Beiträge von medman2

    "... Wenn also immer schon (zumindest aber seit 2006 mit Einführung der Regelungen zur Beurlaubung) für alle Seiten klar gewesen ist, dass eine Beurlaubung nur vom Patientenwillen ausgehen könne, hätte es dieser Klarstellung nicht bedurft ... "

    Hallo J. Da Silva,

    sorry, das überzeugt mich nicht. Wenn für die spezielle Konstellation onkologischer Patienten mit ,fraktionierten Behandlungen' klargestellt wird, dass - insbesondere - die zwischenzeitlichen Intervalle ohne Behandlung keine Beurlaubung darstellen, impliziert das m.E. nicht, ansonsten umfasse eine Beurlaubung auch behandlungsfreie Intervalle mit Patientenabwesenheit ohne den ausdrücklichen Willen des Patienten.

    "... Es ist ja nicht Wunsch der Patienten, für eine bestimmte Chemo- oder Bestrahlungstherapie alle 4 Wochen für X Tage in die Klinik zu gehen sondern in der Natur der jeweiligen Therapie begründet ..."

    Nein, ist es nicht. Aber es könnte Wunsch des Patienten sein, zwischen den Behandlungszyklen die stationäre Behandlung zu unterbrechen.

    Ich darf darauf hinweisen, dass es sich bei der FPV, sowohl bei einer Vereinbarung wie auch bei einer Ersatzvornahme im Sinne einer Verordnung, um eine Abrechnungsbestimmung handelt, die eng am Wortlaut auszulegen ist. Und in der FPV ist nun einmal der Wille des Patienten kodifiziert.

    Wenn der werte Herr Hauck das Wirtschaftlichkeitsgebot über alles gestellt und damit Landesverträge außer Kraft gesetzt hat, war es halt so. Ggf. ist das dann auch für die FPV so. Aber vereinbart ist es halt nicht.

    Viele Grüße und einen sonnigen Tag

    M2

    Hallo J. Da Silva,

    besten Dank für Ihren Hinweis auf die FPV:

    • "Eine Beurlaubung liegt vor, wenn ein Patient oder eine Patientin mit Zustimmung des behandelnden Krankenhausarztes die Krankenhausbehandlung zeitlich befristet unterbricht, die stationäre Behandlung jedoch noch nicht abgeschlossen ist."

    Das meint offensichtlich, dass ein Patient auf eigenen Wunsch beurlaubt wird. Da steht, dass der Patient unterbricht, nicht, dass die Behandlung unterbrochen wird.

    Ich darf auch mal aus einem Landesvertrag nach § 112 SGB V zitieren:

    • "Beurlaubung - (1) Beurlaubungen von Patienten sollen grundsätzlich nicht durchgeführt werden. Ist aus zwingenden Gründen eine Unterbrechung der stationären Behandlung von mehr als einem Tag erforderlich, wird der Patient entlassen und wieder aufgenommen. ..."

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Eyeroll,

    tja, achten Sie mal darauf. Wird durchaus unterschiedlich genutzt und ist bisweilen eine "Hintertür".

    Die Fromulierung in Ihrem Brief wäre "durch".

    Das ist übrigens der einzige Unterschied, der mir auffällt, und der den von Ihnen zur Diskussion gestellten Widerspruch auflöst.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo,

    die Ausführungen von stei-di, geoff und fimuc sind zutreffend. Es ist im ICD auch eindeutig definiert.

    Übrigens sind die Darlegungen der SEG 4 in der Kodierempfehlung Nr. 268 zum seinerzeitigen ANV gemäß RIFLE-Kriterien schon insoweit unzutreffend, als dort ein

    "Anstieg des Serumkreatinins um das 3-fache des Ausgangswertes"

    (Hervorhebung durch Verfasser)

    gefordert wurde. Die Originalveröffentlichung der RIFLE-Kriterien war diesbezüglich nicht eindeutig. Die Rückfrage beim federführenden Autor, Prof. Bellomo - Austin, ergab, dass eine Erhöhung auf das Dreifache gemeint war.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Herr Buettner,

    zu "Periprothetische Membran / Neokapsel vom infektiösen Typ = T84.5"

    (Hervorhebung durch Unterzeichner)

    möchte ich darauf hinweisen, dass entzündlich und infektiös zu differenzieren ist.

