Beiträge von medman2

    Hallo Experten,

    ich habe gesucht, aber leider nichts gefunden.

    Soweit ich weiß, muss die Krankenkasse eine vom KH gestellte Rechnung begleichen. Sie ist nicht berechtigt, einen Betrag prophylaktisch zurückzubehalten oder die Rechnung überhaupt nicht zu bezahlen.

    Falls seitens der KK Zweifel an der Korrektheit der Rechnung, z.B. hinsichtlich der zugrunde liegenden Kodierung, bestehen, muss Sie dieses ankündigen, ggf. nach einer Prüfung durch den MDK. Gesetzt den Fall, das in der Diskussion zwischen KK und MDK einerseits und KH andererseits eine unüberbrückbarer Dissens besteht, wer muss dann klagen? Das Krankenhaus auf volle Vergütung oder die Krankenkasse auf Rückerstattung? :a_augenruppel:

    Nach meinem Verständnis muss die KK zahlen. Sofern Sie der Überzeugung ist, dass die Rechnung nicht korrekt ist, müsste sie auf Kürzung des Rechnungsbetrages bzw. Ausstellung einer nach ihrer Meinung korrekten Rechnung klagen und entsprechende Beweise vorbringen.

    Kann die KK bei einem anderen Vergütungsfall in Höher des ihrer Meinung nach bestehenden Differenzbetrages aufrechnen? Ich denke nicht. Aber wer weiß Genaues?

    Vielen Dank schon einmal.

    Medman2

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    die mittlere Verweildauer der DRG berücksichtigt nicht alle Patienten, die in den Kalkulationskrankenhäusern erfasst wurden, sondern lediglich die Inlier. Meine Frage ist nun, ob bei der Kalkulation der mVD auch Verlegungspatienten grundsätzlich ausgeschlossen wurden oder beispielsweise nur dann, wenn die Verweildauer außerhalb von uGVD und oGVD lag? :sterne:

    Vielleicht kann mir jemand diesbezüglich helfen?

    Besten Dank schon einmal im Voraus!

    medman2

    Hallo,

    nach längerer Zeit komme ich noch einmal auf Ihren Beitrag zurück, der mich in anderem Zusammenhang zu einer ganz dämlichen Frage führt. :erschreck:

    [f3]Ist die für jede DRG angegebene mittlere Verweildauer das arithmetische Mittel aller in diese DRG gruppierten Patienten oder handelt es sich um die mittlere Verweildauer der Inlier? :sterne: [/f3]

    Wenn ich da so die von Ihnen zitierten Seiten 34-36 im Abschlussbericht des Jahres 2004 sehe, bekomme ich meine Zweifel.

    Vielen Dnak schon einmal!

    medman2

    Nachttrag aus vorgenanntem Urteil:

    Wie der Senat in seinem Urteil vom 4. März 2004 (BSGE 92, 223 = SozR 4-2500 § 39 Nr 1) dargelegt hat, sind vollstationäre, teilstationäre und ambulante Operationsleistungen in erster Linie anhand der geplanten Aufenthaltsdauer abzugrenzen. Eine vollstationäre Behandlung im Sinne einer physischen und organisatorischen Eingliederung in das spezifische Versorgungssystem eines Krankenhauses ist dann gegeben, wenn sie sich nach dem Behandlungsplan des Krankenhausarztes in der Vorausschau zeitlich über mindestens einen Tag und eine Nacht erstreckt. Entscheidend ist damit zunächst der Behandlungsplan. Die Entscheidung zum Verbleib des Patienten über Nacht wird in der Regel zu Beginn der Behandlung vom Krankenhausarzt getroffen, sie kann im Einzelfall aber auch noch später erfolgen (BSGE 92, 223, 229 f = SozR 4-2500 § 39 Nr 1 RdNr 20 ff).

    Hallo Clubfan,

    vielen Dank für die promte Anwort.

    Den Paragraphen hatte ich kurz zuvor gelesen.

    Kann ein Böswilliger nicht auch argumentieren, dasss der Transport eines Patienten nach Hause zu den Krankenhausleistungen nach § 2 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG gehört.

    Mir fehlt die Abgrenzung, d.h. wo ist definiert, wann die Leistung des Krankenhauses aufhört. Nach Entlassung oder erst nach Transport nach Hause? :d_luege:

    Viele Grüße

    medman2

    Hallo,

    habe schon erheblich gesucht und dabei ausfindig gemacht, dass der Begriff der \"Verbringung\" nicht gesetzlich geregelt ist.

    (http://mydrg.de.dedi694.your-server.de/apboard/thread…ost=verbringung definition landesvertrag#1)

    Das Problem stellt sich für uns bei Koronarangiographien. Die Patienten, die im Notfall in das einzige medizinisch in adäquater Zeit erreichbare Krankenhasu zur Koro gebracht werden, werden von dort kruzfristig zurück transportiert. Ein stationäre Übernahme (Verlegung) wird abgelehnt mit der Folge, das unser KH die Kosten für die Koronarangiographie und ggf. Stent sowie zusätzlich die Transportkosten (hin und zurück) zu tragen hat. Dies ist auch über den CW-Zugewinn der DRG nicht abbildbar.

    Allgemein wird dies als Verbringung bezeichnet.

    Aus welchem Grund soll unser KH die Kosten tragen?

    Nach § 2 Abs. 2 KHEntgG gilt:
    (2) Allgemeine Krankenhausleistungen sind die Krankenhausleistungen, die unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit des Krankenhauses im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinisch zweckmäßige und ausreichende Versorgung des Patienten notwendig sind. Unter diesen Voraussetzungen gehören dazu auch
    ...
    2. die vom Krankenhaus veranlassten Leistungen Dritter,

    Auf dieser Grundlage soll dies erfolgen!?! :sonne:

    Nun hat unser KH aber eben keine Koronarangiographie. Somit dürfte die Koro unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit (s.o.) eben nicht zu den allgemeinen Krankenhausleistungen unseres Hauses gehören. Somit wäre unser Haus auch nicht zum Tragen der Kosten verpflichtet.

    Oder sehe ich das falsch?

    Viele Grüße

    medman2

    Hallo liebe Experten,

    habe schon erheblich gesucht und an einer Stelle gefunden, dass der Transport eines Patienten bei Entlassung nach Hause nicht zu den Krankenhausleistungen gehört, somit die Kosten auch nicht vom Krankenhaus übernommen werden müssen.

    Wo finde ich eine rechtliche Grundlage dafür? :sterne:

    Vielen Dank

    medman2

    Hallo liebe Forumsmitglieder,

    ist die Gabe von Haemocomplettan (Fibrinogenkonzentrat) als Zusatzentgelt abrechenbar (z.B. ZE 2009-27)?

    Vgl. \"Das Krankenhaus\" 8.2009, Die Behandlung von Blutern mit BLutgerinnungsfaktoren im Krankenhaus.

    Das entsprechende Zusatzentgelt wurde verrhandelt.

    Vielen Dank für evtl. Hinweise

    medman2