalt richtig wiedergeben.

    Ihr Verweis auf die DKR D010a bzgl. der Claudicatio spinalis als Rechtfertigung für die von Ihnen vorgeschlagene Kodierung geht meines Erachtens fehl.

    Die D010a spricht von Kombinations-Schlüsselnummern, also z.B. I70.24 Atherosklerose mit Gangrän (Kombination von Atherosklerose und Gangrän). Diese gehen den von Ihnen vorgeschlagenen "Mehrfachkodierungen" entsprechend DKR D012 (also z.B. Kreuz-Stern-Kodierungen) vor. Dies drückt sogar eine Nachrangigkeit der von Ihnen vorgeschlagenen Kreuz-Stern-Kodierung aus, sofern denn eine Kombinationsschlüsselnummer zur Diskussion stünde. Die G95.1 ist aber keine Kombinationsschlüsselnummer.

    Einen anderen Aspekt möchte ich aber noch einmal beleuchten. In dem Gutachten von Herrn Dr. Baller wird auf die dem InEK-Browser zu entnehmende Häufigkeit der Kodierung der G95.1 bei Spinalkanalstenosen abgestellt.

    Mal abgesehen von der strittigen Kodierbarkeit der G95.1 unter systematischen Aspekten: wenn die G95.1 so häufig bei der Spinalkanalstenose kodiert wird, fließt sie auch in die Kalkulation entsprechend ein. Sie dann aus der Kodierung zu "verbannen" und damit die Fälle einer niedriger bewerteten DRG zuzuführen, würde dazu führen, dass die tatsächliche Bewertung von der kalkulierten Grundlage virtuell entfernt wird.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo werte Forumsmitglieder,

    ich benötige Ihre Meinung.

    Vorliegend geht es um ein Kind, welches mit blutigen Durchfällen stationär aufgenommen wurde.

    Primär lag ein erniedrigter Hb-Wert vor, differentialdiagnostisch wurden großes Blutbild, die Retikulozyten und Eisen bestimmt. Bei Zunahme der blutigen Stühle, weiterem deutlichem Abfall des Hb-Wertes und Ausschluss einer infektiösen Ursache (soweit als möglich) erfolgte die Verlegung unter der Verdachtsdiagnose einer Darmblutung (z.B. Meckel-Divertikel). Es erfolgte keine Blutgruppenbestimmung oder Bereitstellung von Konserven.

    Die Anämie wurde als Blutungsanämie eingestuft und kodiert. Seitens des MDK wird eingewandt, dass diesbezüglich kein Aufwand bestand, eine alleinige Kontrolle der Hb-Werte rechtfertige die Kodierung nicht.

    Können nach Ihrer Meinung die differentialdiagnostische Untersuchungen (Diff-Blutbild, Retikulozyten, Fe) als Aufwand für die Blutungsanämie anerkannt werden?

    Oder trägt die Argumentation, dass diese Untersuchungen auf andere Formen von Anämien abzielen und damit allenfalls als Aufwand für solche anderen Anämieformen gelten, so sie denn vorliegen sollten? ?(

    Diese Sichtweise würde die Kodierung von Erkrankungen ausschließen, bei denen es sich um sogenannte Ausschlussdiagnosen handelt und die keinen weiteren therapeutischen oder pflegerischen Aufwand verursachen.

    Ich bitte um Ihre Meinung

    Vielen Dank!

    Medman2

    Guten Morgen,

    ich möchte noch zu bedenken geben, dass es bei der Kalkulation um die Kosten der Behandlung geht. Und die sind ja nun angefallen. Unterjährig geänderte Datensätze werden mit der 21er Datenlieferung dem INEK übermittelt. Hierbei sind auch die Tage ohne Berechnung.

    Gruß

    merguet

    Hallo Merguet,

    ja richtig, es geht um Kosten, die angefallen sind, nicht um Vergütung.

    Wenn aber beispielsweise in einem Kalkulationskrankenhaus an der uGVD von der Krankenkasse einbehalten wird, was ja gerne getan wird, müssten die Kosten konsequenterweise auf weniger Tage verteilt werden, d.h. die Verweildauer der betreffenden DRG müsste sinken, im übrigen bei nahezu gleichen Kosten (abzüglich"Übernachtungskosten", und selbst die müssten eigentlich als notwendiges Übel berücksichtigt werden).