    Entzündung ist im Allgemeinen die uniforme Reaktion des Gefäßbindgegebes auf eine Schädigung jedweder Art mit den klassischen Zeichen Wärme, Rötung, Schwellung, Schmerz und eingeschränkte Funktion.

    Entzündungszeichen treten z.B. bei mechanischen, thermischen, chemischen, infektiösen etc. Irritationen auf.

    Auch ohne eine Infektion würde ich die aufgetretene periprothetische Membran als Ausdruck einer Entzündung(sreaktion) erachten. Von daher kommt auch die T84.5 infrage ("T84.5 Infektion und entzündliche Reaktion durch eine Gelenkendoprothese", wobei "und" --> "oder" bedeutet).

    Zwar sind Abriebpartikel Ausruck eines mechanischen Vorgangs, T84.05 weist aber ausdrücklich auf die "unter T82.0 aufgeführte Zustände durch eine Gelenkprothese" hin. Dort werden jedoch lediglich "Fehllage, Leckage, Obstruktion, mechanisch, Perforation, Protrusion, Verlagerung, Versagen (mechanisch)" aufgezählt. Abrieb ist nicht dabei.

    Von daher plädiere ich für die T84.5.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo K_B,

    vielen Dank für die Beispiele. Sehe ich genauso.

    @ Herrn Buettner:

    a) 10% beschreibt die Obergrenze, nämlich maximal 10% des endgültigen Abrechnungsbetrages.

    b) 25%/50%-(Straf)aufschlag beschreibt die grundsätzliche Höhe, nämlich 25%/50% Aufschlag von dem und auf den Betrag, den die Kasse durch die Rechnung zurückholt. Der tatsächliche Aufschlag beträgt jedoch höchstens den Betrag gemäß a) und mindestens

    c) 300 € Mindestbestrag.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo Herr Büttner,

    vermutlich verstehe ich Sie falsch:

    Bei einer Beanstandungsquote von mehr als 40% wird ein Aufschlag in einem Rahmen von

    • mindestens 300 € fällig, der
    • höchstens 10% des endgültig abzurechnenden Betrages betragen darf.

    Bei Anhebung auf bzw. Kappung durch vorgenannte Grenzen beträgt dieser

    • bei einer Beanstandungsquote von > 40% und ≤ 60 % --> 25%,
    • bei einer Beanstandungsquote von > 60 % --> 50%

    der Differenz zwischen dem von Ihnen abgerechneten Betrag und dem endgültig abzurechnenden Betrag.

    Viele Grüße

    M2

    Hallo MedCo07,

    das Gutachten ist hier zutreffend. Eine Metastase ist keine Komplikation eines Malignoms oder eines Tumors bzw. eines Tumorleidens.

    Obacht, das "Malignom" im Sinne der DKR 0201 ist jedoch der Primärtumor, denn die DKR 0201 führt aus:

    "Sofern ein Patient eine auf mehrere Eingriffe verteilte chirurgische Behandlung eines Malignoms/von Metastasen benötigt, ist jedem weiteren Krankenhausaufenthalt, bei dem eine Folge-Operation durchgeführt wird, das Malignom/die Metastasen ebenfalls als Hauptdiagnose-
    Kode zuzuweisen. Obwohl das Malignom/die Metastasen möglicherweise durch die erste Operation entfernt worden ist/sind, wird der Patient während des darauf folgenden Krankenhausaufenthaltes nach wie vor wegen der Folgen des Malignoms/der Metastasen behandelt, d.h. das Malignom/die Metastasen ist/sind auch der Anlass zur Folge-Operation."

    Viele Grüße

    M2