Beiträge von medman2

    Hallo Herr Wegmann,

    100 ml Aszites abgelassen besagt bereits, dass eine pathologische Vermehrung (Ascites = Bauchwassersucht) vorliegt.

    Die Argumentatin des MDK geht fehl, weil Sie nie die gesamte Flüssigkeit ablassen/entfernen können (kapillärer Spalt). Angaben zum physiologischen Inhalt an Bauchwasser im Peritonealraum (nicht Aszites) finden sich in den mir zugänglichen Standardwerken nicht ohne Weiteres (Frick, Leonhardt Stark, Spezielle Anatomie II, Thieme-Verlag, 1978 "wenige Milliliter"). Bei Wikipedia findet sich die Angabe, dass die Bauchhöhle physiologischerweise 50-80 ml Flüssigkeit enthält. Diese ist aber kapillär verteilt und selbst beim Öffnen der Bauchhöhle läuft das nicht zusammen, sondern verbleibt größtenteils auf dem Peritoneum. Wenn sich Flüssigkeit ansammelt und Sie diese absaugen können - in Ihrem Fall 100 ml -, spricht man von Aszites.

    In einer Übersichtsarbeit des Deutschen Ärzteblatts wird dargelegt "Goldstandard der Aszitesdiagnose ist jedoch die Sonographie, die bereits 50 bis 100 ml Flüssigkeit nachweisen kann".

    Hinzu kommt in Ihrem Fall, dass eine Peritonealcarcinose bestand.

    Zusammenfassend ist die Bezeichnung Ascites in Ihrem Fall zutreffend. Es handelte sich nicht um die physiologisch im Bauchfellraum befindliche Flüssigkeit, die nicht als Aszites zu bezeichnen ist.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Frau Kosche,

    bei dem von Ihnen beschriebene Sachverhalt handelt es sich m.E. nicht um eine Fraktur, sondern eben um eine Osteotomie. Aus diesem Grund ist der OPS 5-793.k7 nicht anwendbar, weil dieser eine Fraktur voraussetzt.
    Auch wenn der Aufwand der Osteosynthese dem bei einer Fraktur entspricht, können Sie leider nicht der erlösträchtigeren Kode anwenden. Eine "Analog-Ziffern-Regelung" ist nicht vorgesehen, zumal es ja einen zutreffenden Kode gibt.

    Das System überrascht immer wieder mit sehr unterschiedlichen Erlös bei gleichem Aufwang.

    Viele Grüße

    Mrmwmww

    Hallo GenS,

    sehe ich so wie Sie. Nach § 3 Abs. 3 FPV ist zumindest keine FZF vorgesehen.

    § 3 Abs. 3 Satz 6 FPV schließt ja dem Inhalt nach eine FZF aus. Dies wäre ja das, was Sie wollen.

    Ist hier aber nicht einschlägig, weil keine FZF von zwei § 6 Abs. 1 KHEntgG-Fällen zur Diskussion steht.

    "Ausnahme von der Wiederaufnahme" ist m.E. ohne Relevanz, da nur in § 2 Abs. 1 und Abs. 2 FPV erwähnt.

    Viele Grüße

    Median 2

    ... bei Multiplem Myelom ... Leukopenie ...
    Ebenfalls wird der in der BK nachgewiesene Staph. epidermidis nicht anerkannt, da dies beim Menschen ein normal vorkommender Hauptkeim sein und somit eine Kontamination vorliege.

    Hallo,

    der Nachweis von Staph. epidermidis in der Blutkultur wird gerne als Verunreinigung bei der Blutabnahme interpretiert.

    Allerdings kann Staph. epidermidis im Blut ursächlich für eine Sepsis sein, insbesondere bei abwehrgeschwächten Patienten (wie hier mit multiplem Myelom und Leukopenie).

    Zum Krterium der Leukopenie: Ist ein Kriterium maßgeblich, wenn dieses aus anderem Grund vorliegt? Oder anders herum, kann ein Patient ohne positive Blutkultur und ohne Organversagen mit vorbesthender Leukopenie keine Sepsis haben?

