Hallo,
da enthält die Begründung zu B 1 KR 18/16 R doch einige bemerkenswerte Ausführungen:
R-Nr. 8: "Der Anspruch auf Zahlung einer Aufwandspauschale ist eine eng auszulegende Ausnahmeregelung. Sie zielt nur auf die Einschränkung von solchen Prüfungen ab, die KKn ohne berechtigten Anlass, ggf gar durch "missbräuchliche" Prüfungsbegehren eingeleitet haben, nicht aber zB auf Verfahren, zu denen es nur durch ein Fehlverhalten des Krankenhauses gekommen ist."
Der Gesetzesentwurf BT-Drucksache 16/3100 Seite 171 sagt dazu: "Um einer ungezielten und übermäßigen Einleitung von Begutachtungen entgegenzuwirken, wird mit Satz 3 eine Aufwandspauschale von 100 Euro eingeführt." (Hervorhebungen durch Verfasser)
Ausschließlich ungezielte Prüfungen wurden somit ersichtlich nicht adressiert.
R-Nr. 10: "Bei der Regelung des § 275 Abs 1 SGB V ging und geht es im Falle der Leistungen von Krankenhausbehandlung nach § 39 SGB V in erster Linie um die Einflussnahme auf das Behandlungsgeschehen vor und während der Leistungserbringung."
Da werden dann wohl vom MDK zukünftig nur noch laufende Behandlungen geprüft. Unter Verweis auf § 275 Abs. 1 SGB V - sowohl seitens der Kassen als auch des MDK - wurden bisher bei uns allerdings ausschließlich unzählige abgeschlossene Fälle geprüft. Eine MDK-Prüfung bei einer noch laufenden Behandlung habe ich noch nie erlebt.
R-Nr 13 - zur Einführung von Aufwandspauschale und 6-Wochenfrist nach § 275 Abs. 1c: "Soweit die Gesetzesmaterialien hierbei die Vorstellung aufscheinen lassen, dass Fehlabrechnungen "aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln" in den Anwendungsbereich des § 275 Abs 1c SGB V fallen sollen ..., bleiben sie in ihren rechtlichen Grundannahmen diffus. Der in der Norm zum Ausdruck kommende objektivierte Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus dem Wortlaut der Vorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den sie hineingestellt ist ... lässt eine solche Vorstellung nicht erkennen"
Was sagt der Gesetzesentwurf BT-Drucksache 16/3100 Seite 171 zu § 275 Abs. 1c? "Mit der Pauschale wird eine vereinfachte, aber unbürokratische Regelung verfolgt. Sie kann deshalb keine Detailgerechtigkeit in jedem Einzelfall gewährleisten. So sind aufgrund von Umfang und Komplexität der Kodierregeln Fehlabrechnungen mit zu hohen oder zu niedrigen Rechnungsbeträgen grundsätzlich nicht auszuschließen."
Das ist nicht diffus und lässt klar erkennen, dass § 275 Abs. 1c SGB V eben auch Abrechnungsprüfungen adressiert. Der Gesetzgeber bedarf hier keiner rechtlichen Grundannahme, im Gegensatz zum BSG.
R-Nr. 35: Immerhin hat der Gesetzgeber noch Glück gehabt, wird ihm doch vom BSG, zumindest bis zum 31.12.2015, bescheinigt: "Jedenfalls die bis zum 1.1.2016 geltende Gesetzes- und Rechtslage kennt demgegenüber keine Begünstigung unzutreffender Tatsachenangaben in Krankenhausabrechnungen durch eine Prüfeinschränkung der Beweismittel."
R-Nr. 24 - Krankenhäuser können beruhigt sein, sind sie doch "nicht etwa aus datenschutzrechtlichen Gründen zur irreführenden Falschabrechnung gezwungen".
Viele Grüße
Medman2