Beiträge von medman2

    Hallo,

    wir hatten für ORBIS den gleichen Wunsch und sind nicht fündig geworden. Geht angeblich nur für ambulante Fälle.

    Häufig werden ja Diagnosen kritiklos übernommen. Es ist hilfreich, wenn man den belegenden Befund hat, z.B. G20.11, neurologisches Konsil vom 1.1.2014.

    Wir haben das jetzt so "gelöst", dass wir ein Formular "Dauerdiagnosen" mit fünf Spalten eingerichtet haben. Eine Spalte, in die der Name desjenigen eingetragen werden kann, der die Dauerdiagnose gestellt hat, dann der Kode, dann die belegenden Befunde, dann eine Spalte für die Beendigung der Dauerdiagnose und eine Spalte für den Namen desjenigen, der die Dauerdiagnose ggf. aufgehoben hat.

    Das Formular kann systembedingt nur unter einem Aufenthalt angelegt werden. Bei der Suche in der Krankengeschichte darf man also nicht Aufenthalte selektieren, da dann das Formular aus einem älteren Fall nicht mehr erscheint.

    Man muss natürlich immer überprüfen, ob ein Ressourcenaufwand/Änderung eines Standardverfahrens vorgelegen hat, um die Dauerdiagnose auch kodieren zu können. Eine "schnelle Übernahme" ist damit auch nicht möglich. Wir verwenden das Formular nur bei CC-relevanten Diagnosen.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Berbuir,

    vielen Dank für den Hinweis auf die Urteile. Es findet sich eine ausgedehnte und schlüssige Begründung unter Darlegung auch der Gesetzesentwürfe sowie Hinweis auf die inzwischen gleichlautenden Entscheidungen mehrer anderer Sozialgerichte (Rostock, Osnabrück, Speyer, Mainz).

    Besonders beeindruckend ist der Hinwis auf die bis Mitte 2014 durch den 1. Senat selbst erfolgte gegenteilige Rechtsprechung und der berechtigte Hinweis, dass der 1. Senat des Bundessozialgerichts in seinen neueren Entscheidungen bisher auch nicht nachvollziehbar begründet hat, warum sein früheres Auslegungsergebnis unzutreffend gewesen sein soll.


    Viele Grüße
    Medman2

    Hallo Margerita,

    vielen Dank für Ihr Insistieren auf der Leitlinie MS der Deutschen Gesellschaf für Nuerologie. Hier findet sich auf Seite 3 in der Tat folgende Ausführung:

    "Man unterscheidet unterschiedliche Stadien und Verläufe:

    • das klinisch isolierte Syndrom (KIS) ,
    • die schubförmige („relapsing-remitting", RRMS),
    • die sekundär progrediente (SPMS) und
    • die primär progrediente (PPMS) Verlaufsform"

    Demzufolge wäre das KIS ein Stadium/eine Verlausform der MS. Damit müsste es auch mit einem MS-Kode kodiert werden (G35.-, z.B. G35.0).

    Unter Hinweis auf die McDonald-Kriterien wird aber neurologischerseits die Gleichsetzung des KIS alleine mit MS heftig zurückgewiesen. So ist auch in weiteren Veröffentlichungen immer wieder die Rede davon, dass ein KIS in eine MS übergehen kann. Vielleicht kann hier ein Neurologe weiters beitragen.


    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Margherita,

    die Bedeutung ist mir bekannt. Es geht um die Frage, ob dies mit G04.8/G04.9 bzw. mit G37.8 zu kodieren ist.

    Rein von der Definition ist das CIS kein Anfangsstadium der MS, sondern eben noch keine MS.


    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo,

    rein kodiersystematisch und semantisch ist der Vorschlag des MDK schon nachvollziehbar:

    C34.1+ (Oberlappencarcinom)
    J17.8* (Pneumonie bei sonstigen anderenorts klassifizierten Krankheiten).

    Dabei ist es völlig egal, ob nur die Pneumonie oder auch das Carcinom behandelt wurde. Durch die Kreuz-/Stern-Klassifikation wird das Carcinom zur Hauptdiagnose.


    Wenn da nicht das alphabetische Verzeichnis wäre (s. Hinweis Fr. Dr. Klapos). Das sagt eben, dass hier nicht mit J17.8* zu kodieren ist, sondern mit J18.9.

    Damit ist m.E. die J18.9 die Hauptdiagnose.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Berbuir,

    mein o.g. Vorschlag war nicht so ganz ernst gemeint, insbesondere nicht der letzte Satz.

    Habe jetzt aber noch den Gesetzentwurf zu § 275 Abs. 1c Satz 4 SGB V gefunden (S. 110). Dort ist ausgeführt, dass die Neuregelung auf die 3. Stufe der Sachverhaltserhebung abstellt.