    Viele Grüße

    Medman2

    Aufnahme ins Krankenhaus mit Somnolenz/Koma. Vorbekannter Diabetes mit aktueller Entgleisung (900 mg/dl). Außerdem Exsikkose und Azidose. Aber eben auch alle Sepsiskriterien erfüllt mit entsprechenden positiven Blutkulturen bei Harnwegsinfekt.
    Therapie auf Intensivstation.
    ... Ist das ketoazidotische Koma Folge der Urosepsis und diese damit HD? oder doch der Diabetes, da das Koma ja erst zum KH-Aufenthalt führte?


    Nun zum Fachlichen:
    Ich gehe davon aus, dass der erste Absatz die Befunde darstellt, der zweite Absatz die Interpretation.

    Bei positiven Blutkulturen (!) und allen vier Sepsiskriterien liegt eine Sepsis vor.
    Für das ketoazidotische Koma fehlt noch eine Angabe zu den Ketonkörpern. Auf jeden Fall liegt ein massiv entgleister Diabetes vor.

    Begleitendes Koma und Azidose kann Folge beider - eigenständiger - Erkankungen sein.

    Die erfolgte intensivmedizinische Betreuung ist für beide Erkankungen regelrecht und beiden zurechenbar.

    Selbst wenn man die Auffassung vertritt, dass die medizinisch schwerwiegendere der beiden Diagnosen als Hauptdiagnose zu kodieren ist (hauptsächlich (!) veranlasst), sind die Diagnosen gleichgewichtig, also Entscheidung nach Ressourcenverbauch.

    Wenn man die Auffasung des BSG wie auch der DKG vertritt, dass zwei Diagnosen existieren, die jede für sich die stationäre Behandlung bedingen, und - unabhängig vom Schweregrad der Erkrankungen - bereits auf der ersten Stufe der Prüfung nach Ressourcenverbrauch zu entscheiden ist, ist ebenfalls nach Ressourcenverbauch zu entscheiden.

    Mithin Entscheidung nach Resourcenverbrauch.

    Falls dieser gleich sein sollte, würde ich, obwohl nicht geregelt, die Sepsis als HD vorziehen, weil diese ursächlich für den entgleisten Diabetes sein kann und Umgekehrtes unwahrscheinlich ist.


    Viele Grüße

    Medman 2

    Hallo,

    vielleicht darf ich mich einmal einmischen. Ich habe häufig etwas Schwierigkeiten mit der Anrede "Lieber XY", was ja auch besonders empathisch gemeint sein kann. Das liegt sicher an meiner Erziehung.

    "Nein, mein lieber XY, so sollten Sie nun wirklich nicht kodieren" ist nach meinem Empfinden nicht empathisch gemeint und geht ein wenig zu weit.

    My lovely Mr. singingclub - mein lieber Herr Gesangsverein

    Hallo,
    es wird bei der Diskussion oft übersehen, dass es heisst: Veranlassung des Krankenhausaufenthaltes und nicht Veranlassung der Krankenhausaufnahme. Die Formulierung wurde lt. dem DKG-Kommentar zu den DKR damals bewusst gewählt, um nicht nur die reine Aufnahmesituation sondern den Aufenthalt als solches zu beurteilen. Insofern steht die BSG-Entscheidung IMHO im Einklang zu der Kommentierung der DKR D002 durch die DKG.


    Seite 6 Kommentar, Kommentierung Deutsche Kodierrichtlinien, Version 2016, Schlottmann, Kaczmarek (Hrsg.)

    Sehr geehrte Kollegen,

    diese Sichtweise ist mir durchaus bekannt, allerdings nicht aus der genannten Veröffentlichung. Ich habe nur die 2014-er Version, gehe aber davon aus, dass es das gleiche Beispiel (Angina pectoris mit nachfolgendem Infarkt) ist.

