Beiträge von medman2

    Hallo Experten,

    kann man eine akute und eine chronische respiratorische Insuffizienz gleichzeitig kodieren?

    Folgender Fall: alte Patientin mit chron. Sauerstofftherapie (bekannte chronische respiratorische Insuffizienz) kommt zur Aufnahme bei dekompensierter Herzinsuffizienz und zunehmender respiratorischer Dekompensation (akute respiratorische Insuffizienz). Hauptdiagnose: Dekompensierte Herzinsuffizienz

    BGA, Therapie mit Sauerstoff, die ja sowohl die vorbestehende chronische als auch die akute respiratorische Dekompensation behandelt.

    Fragen: Können beide kodiert werden? Findet ggf. im Rahmen des rekursiven Ausschlussverfahrens sowieso ein Ausschluss statt? :sterne:

    Vielen Dank schon einmal

    Medman2

    @ Hr. Dr. Balling

    Die operative Appendektomie stellt nach meinem Dafürhalten immer eine zumindest latente Gefahr für die Schwangerschaft dar (Komplikationsmöglichkeiten, Medikamentennebenwirkungen etc.). Anders herum kompliziert die bestehende Schwangerschaft die Appendizitis, z.B. schon hinsichtlich der Diagnostik (relativ weiche Bauchdecken bei der Untersuchung).

    @ Herrn Horndasch

    Genaue Werte zu durchschnittlichen Kosten einer Appendektomie bei Schwangeren habe ich natürlich nicht, gleichwohl stellt die hier vielleicht zu kodierende Komplikation durch/der Schwangerschaft einen grundsätzlich schweregraderhöhenden Faktor dar, der eigentlich eine Erlössteigerung und keinen Rückgang bewirken sollte.

    @ Mekia,

    diese Art war mir schon klar, ist jedoch eben hinsichtlich ihrer Korrektheit strittig.
    Diese Kodierung geht eigentlich nur, wenn sich Schwangerschaft und kodierte Krankheit in absolut keiner Weise gegenseitig komplizieren. Ich meine, dass man das bei der Kombination Schwangerschaft und Appendizitis nicht sagen kann.

    Vielleicht hat noch jemand eine schlagkräftige Idee zur Argumentation, die dazu führt, dass die Schwangerschaft bei einer Appendektomie als komplizierendes Moment nicht zu einem Erlösrückgang führt.

    Medman2

    Hallo,

    ich muss das Thema noch einmal aufgreifen, weil ich es auch habe.

    M.E. kompliziert eine akute Appendizitis mit Appendektomie immer eine bestehende Schwangerschaft. Nach dem genauen Wortlaut müste demzufolge gemäß DKR 1510b eine O99.(6) als sonstige Krankheit der Mutter, die andernorts klassifizierbar ist, die jedoch die Schwangerschaft kompliiziert, kodiert werden, ggf. zustäzlich mit einem Kode aus K35.-.

    Das führt bei einer Appendektomie jedoch zu einer Minderung des Fallgewichtes im Verhältnis zu einer Appendektomie bei einer Nichtschwangeren. Das sollte eigentlich nicht sein. :sterne:

    Eine formal schlüssige Argumentation, die K35.- als HD zu kodieren, habe ich auch bei erweiterter Suche im Forum nicht gefunden. Kann jemand helfen?

    Medman2

    Hallo Herr Bauer, hallo Forum,

    gesetzt den Fall, die KK kann in Ermangelung eines entsprechenden Landesvertrages nicht gegen rechnen und möchte eine sozialgerichtliche Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Forderung des KH, wie nennt sich juristisch eine solche Klage? :sterne:

    Klagt das Krankenhaus, handelt es sich um eine Leistungsklage.

    Medman2

    Hallo E. Rembs,

    vielen Dank! Hat vielleicht noch jemand den Originaltext des Urteils (S 6 KR 126/03)?

    Obiger Kommentar führt aus, dass der MDK bei der Überprüfung der stationären Behandlungserfordernis ggf. zeitnah von der Möglichkeit der Inaugenscheinnahme im Krankenhaus Gebrauch machen muss. Falls dies nicht erfolgt ist, scheidet ggf. die Sachaufklärungsverpflichtung des Gerichts von Amtswegen aus, sofern aus zeitlichen Gründen nicht mehr sinnvoll.

    Für mich von Interesse ist die Frage, wie begründet das Ergebnis des Gutachtens sein muss, um vom Gericht anerkannt zu werden. Oder anders herum: ist ein sogenanntes Gutachten, welches nur das Ergebnis als Aussage enthält (\"Hauptdiagnose ist XYZ\"), ohne dies zu begründen, unbeachtlich?

    medman2

    Hallo Herr Blaschke, hallo Herr Simon,

    ich habe häufig das Problem, von der KK eine Ablehnung unter Verweis auf die gutachtliche Stellungnahme zu bekommen. Diese dient als Begründung der Ablehnung. So weit so gut.

    Wenn aber die sogenannte gutachtliche Stellungnahme keine solche ist, ist meines Erachtens die Ablehnung nicht begründet und ein einfaches \"Ist nicht\" dürfte nicht ausreichen.

    Ich weiß, dass auch die KK Wert auf saubere Gutachten legt. Das hilft mir nur nicht weiter. Wenn ein adäquates Gutachten fehlt, ist das meines Erachtens zunächst Problem der KK. Dann muss die KK selbst begründen, andernfalls ist die Ablehnung unbegründet.

    Immerhin hat die KK ein Anrecht sowohl auf das Ergebnis wie auch auf den Befund des Gutachtens. Von daher geht der Verweis auf Datenschutz ins Leere. Wenn ein Befund, nach meinem Verständnis die Begründung, nicht geliefert wird, möge die KK dies einfordern.

    Nochmals die Frage an alle: welche rechtliche Folge resultiert, wenn die KK faktisch einfach ablehnt, ohne dies inhaltlich zu begründen, z.B. durch ein adäquates Gutachten? Begibt sich die KK dann damit ihrer Rechte? Hat das KH durch die unsubstantiierte Ablehnung Anrecht auf die Vergütung?

    Oder muss das KH gleichwohl die Rechtmäßigkeit der Forderung im Sozialgerichtsprozess anhand konkreter Falldaten beweisen?

    Viele Grüße

    medman2