    • "Das Recht der Krankenkassen, für ihre Prüfung andere zulässige Informationsquellen zu nutzen, bleibt – wie auch der 1. Senat des BSG ausdrücklich feststellt – unberührt und gilt für alle Prüfungen der Krankenhausrechnungen durch die Krankenkassen."

    Übrigens gilt danach die 6-Wochenfrist auch für sachlich-rechnerische Prüfungen, bei denen Daten beim KH erhoben werden sollen:

    • " ... Sachverhaltsermittlungen, die eine Einsichtnahme in Unterlagen des Krankenhauses oder sonstige Datenanforderungen beim Krankenhaus erfordern, ausgeschlossen ... , wenn die Frist nach Satz 2 ungenutzt abgelaufen ist. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Prüfung der sachlichen und rechnerischen Richtigkeit der Krankenhausabrechnung oder um eine Auffälligkeitsprüfung handelt."


    Daneben ist mir noch eine interessante und durchaus auch amüsante Entscheidung des SG Trier vom 17.2.2016 (S 5 KR 100/15) zur sachlich-rechnerischen Prüfung aufgefallen, die den Begriff mal überzeugend definiert.

    Viele Grüße

    Medman2

    Hallo Herr Berbuir,

    wäre ggf. eine Erweiterung des § 275 SGB V in folgender Art hilfreich:

    • (1d) Abs. 1c gilt für jede Prüfung einer Krankenhausbehandlung nach § 39, die auf die Abrechnung abzielt. Sofern eine Prüfung Auswirkungen auf die Abrechnung haben kann, sind diese Abrechnungsauswirkungen ausgeschlossen, wenn die Prüfung nicht gemäß Abs. 1c zeitnah innerhalb von 6 Wochen nach Eingang der Abrechnung eingeleitet und dem Krankenhaus vom MDK angezeigt wurde. Satz 1 und Satz 2 gelten auch und insbesondere für Streitigkeiten bei Krankenhausbehandlungen nach § 39, die vom 1. Senat des BSG entschieden werden.

    :huh: Viele Grüße

    Medman2

    ... Zum Thema sachlich-rechnerisch kommt trotz der seit 1.1.2016 geltenden Neuregelung des § 275 Abs. 1c S. 4 SGB V nur altbekanntes (Rz. 21). Da der Fall aus 2009 stammte, ist dies auch konsequent, obschon der Senat ja sonst mit obiter dicta nicht geizt (s.o.)...

    Hallo Herr Berbuir,

    nun führt der 1. Senat aus:

    • "Der ungenutzte Ablauf der Frist des § 275 Abs 1c S 2 SGB V hindert hingegen die KKn nicht, die Abrechnung des Krankenhauses auf dieser Grundlage" [Anm: § 301-Daten und andere Informationen] "wegen Auffälligkeit zu prüfen."

    Bei versäumter 6-Wochenfrist soll die Kasse demnach eine Auffälligkeitsprüfung, was immer das auch ist, auch nach 6 Wochen auf der Grundlage bereits vorhandener Daten durchführen können.

    § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V legte und legt hingegen fest:

    • "Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen."

    Wie passt das zusammen? Betrifft das nur die Involvierung des MDK auf der zweiten Stufe der dreistufigen Prüfung?


    Völlig unabhängig soll die Kasse im Rahmen der normalen Verjährung (4 Jahre) eine Prüfung sachlich-rechnerischer Art durchführen können ("Das Recht der KKn, die Abrechnung sachlich und rechnerisch zu prüfen, bleibt gänzlich unberührt.")

    Der gesamte Absatz stellt auf § 275 Abs. 1c Satz 2 SGB V ab:

    • (1c) Bei Krankenhausbehandlung nach § 39 ist eine Prüfung nach Absatz 1 Nr. 1 zeitnah durchzuführen. Die Prüfung nach Satz 1 ist spätestens sechs Wochen nach Eingang der Abrechnung bei der Krankenkasse einzuleiten und durch den Medizinischen Dienst dem Krankenhaus anzuzeigen. Falls die Prüfung nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrags führt, hat die Krankenkasse dem Krankenhaus eine Aufwandspauschale in Höhe von 300 Euro zu entrichten.


    Beziehen sich die Ausführungen auch auf die aktulle Rechtslage (neu § 275 Abs. 1c, Satz 4 SGB V) -das Präsens der Formulierungen legt es nahe:

    Seit 1.1.2016 zusätzlich:

    • Als Prüfung nach Satz 1 ist jede Prüfung der Abrechnung eines Krankenhauses anzusehen, mit der die Krankenkasse den Medizinischen Dienst beauftragt und die eine Datenerhebung durch den Medizinischen Dienst beim Krankenhaus erfordert.

    Die Ausführungen des BSG dürften dann aber nur sogenannte Prüfungen sachlich-rechnerischer Art betreffen, bei denen vom MDK keine Datenerhebung beim KH erfolgt (????)

    Viele Grüße

    Medman2