    Zunächst ist das Beispiel leider schlecht gewählt. Schon das Vorhandensein der speziellen DKR 0901 zeigt, dass es diesbezüglich einen Bedarf zur speziellen Regelung gibt. Eine systematisch mögliche Interpretation ist, die Angina pectoris (I20.-) als eigenständiges Krankheitsbild von einem Infarkt als eigenständiges Krankheitsbild (I21.-) zu unterscheiden und in der genannten Situation die I20.- als Hauptdiagnose zu kodieren. Entweder wurde die DKR 0901 als spezielle Kodierrichtlinie gefasst, um diese systematisch vorgesehene Vorgehensweise als Ausnahmefall (!) auszuschließen, oder um in diesem speziellen Fall die AP und den Infarkt quasi als eine Entität zusammenzufassen.

    Wie man es auch dreht oder wendet, in den DKR steht eben nicht, dass Hauptdiagnose diejenige ist, die für den Krankenhausaufenthalt verantwortlich war, sondern diejenige, die hauptsächlich für die Veranlassung (!) des Krankenhausaufenthaltes verantwortlich war. Im Beispiel (2014-er Version, S. 8 zu "Zwei oder mehr Diagnosen ...", Harnleiterkolik und Leistenhoden) bestehen bei Aufnahme beide Erkrankungen, die beide für die stationäre Behandlung mit gleicher Wertigkeit veranlassend gewesen sein können. Wenn dies der Fall ist, ist nach Ressourcenaufwand zu entscheiden.

    Die DKR sagen nur mittelbar aus, unter welchen Kriterien (sinnvoll nur medizinisch oder ökonomisch) die Hauptdiagnose zu erfassen ist. Erst aus der Erweiterung "Zwei oder mehr Diagnosen ..." ("Nur in diesem Fall ... die, die ... die meisten Ressourcen verbraucht hat") geht hervor, dass die

    • primäre (!) Beurteilung der Hauptdiagnose nach medizinischen Kriterien zu erfolgen hat.

    Wenn mehrere Erkrankungen bei der Aufnahme vorliegen (in der Medizin nicht untypische "Gemengelage"), ist diejenige zu wählen, die unter medizinischen Aspekten hauptsächlich die Behandlung veranlasst hat. Das ist

    • diejenige, die medizinisch führend (hauptsächlich) für die Einleitung der Behandlung (Veranlassung) war.
    • Sekundär ist nach ökonomischen Aspekten (Ressourcenverbrauch) zu unterscheiden,wenn zwei medizinisch hauptsächliche Diagnosen vorhanden sind, d.h. mit medizinisch gleichem Gewicht (!) die stationäre Behandlung veranlassen (!).

    Die vom BSG favorisierte Interpretation wäre zutreffend, wenn die DKR die Hauptdiagnose als diejenige festlegen würden,

    • die für die stationäre Krankenhausbehandlung verantwortlich war,

    und nicht diejenige,

    • die hauptsächlich für die Veranlassung der stationären Krankenhausbehandlung verantwortlich war.

    Sei es, wie es ist. Die Auslegung des BSG wird maßgeblich sein.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Riol,

    ich empfehle die DKR D013c. Im Systematischen Verzeichnis verwendete formale Vereinbarungen:

    " ... Inklusiva (WHO)
    Innerhalb der drei- und vierstelligen Rubriken ist gewöhnlich eine Reihe anderer Diagnosenbezeichnungen aufgeführt. Sie heißen Inklusiva...
    Die Liste der Inklusiva ist keineswegs erschöpfend; alternative Diagnosenbezeichnungen sind im Alphabetischen Teil aufgeführt. Bei der Verschlüsselung einer vorgegebenen Diagnose sollte als erstes dort nachgeschlagen werden." (Hervorhebng durch Verfasser)

    Das bedeutet, dass das Alphabetische ICD-Verzeichnis die Inklusiva des Systematischen Teils darstellt.

    Viele Grüße

    Medman2