Beiträge von medman2

    Hallo Herr Horndasch,

    Ihren obigen Hinweis auf angebliches alleinstehend und vorhandener Rufnummer für den Notfall habe ich dahingehend verstanden, dass eine solche Konstellation unglaubwürdig ist. Hier stimme ich Ihnen zu.

    Ich gebe Ihnen auch Recht, dass alleinstehend per se kein medizinsches Problem ist. Im Zusammenhang mit einem medizinischen Eingriff entwickelt es sich aber im Hinblick auf die postoperative Überwachung dazu.

    Fernab davon stört mich jedoch, dass "Fehlende Versorgungsmöglicheiten", z.B. durch alleinstehend und faktisch fehlende Möglichkeiten einer kontinuerlichen 24-stündigen ambulanten pflegerischen Betreuung, einerseits als Ausschlussgrund für ein ambulantes Vorgehen vereinbart wird, andererseits jedoch durchgehend als Indikation für eine stationäre Behandlung abgelehnt wird, zumindest "nördlich von Baden-Württemberg".

    Viele Grüße nach Mittelfranken

    Medman2

    Hallo Herr Breitmeier,

    gleichwohl bleibt es dabei, dass fehlende Versorgungsmöglichkeiten vom Grundsatz als Ausschlusskriterium für eine ambulante Operation vereinbart sind.

    Viele Grüße

    Medman2


    Im Übrigen wird der 3. Senat insoweit bestätigt, dass Rechnungskorrekturen bis zum Ablauf des auf das Jahr der Abrechnung folgenden Kalenderjahres zulässig sind und nicht der Verwirkung unterliegen. Als Begründung für die faktische Verkürzung der Korrekturmöglichkeiten unterhalb der normalen Verjährungsfristen wird erneut lediglich das haushaltsplanerische Interesse der KKen angeführt, die dagegen z.B. von Korthus, KH 2010, 49 und Knispel, NZS 2013, 685 vorgebrachte Kritik wird nicht aufgegriffen.

    Hallo Herr Berbuir,

    ich habe Probleme mit der Argumenation des BSG. Wenn ich das richtig verstehe, konstatiert das BSG hier grundsätzlich eine Verwirkung der Ansprüche seitens des KH aufgrund haushaltsplanerischen Interesses der KK.

    Sind dann z.B. Rückforderungen der Krankenkasse drei Jahre nach Vergütung - z.B. bei einer AOP-Portimplantation nach entsprechender DRG - auch verwirkt?

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Breitmeier,

    zunächst hat Herr Horndasch weiter oben - für mich neu - darauf hingewiesen, dass die GAEP-Kriterien für die §17c-Prüfung aufgestellt wurden. Auch wenn die §17c-Prüfung abgeschafft wurde, sind die Kriterien aufgrund eines statischen Verweises immer noch gültig (s. § 3 Abs. 3 AOP-Vertrag) (vgl. auch Erläuterung des GKV-Spitzenverbandes).

    Ich stimme Ihnen zu, dass die fehlende Erreichbarkeit eines Telefons heutzutage kaum noch Grund für eine stationäre Behandlung sein dürfte.

    Ich beziehe mich aber nicht auf das Kriterium F1, sondern auf das Kriterium F4 "Fehlende Versorgungsmöglichkeiten". WhatsApp ist da eben nicht ausreichend.
    Es besteht hier mithin eine vereinbarte Handlungsweise, mit der die von Ihnen beschriebene grundsätzliche Auffassung "nördlich von Baden-Württemberg" nicht in Übereinstimmng zu bringen ist. Pacta sunt servanda.

    Theoretisch wäre zwar die Verordnung einer 24-stündigen Pflege möglich. Allerdings wird diese, zumindest in unserem Bereich, von keinem Pflegedienst übernommen.

    Ihr Hinweis auf die umgebenden Länder und die Meinung (statistischer Art) der KBV ist hinsichtlich haftungsrechtlicher Konsequenzen im Einzelfall leider ohne Relevanz.


    Vele Grüße

    Medman2

    PS: Haben Sie ein Aktenzeichen der von Ihnen referenzierten BSG-Rechtsprechung zu diesem Thema?

    Hallo Herr Breitmeier,

    wenn man die Leitlinie für ambulantes Operieren heranzieht, könnte man nach dem Wortlaut noch versucht sein, den Gedanken einer "telefonischen Fernbetreuung" zu vertreten ("verantwortliche Person zur postoperativen Überwachung der ersten 24 Stunde").

    Eindeutig ist die Leitlinie des Bundesverbandes ambulants Operieren ("verantwortliche Person zur Überwachung der ersten 24 Stunden nach dem Eingriff anwesend. Kann ein Patient nicht gewährleisten, dass er die ersten 24 Stunden nicht allein zu Hause ist, so ist der Patient nicht für eine ambulante Operation geeignet").

    So sah es auch das SG Oldenburg S 62 KR 167/07 am 8.7.2008.

    Wie ist denn die MDK-seitige Vorstellung nördlich von Baden-Württemberg. Ich gehe mal davon aus, dass o.g. Leitlinien auf medizinischen Erwägungen beruhen und nicht im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes aufgestellt wurden.

    Wie bewerten Sie die aus o.g. Leitlinien resultierenden haftungsrechtlichen Konsequenzen, die im Allgemeinen Operateur und Anästhesist zu tragen haben?

    Viele Grüße

    Medman2

    ... wenn in der Krankengeschichte von der Pflege die Telefonnummer der Angehörigen notiert ist, dann ist das .... :i_baeh:

    Hallo Herr Horndasch,

    ich verstehe Sie schon, nur eine Telefonnummer alleine reicht nicht, es muss schon jemand anwesend sein.

    @ riol: Das Urteil kenne ich nicht, es würde mich auch interessieren.

    @ alle: Was soll das GAEP-Kriterium F4 denn sonst bedeuten? Und wenn die mangelnde Versorgung, u.a. bei Alleinstehenden, damit gemeint ist, warum wird das dann immer klein geredet? Es ist ein vertraglich vereinbartes Kriterium und "Verträge sind zu bedienen".

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Selter,

    auch ich sehe hier keinen annähernd geeigneten OPS. 5-489.x oder 5-499.x gehen hier eindeutig zu weit. Und im 8er-Kapitel gibt es nichts passends. Bleibt nur die Narkose...

    Gruß, J.Helling

    Hallo Ricco,

    ich teile o.g. Auffassung, die 5-499.x gehe eindeutig zu weit, nicht. Warum soll eine Reposition nicht als Operation aus dem 5er-Kapitel kodiert werden (vgl. z.B. 5-640.4)?

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Medco-Teufel,

    die Antwort auf Ihre Ausgangsfrage ist eigentlich in der DKR 0209 gut dargelegt.

    • Es gibt keine feste Grenze.
    • Sie benötigen auch für eine Z-Diagnose einen Aufwand.

    Da die Annahme einer definitven Heilung Voraussetzung für Z85-Kodes ist und sich gerade bei Mammcarcinomen nicht selten noch nach vielen Jahren Metastasen zeigen, kommt der Kode Z83.5 m.E nicht vor 10 bis 15 Jahren nach Erstdiagnose in Frage.

    Viele Grüße

    Medman2