    Ähnliches gilt, wenn eine Kodierung angegriffen wird, so dass eine erlösrelevante PCCL-Grenze unterschritten wird. Auch diese kodierte Nebendiagnose dürfte nicht in die Kalkulation einfließen, ansonsten werden die Basisdaten unsauber.

    Es stellt sich die Frage an die Forumsmitglieder aus den Kalkulationshäusern: wie gehen Sie mit diesem Problem um? Wohlgemerkt, es geht um die Änderungen, die nicht mehr in die Daten eingehen, da sie sich erst nach dem 31.3. des Folgejahres ergeben.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Ordu,

    die Zuzahlungen an das Krankenhaus dürften relativ selten sein.

    Anteilsmäßig am "Umsatz" sind die Korrekturen sowieso relativ gering (5-Prozentbereich?). Wenn man mal unterstellt, dass etwa die Hälfte der Verfahren mindestens ein Jahr dauert, würde dies bedeuten, dass diese auch nicht in die Kalkulation eingehen. Das würde aber auch bedeuten, dass der damit seitens der Krankenkassen einbehaltene Betrag mittelbar aus der Kalkulation genommen und damit den Krankenhäusern vorenthalten wird.

    Viele Grüße

    medman2

    Hallo KODI79,

    meines Wissens gibt es keine entsprechende Entscheidung.

    Ich würde argumentieren, dass Krankenhäuser dem Wirtschaftlichkeitsgebot nach § 12 SGB V unterliegen: "Die Leistungen müssen ausreichend, zweckmäßig und wirtschaftlich sein; sie dürfen das Maß des Notwendigen nicht überschreiten. Leistungen, die nicht notwendig oder unwirtschaftlich sind, können Versicherte nicht beanspruchen, dürfen die Leistungserbringer nicht bewirken und die Krankenkassen nicht bewilligen." Dies ist unter volkswirtschaftlichen Gesichtspunkten zu verstehen und nicht nach betriebswirtschaftlichen, weder betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten von Seiten des Krankenhauses noch betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten der Kostenträger.

    Unter volkswirtschaftlichen Aspekten ist die in Krankenhäusern geübte Praxis ökonomisch, nach Abschluss der "Routinearbeitszeit" nur noch eine personelle Besetzung vorzuhalten, die zur Abklärung und Behandlung unaufschiebbarer Notfälle ausreichend ist. Eine Vorhaltung von Personal, die jederzeit auch die Bewältigung von aufschiebbaren Tätigkeiten ermöglicht, übersteigt das Maß des Notwendigen. Sie widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot, darf daher nicht erbracht werden und von der Krankenkasse nicht bewilligt, schon gar nicht gefordert werden.

    Abgesehen davon werden Kosten und Aufenthaltsdauern der DRG in Kalkulationskrankenhäusern ermittelt, die genau unter vorgenannten Bedingungen arbeiten. Die Forderung nach einer jederzeitigen Möglichkeit zur Entlassung ist daher unbillig.

    Viele Grüße

    medman2

    Hallo Insider des DRG-Systems,

    1. Werden Rückzahlungen von Kalkulationskrankenhäusern an die KK im Rahmen von MDK-Prüfverfahren bei der DRG-Kalkulation berücksichtigt und wenn ja, wie?
    (Beispiel: MDK/KK fordert Unterschreitung der uGVW und erhält entsprechende Rückzahlung)

    2. In unserem Haus dauern MDK-Verfahren sehr lange, durchaus auch ein Jahr und mehr.

    Wenn ich einmal unterstelle, dass dies in Kalkulationshäusern ähnlich ist, ergibt sich die Frage, wie Rückzahlungen an die KK in die Kalkulation der DRG eingehen, die bei der Kalkulation überhaupt nicht mehr berücksichtigt werden können, weil es sich um einen Fall am Ende des Kalkulationsjahres handelt, der nach entsprechendem MDK-Procedere nicht mehr berücksichtigt werden kann, da die Kalkulationshäuser ihre Daten bis zum 31.3. des Folgejahres abgeben müssen.

    3. Sofern Rückerstattungen an die KK bei der Kalkulation nicht berücksichtigt werden: gehen die Rückerstattungen voll zu Lasten der KH?

    4. Wohin fließt das Geld der Rückerstattungen bei den KK?

    Vielleicht können mir ein paar Systeminsider Antwort geben?

    Besten Dank

    medman2