Hallo Herr Breitmeier,
zunächst hat Herr Horndasch weiter oben - für mich neu - darauf hingewiesen, dass die GAEP-Kriterien für die §17c-Prüfung aufgestellt wurden. Auch wenn die §17c-Prüfung abgeschafft wurde, sind die Kriterien aufgrund eines statischen Verweises immer noch gültig (s. § 3 Abs. 3 AOP-Vertrag) (vgl. auch Erläuterung des GKV-Spitzenverbandes).
Ich stimme Ihnen zu, dass die fehlende Erreichbarkeit eines Telefons heutzutage kaum noch Grund für eine stationäre Behandlung sein dürfte.
Ich beziehe mich aber nicht auf das Kriterium F1, sondern auf das Kriterium F4 "Fehlende Versorgungsmöglichkeiten". WhatsApp ist da eben nicht ausreichend.
Es besteht hier mithin eine vereinbarte Handlungsweise, mit der die von Ihnen beschriebene grundsätzliche Auffassung "nördlich von Baden-Württemberg" nicht in Übereinstimmng zu bringen ist. Pacta sunt servanda.
Theoretisch wäre zwar die Verordnung einer 24-stündigen Pflege möglich. Allerdings wird diese, zumindest in unserem Bereich, von keinem Pflegedienst übernommen.
Ihr Hinweis auf die umgebenden Länder und die Meinung (statistischer Art) der KBV ist hinsichtlich haftungsrechtlicher Konsequenzen im Einzelfall leider ohne Relevanz.
Vele Grüße
Medman2
PS: Haben Sie ein Aktenzeichen der von Ihnen referenzierten BSG-Rechtsprechung zu diesem Thema?